Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung
1 VOG RR
172.11 Verordnung über die Organisatio n des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) (vom 18. Juli 2007)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
30 Abs. 2 und 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Organi sation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni
2005 (OG RR)
3 , beschliesst:
1. Teil: Regierungsrat
1. Abschnitt: Aufgaben A. Planung und Steuerung
Richtlinien
der Regierungs
-
politik
§ 1.
1 Die Richtlinien der Regierungs politik geben Auskunft über: a. die langfristigen Ziele des Kantons, b. die Legislaturziele des Regierungsrates, c. die Massnahmen zu ihrer Umsetzung.
2 Die langfristigen Ziele des Kant ons ergeben sich insbesondere aus Verfassung und Gesetz.
b. Vorgehens
-
planung
§ 2.
1 Ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer bestimmt der Regie rungsrat das Vorgehen zur Lagebeurt eilung, zur Berichterstattung über die Legislaturziele de r laufenden Amtsdauer und zur Festlegung der Richtlinien der Regierungspol itik der neuen Amtsdauer.
2 Er kann besonders zu untersuche nde Politikbereiche bezeichnen.
3 Er bestimmt insbesondere die Ve rfahrensschritte, die Organisa tion, die Erhebungsmethode und de n Terminplan. Die Staatskanzlei leitet und koordiniert das Verfahren.
c. Legislatur
-
bericht
§ 3.
1 Vor Ablauf der Legislatur erstellt der Regierungsrat einen Legislaturbericht.
a. Inhalt
2
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2 Der Legislaturbericht zeigt auf: a. das Erreichen der langfr istigen Ziele des Kantons, b. das Erreichen der Legislat urziele des Regierungsrates, c. das Erreichen der Legisl aturziele der Direktionen. d. Controlling bericht
§ 3
a.
52
1 In der Mitte der Amtsdauer erstellt die Staatskanzlei zu
- handen des Regierungsrates ei nen Controllingbericht.
2 Der Controllingberic ht umfasst Angaben a. über das Erreichen der Legislatur ziele des Regier ungsrates und die Umsetzung der Massnahmen, b. zur Notwendigkeit der Anpassung von Legislaturzielen und Mass
- nahmen. e.
53 Lage beurteilung
§ 4.
1 Grundlage der Lagebeurteilung durch den Regierungsrat ist der Legislaturbericht gemäss §
3 und eine Untersuchung der gesell
- schaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen, der Stär
- ken und Schwächen sowie der Chancen und Risiken.
2 Die Staatskanzlei bereitet die Untersuchungen der Direktionen mit Unterstützung des Statistische n Amtes durch die Auswertung vor
- handener interner und ex terner Berichte vor, fasst die Untersuchun
- gen der Direktionen zusammen, zeigt die wichtigsten Zusammenhänge auf und stellt Querbezüge her. Si e kann bei den Direktionen weitere Abklärungen anregen. f.
53 Neue Richt linien der Regierungs politik
§ 5.
1 Zu Beginn der neuen Amtsdauer legt der Regierungsrat die neuen Richtlinien der Regi erungspolitik fest. Er ac htet darauf, dass die Legislaturziele überprüfbar und di e Massnahmen ha ndlungsorientiert sind.
2 Der Regierungsrat entscheidet in Kenntnis der von den Direktio
- nen vorgeschlagenen neuen Legislat urziele sowie der Ergebnisse der Lagebeurteilung. g.
53 Abklärun gen während laufender Amts dauer
§ 6.
1 Die Direktionen beobachten in ihrem Zuständigkeitsbereich die gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung im Hin
- blick auf eine allfällig notwendi ge Überprüfung oder Anpassung der Richtlinien der Regierungspolitik und der Legislaturziele der Direk
- tionen. Sie berichten dem Regier ungsrat über ihre Abklärungen.
2 Die Staatskanzlei kann bei den Direktionen solche Abklärungen anregen.
3 Sind vertiefte Abklärungen erford erlich, erteilt der Regierungs
- rat einen entsprechenden Auftrag und überprüft gestützt darauf seine Legislaturziele.
