Verordnung über die Dienstalterszulagen und -geschenke des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Volksschulen
1 Verordnung über die Dienstalterszulagen und -geschenke des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Volksschulen KRB vom 30. Oktober 1996 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 3 und § 45 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
15. Oktober 1996
beschliesst:
§ 1. Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für das Personal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen und Anstalten, des kantonalen Polizei- korps, der kantonalen und der im Kanton Solothurn gelegenen und vom Kanton massgeblich subventionierten Spitäler sowie für die Lehrkräfte an den Volksschulen (nachfolgend Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ge- nannt).
§ 2. Bezahlter Urlaub
1 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem Vollpensum haben nach Vollendung des 20. Dienstjahres und sodann nach je fünf weiteren Dienstjahren Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von vier Wochen.
2 Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem Teilpensum wird der Anspruch anteilmässig gekürzt.
3 Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs ist das durchschnittliche Pensum der letzten fünf Jahre massgebend.
4 Scheidet ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin wegen Invalidität oder Alter aus dem Staats- oder Schuldienst aus, so wird diesem oder dieser für jedes volle Jahr nach Vollendung des 15. Dienstjahres oder nach Vollen- dung von 20 Dienstjahren für jedes volle Jahr seit der Fälligkeit eines Ur- laubs nach dieser Verordnung ein bezahlter Urlaub von vier Tagen ge- währt.
§ 3. Dienstalterszulage für Lehrkräfte
§ 2 ist auf die Lehrkräfte an den Kantons-, Berufs- und Volksschulen an-
wendbar, wobei ihnen an Stelle eines Urlaubs von vier Wochen ein Mo- natsgehalt (inklusive Teuerungszulagen) und an Stelle eines Urlaubs von vier Tagen ein Fünftel eines Monatsgehaltes (inklusive Teuerungszulagen) ausgerichtet werden kann. ________________
1 ) BGS 126.1.
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§ 4. Dienstaltersgeschenk
1 Die Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen (ausgenommen die Lehrkräfte an den Volksschulen) mit einem Vollpensum haben Anspruch auf eine Wap- penscheibe oder ein gleichwertiges Geschenk von bleibendem Wert a) nach Vollendung des 25. Dienstjahres, b) beim Ausscheiden aus dem Staatsdienst wegen Invalidität oder Alter nach mindestens 21 Dienstjahren.
2 Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem Teilpensum wird der Anspruch anteilmässig gekürzt.
3 Zur Berechnung des Geschenkwertes ist das durchschnittliche Pensum der letzten fünf Jahre massgebend.
§ 5. Vollzug
Der Regierungsrat regelt den Vollzug. Er bestimmt insbesondere den Be- zug des Urlaubs und die Form der Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes.
§ 6. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.
2 Die Verordnung über die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an das Staatspersonal vom 27. März 1974
1 ) wird aufgehoben.
3 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 30. Januar 1997 unbenutzt abgelaufen. _______________
1 ) GS 86, 347 (BGS 126.551.1).
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