3 VOG RR
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Entwicklungs-
und Finanz
-
planung
§ 7.
1 Nachdem der Re gierungsrat die Richtlinien seiner Regie rungspolitik beschlossen hat, legen die Direktionen ih re Ziele für die Amtsdauer des Regierungsrates fest. Soweit die Legislaturziele des Regierungsrates ihren Zuständigkeitsbe reich betreffen, setzen sie diese in ihren Zielen um. Im Übrigen orient ieren sie sich an den langfristigen Zielen des Kantons.
2 Die Legislaturziele der Staatska nzlei werden vom Regierungsrat auf ihren Antrag festgelegt.
3 Die Legislaturziele des Regierungs rates, der Dire ktionen und der Staatskanzlei werden mit den en tsprechenden Massnahmen im Kon solidierten Entwicklungs- und Fi nanzplan (KEF) dargestellt.
4 Die Umsetzung der Ziele des Regierungsrates hat Vorrang.
b. Wirkungs
-
prüfung
§ 8.
1 Die Staatskanzlei prüft die v on den Direktionen gewählten Wirkungsindikato ren gemäss §
12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Cont rolling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (C RG) und berät diese bei deren Weiterentwicklung.
2 Bestehen Anzeichen dafür, dass mit den erbrachten Leistungen die angestrebten Wirkungen nicht er zielt oder die Legi slaturziele der Direktionen nicht erreicht werden, nehmen die Direkt ionen eine ver tiefte Überprüfung vor. Sie ersta tten dem Regierungsr at Bericht über erforderliche Anpassungen ih rer Leistungen oder Ziele.
c. Jährliche
Bericht
-
erstattung
§ 9.
53
1 Die jährliche Berichterstattu ng der Direktionen und der Staatskanzlei ist Grundlage für die Erstellung des Ge schäftsberichts.
2 Sie umfasst: a. die für den Geschäftsberich t erforderlichen Angaben, b. Angaben über das Erreichen de r Legislaturziel e und die Umset zung der Massnahmen, c.
65 Angaben gemäss §§
13, 13 a und 15 über das Staatsbeitrags-, das Beteiligungs- und das Ve rmögenscontrolling, d. die zur Einhaltung des Budget s des laufenden Jahres erforder lichen Korrekturmassnahmen.
d. Berichte des
Regierungsrates
§ 10.
1 Die Staatskanzlei erstellt au f Grundlage der Berichterstat tung der Direktionen den Geschäftsbericht nach §
27 CRG und den Controllingbericht. Die Finanzverwal tung erstellt den Finanzbericht mit konsolidierter Rechnung und Ja hresrechnung samt Anhängen und Beilagen als Teil des Geschäftsberichtes.
2 Mit dem Controllingbericht besch liesst der Regierungsrat die zum Erreichen seiner Legislaturziele so wie zur Einhaltung des Budgets des laufenden Jahres erforderli chen Korrekturmassnahmen.
a. Legislatur-
ziele der Direk-
tionen und der
Staatskanzlei
4
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3 Die Staatskanzlei stellt Antrag. Si e stützt sich hierfür auf die jähr
- liche Berichterstattung der Direktionen und stellt Querbezüge her.
4 Die Staatskanzlei stellt die Beri chtsentwürfe der Finanzdirektion zur Besonderen Stellungnahme zu. Weitere Planungen
§ 11.
Die Direktionen bereiten die Planungen ihrer Politikbereiche vor. b. Ausrichtung und Koordination
§ 12.
1 Planungen, die den Legislaturzi elen nachgeordnet sind, wer
- den auf diese inhaltlich ausgericht et. Andere Planungen werden mit den Legislaturzielen koordiniert.
2 Aufgaben- und Finanzplanung werd en aufeinander abgestimmt.
3 Die Staatskanzlei überprüft die Ausrichtung und Koordination der vom Regierungsrat zu beschliesse nden Planungen. Die Direktionen stellen ihr die Planungsentwürfe vo r der Antragstellung zur Besonde
- ren Stellungnahme zu. Weitere Controlling bereiche
§ 13.
53 Die Direktionen legen die Ziel e für die in ihren Zuständig
- keitsbereich fallenden St aatsbeiträge fest. Sie l egen im Rahmen der jähr
- lichen Berichterstattung dar, inwieweit die Ziele erreicht worden sind und welche Massnahmen zu ergreifen sind. b. Beteiligungs controlling
§ 13
a.
52
1 Für Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öf
- fentlichen oder privaten Rechts werd en in den Eigentümerstrategien ins
- besondere die strategischen Ziele sowi e Vorgaben zur Vertretung in den Organen, zur Berichterstattung und zur Risikobeurteilung festgelegt.
2 Der Regierungsrat legt eine Eigentümerstrategie fest, wenn bedeu
- tende Risiken für den Ka ntonshaushalt, die Volk swirtschaft oder das Ansehen des Kantons bestehen und a. der Anteil am Eigenkapital eine r Beteiligung mi ndestens 30% be
- trägt und b. der Wert einer Beteiligung
1 Mio. Franken übersteigt.
3 Die Direktionen legen die Eigentümerstrategie für Beteiligungen fest, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Sie legen im Rahmen der jährlichen Berichterstattung die Umse tzung der Eigentümerstrategie dar und welche Massnahmen zu ergreifen sind.
4 Sind die Ziele einer Be teiligung durch das ge ltende Recht ausrei
- chend bestimmt oder betr ägt bei einer Beteiligung des privaten Rechts der Anteil des Kantons am Eigenkapi tal weniger als 10%, kann auf eine Eigentümerstrategie verzichtet werden. a. Vorbereitung a. Staats- beitrags- controlling
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5 Der Wert einer Beteiligung gemäss Abs. 2 lit. b ist der Anschaf fungswert abzüglich Abschreibungen oder der Verkehrswert, falls die ser tiefer ist.
6 Bei der Bezeichnung der Vertretung en in den Institutionen ist da rauf zu achten, dass keine Interessenkonflikte mit anderen Funktionen der Personen, welche die Vertretungen wahrnehmen, entstehen können.
c. Integrales
Risiko
-
management
§ 14.
65
1 Das integrale Risikomanagement umfasst folgende Auf gaben: a. Es erfasst und steuert Risiken, di e eine ausserordentliche Lage ge mäss §
2 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 2008 (BSG)
6 auslösen können, und die weiteren vom Regierungsrat als wesent lich erachteten Risiken. b. Es zeigt den Partnerorganisationen gemäss §
3 BSG, den Behörden, Organisationen der Re chtspflege und bedeut enden Beteiligungen des Kantons auf, für welche wesent lichen Risiken die Sicherung ihrer Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
2 Der Regierungsrat legt Grundsätz e für die Vorgaben des integra len Risikomanagements fest. Er nimmt jährlich den Risikobericht zur Kenntnis und beschliesst de n Plan Risikosteuerung.
3 Die Direktionen und die Staatskanzlei führen ein internes Risiko- und Kontinuitätsmanagement. Sie b eachten dabei die Vorgaben des Regierungsrates und der Kantonspol izei und stellen dieser gestützt darauf die für den Risikobericht un d den Plan Risikosteuerung erfor derlichen Angaben zu.
4 Die Kantonspolizei ist unter Beizug der Direktionen und der Staats kanzlei für das integrale Risikoman agement zuständig. Sie erstellt jähr lich einen Risikobericht sowie einen Plan Risikosteuer ung und lädt die Staatskanzlei ein, bei der Konferen z der Generalsekretärinnen und -sek retäre eine Stellungnahme einzuholen. Sie übermittelt den bereinigten Risikobericht und den Plan Risikost euerung der Sicherheitsdirektion zur Antragstellung an den Regierungsra t. Sie fasst den Inhalt des Risiko berichts für den Geschäftsberich t des Regierungsrates zusammen.
5 Die Direktionen und die Staatska nzlei melden de r Finanzverwal tung zuhanden des Geschäftsbericht s die finanziellen Risiken, die sich aus Beteiligungen, Leistungsverpfli chtungen, Garantien und der Erfül lung der staatlichen Aufgaben erge ben. Die Angaben richten sich nach dem jeweils mass gebenden Rechnungslegungsstandard.
d.
53
Vermögens
-
controlling
§ 15.
1 Die Direktionen berichten im Rahmen der jährlichen Be richterstattung über die für die Werterhaltung erforderlichen Massnah men.
6
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2 In ihren jährlichen Berich terstattungen stellen dar: a. die Baudirektion die Wertentwicklung der Liegenschaften des Finanzvermögens und des Verwaltungsv ermögens, b. die Volkswirtschaftsdirektion die Wertentwickl ung der Strassen und der Liegenschaften im Strass enfonds, sowie die Wertentwick
- lung der Investitionsbeiträge im öffentlichen Verkehr. Controlling des Regierungsrates
§ 16.
1 Der Regierungsrat und die Di rektionen werden bei ihrem Controlling durch Controllingdienste unterstützt.
2 Controllingdienste des Regi erungsrates sind insbesondere:
53 a. die Staatskanzlei für die Regierungsaufgaben im Allgemeinen, b. die Finanzverwaltung für den Bereich der Staatsfinanzen, c. das Immobilienamt für die Lieg enschaften des Finanz- und des d. das Personalamt für das Personalwesen, e.
42 das Amt für Informatik für den Bereich der Informatik. b. Aufgaben
§ 17.
1 Die Controllingdienste erfüllen die in diesem oder in andern Erlassen vorgesehenen Aufgaben . Sie beobachten die Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, ko ordinieren die diesbezüglichen staat
- lichen Tätigkeiten und erstatten Beri chte zuhanden des Regierungsrates.
2 Sie organisieren und leiten hier für die entsprechenden Verfahren und arbeiten mit den weiteren zu ständigen Stellen zusammen. Sie betreiben die erforderlichen Informationssysteme. B. Aussenbeziehungen Aufgaben bereiche
§ 18.
Im Bereich der Aussenbezie hungen werden folgende Auf
- gaben wahrgenommen: a. Verhandlung und Abschluss von Ve rträgen mit andern Kantonen, interkantonalen Organisationen, dem Bund, ausländischen Staaten oder andern Völkerrechtssubjekten (interkantonale und internatio
- nale Verträge), b. Mitwirkung in interkantonale n und internationalen Konferenzen und Gremien, c. Beziehungspflege mit Regier ungen des In- und Auslands, d. Mitwirkung bei aussenpolitischen Entscheiden des Bundes im Rah
- a. Controlling- dienste
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Zielfestlegung
und Planung
§ 19.
Im Rahmen der Festlegung der Richtlinien seiner Regie rungspolitik legt der Regierungsrat die Ziele und Massnahmen im Bereich der Aussenbezie hungen fest. Er stellt dabei deren Bezug zu den Aufgaben des Kantons und de n übrigen Legislaturzielen des Regierungsrates dar.
Aufgaben
§ 20.
Der Regierungsrat ist zuständig für: a. die Bezeichnung seiner Vertretungen in der Konferenz der Kan tonsregierungen, den Fachdirektorenkonferenzen und in weiteren interkantonalen und internationa len Konferenzen und Gremien, soweit seine Mitglieder diesen nicht von Amtes wegen angehören, b. Beschlüsse über Mandate gemäss §
23, c. Vertragsabschlüsse und Genehmigung weiterer Verhandlungsergeb nisse, d. die Ermächtigung ei ner Direktion zu Verhandlung und Abschluss interkantonaler und internationa ler Verträge von untergeordneter Bedeutung in bestim mten Sachbereichen.
b. Direktionen
§ 21.
1 Die Direktionen nehmen in ihren Sachbereichen insbeson dere folgende Aufgaben wahr: a. Vorbereitung und Ve rhandlungen interkantonaler oder internatio naler Verträge, b. Einsitznahme in interkantonale n und internationalen Konferenzen und Gremien, c. Information des Regierungsrates über besondere Vorhaben sowie wichtige Zwischen- und Enderge bnisse aus Verh andlungen, Kon ferenzen und Gremien, d. Pflege von Aussenbeziehungen.
2 Betrifft eine Aussenbeziehung di e Sachbereiche mehrerer Direk tionen, betraut der Regi erungsrat eine Direkti on oder die Staatskanz lei mit der Federführung. Die mitbet roffenen Direktionen berichten dieser periodisch über ihre Aktivitäten in diesem Bereich. Sie bezeich nen zentrale Ansprechpersonen, die der federführenden Stelle für Rückfragen zur Verfügung stehen und rasch verbindliche Abklärun gen gewährleisten.
c. Staatskanzlei
§ 22.
1 Die Staatskanzlei nimmt fo lgende Aufgaben wahr: a. Unterstützung der Mitglieder de s Regierungsrates bei der Wahr nehmung ihrer Vertretungsauf gaben in Konferenzen und Gre mien, die nicht in den Zuständigk eitsbereich eine r Direktion fal len, b. Betreuung von Aussenbeziehungen , die nicht in den Zuständig keitsbereich einer Direktion fallen,
a. Regierungsrat
8
172.11 VOG RR c. Unterstützung des Regierungsrates beim Controlling der Aussen
- beziehungen, d.
24 Antragstellung an den Regierung srat für die Berichterstattung gemäss §
34 q Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981.
2 Die Staatskanzlei kann die Erfüll ung ihrer Aufgaben im Einzelfall dem Koordinationsgremium für Au ssenbeziehungen (KAB) gemäss
§ 74 übertragen.
Verhandlungs mandate
§ 23.
25
1 Die zuständige Direktion holt beim Regierungsrat in den Fällen von §
7 a OG RR
3 ein Verhandlungsmandat ein. In weiteren Fällen der Aufnahme von Vertr agsverhandlungen oder der Mitwir
- kung in interkantonalen Konfer enzen und Gremien kann sie ein Man
- dat einholen.
2 Das Verhandlungsmandat enthält insbesondere: a. Vorgehens- und Terminplanung, b. inhaltliche Vorgaben, c. Berichterstattung, d. Zuständigkeit für Abschluss und Genehmigung von Verträgen. Stellungnahmen in der Konferenz der Kantons regierungen
§ 24.
Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines seiner Mit
- glieder in der Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregie
- rungen abgibt, erfordern einen vo rgängigen Beschluss des Regierungs
- rates. C. Information und Kommunikation Leitlinien
§ 25.
Der Regierungsrat erlässt Leitlinien über a. die Grundsätze und Zi ele seiner Information und Kommunikation, b. die Tätigkeit seiner Kommunikations abteilung. Regierungs sprecherin odersprecher
§ 26.
1 Der Regierungsrat setzt eine Regierungsspr echerin oder einen Regierungssprecher ein. Diese oder dieser informiert im Auftrag des Regierungsrates die Öffentlichkeit.
2 Die Sprecherin oder der Sprecher nimmt an den Sitzungen des Regierungsrates teil.
3 Sie oder er leitet die Kommuni kationsabteilung des Regierungs
- rates und ist der Staatsschreiberi n oder dem Staatsschreiber unter
- stellt.
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Kommunika
-
tionsabteilung
des Regierungs
-
rates
§ 27.
1 Die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates unter stützt diesen bei seinen Inform ations- und Kommunikationsaufgaben und nimmt die Informationsaufgaben gemäss §
26 Abs. 2 lit. d und e OG RR
3 wahr.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Orientierung der Öffentlichkeit über aktuelle Geschäfte und Be schlüsse des Regierungsrates, b. Information der Stimmberechtig ten im Vorfeld kantonaler Volks abstimmungen, c. Bewirtschaftung des Internet- und des Intranet-Portals des Kan tons sowie der Internet- und Intr anet-Auftritte von Regierungsrat und Staatskanzlei, d. Unterstützung der Direktionen bei den eigenen Internet- und Intranet-Auftritten, e. technischer Unterhalt und Qualit ätskontrolle für die Internet- und Intranet-Auftritte des Kantons, f. Unterstützung der Kommunikatio ns- und Informationsarbeit der Direktionen, g. systematische Medienbeobachtung.
3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgab en arbeitet die Kommunikations abteilung mit den Direktionen zu sammen. Die Direktionen bezeich nen hierfür auf Stufe der Generalsek retariate eine Informationsbeauf tragte oder einen Info rmationsbeauftragten.
2. Abschnitt: Behandlung von Geschäften des Regierungsrates A. Sitzungsordnung
Geschäfts
-
planung
§ 28.
1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident legt in Absprache mit den übrigen Mitgliedern des Regierungsrates und der Staatskanzlei die Geschäfts planung des Regierungsrates fest.
2 Die Geschäftsplanung stellt sicher, dass der Regierungsrat seine Geschäfte entsprechend ihrer Bede utung und Dringlichkeit behan deln kann. Sie umfasst die wich tigsten Geschäfte und Themenschwer punkte des Regierungsrates und erstre ckt sich über ein Quartal oder ein Semester.
Sitzungen und
Klausur
-
tagungen
§ 29.
1 Die Sitzungen des Regierung srates finden in der Regel mittwochs statt. Die Staatskanzlei e rstellt am Ende der Vorwoche die Traktandenliste.
10
172.11 VOG RR
2 Der Regierungsrat führt Klausu rtagungen durch, an denen er insbesondere komplexe Fragen mit weit reichender Bedeutung als Schwerpunktthema berät. B. Geschäfte Geschäftsarten
§ 30.
Der Regierungsrat verhandelt an seinen Sitzungen folgende Geschäftsarten: a. Mitteilungen, b.
13 Orientierung Au ssenbeziehungen, c. Kenntnisnahmen, d. Termine, e. Informationen zum Kantonsrat, f. Rekurse, g. Summarische Geschäfte, h. Besondere Geschäfte, i. Schwerpunktthemen, j. Sitzungsplanung. b. Summarische Geschäfte
§ 31.
1 Summarische Geschäfte sind diejenigen, die nicht unter eine andere Geschäftsart fallen.
2 Der Regierungsrat beschliesst über sie ohne Einzelberatung gesamthaft durch Aufruf der en tsprechenden Traktandenliste.
3 Verlangt ein Mitglied des Regierungsrates oder die Staatsschrei
- berin oder der Staatsschreiber zu ei nem Geschäft eine Diskussion, wird es zurückgestellt und für die näch ste Sitzung als Be sonderes Geschäft traktandiert. c. Besondere Geschäfte
§ 32.
1 Als Besondere Geschäfte behandelt der Regierungsrat Gegenstände von wesentlicher Bede utung oder grosser politischer Tragweite, nämlich: a. Verfassungs- und Gesetzesvorl agen, ausgenommen Inkraftsetzun
- gen, b. Kreditvorlagen an den Kantonsrat, c. Stellungnahmen sowie Berichte und Anträge zu parlamentarischen Vorstössen, zu Initiativen und zu Ergebnissen von Kommissions
- beratungen, ausgenommen Bean twortungen von Anfragen, d. Erlass, Änderung und Aufhebung von Verordnungen, e.
35 Vernehmlassungen zu eidgenös sischen Verfassungs- und Geset
- zesvorlagen, a. Überblick
11 VOG RR
172.11 f. Geschäfte im Bereich der Aussenbeziehungen gemäss §
20, g. Vorlagen betreffend die Organisat ion der kantonalen Verwaltung, h. Geschäfte, die von den Direktio nen als Besondere Geschäfte zur Traktandierung angemeldet werden, i. Summarische Geschäfte, zu dene n eine Diskussi on verlangt wor den ist.
2 Besondere Geschäfte werden ei nzeln aufgerufen, beraten und beschlossen.
3 Der Regierungsrat berät Verfas sungs- und Gesetz esvorlagen in zwei Lesungen.
d. Schwerpunkt
-
themen
§ 33.
1 Grundsatzdiskussionen zu be sonderen Themen werden im Rahmen von Schwerpunktthemen geführt.
2 den. Der Regierungsrat ents cheidet über die Durchführung.
3 Ist zu einem Schwerpunktthema ein Beschluss erforderlich, ist er besonders zu beantragen.
Einzelne
Geschäfte
§ 34.
35 Soll eine Motion oder ein Post ulat entgegengenommen wer den, teilt dies die zuständige Dire ktion der Staatskanzlei mit einer kur zen Begründung schriftlich mit.
b. Ergebnisse
von Kommis
-
sionsberatungen
§ 35.
1 Die Mitglieder des Regierun gsrates berichten mündlich unter Mitteilungen über die Berat ungsergebnisse der Kommissionen des Kantonsrates.
2 Hat eine Kommission einen Antr ag des Regierungsrates wesent lich abgeändert, nimmt di eser dazu Stellung.
c. Petitionen
§ 36.
1 An den Regierungsrat gerich tete Petitionen werden von der Staatskanzlei entgegengenomm en und der zuständigen Direktion zur Antragstellung an den Regierun gsrat oder zur direkten Erledigung überwiesen. Bei direkter Erledigung teilt die Direktion oder die Staats kanzlei die Stellungnahm e dem Regierungsrat mit.
2 An andere Behörden ode r Verwaltungsstellen gerichtete Petitio nen werden von diesen behandelt.
3 Die zuständige Behörde oder Verw altungsstelle prüft die Petition und nimmt dazu innert sechs Mona ten Stellung. Betrifft die Petition ein hängiges Rechtsmittelverfahren, wird lediglich der Eingang der Petition bestätigt und dabei auf die Hä ngigkeit dieses Verfahrens hin gewiesen.
a. Entgegen-
nahme parla-
mentarischer
Vorstösse
12
172.11 VOG RR C. Elektronischer Geschäftsverkehr
34
§ 36
a.
34 Der Geschäftsverkehr zwischen den Direktionen und der Staatskanzlei untereinander erfo lgt elektronisch über die Geschäfts
- verwaltungssysteme. D.
36 Vorbereitung von Geschäften Geschäfts zuweisung
§ 37.
1 Die Staatskanzlei weist Eing aben an den Regierungsrat den Direktionen und der Staatskanzlei zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur di rekten Erledigung zu.
2 Bei Geschäften, die in den Zustän digkeitsbereich mehrerer Direk
- tionen fallen, bezeichnet die Staats kanzlei die federführende Direk
- tion. Diese koordiniert die Bearbeitung. Übereinstim mung mit der Planung
§ 38.
1 Der Regierungsrat richtet seine laufenden Regierungs
- geschäfte an den Richtlinien der Re gierungspolitik au s. Die Direktio
- nen und die Staatskanzlei beachten diese bei der Antragstellung.
2 Bei Geschäften von erheblicher pol itischer oder finanzieller Trag
- weite äussert sich der Antrag be gründet zur Übereinstimmung mit den Richtlinien der Regierungspolitik. Vorbehalten bleiben zusätzliche Ab
- klärungen der Finanzdirektion ge mäss Finanzcontrollingverordnung. Mitberichte und Besondere Stel lungnahmen
§ 39.
1 Sollen andere Direktionen oder die Staatskanzlei an der Meinungsbildung oder Entscheidfi ndung beteiligt we rden oder wird ein Vernehmlassungsverfahren durch geführt, lädt di e Direktion oder die Staatskanzlei alle andern Dire ktionen und die Staatskanzlei zum Mitbericht ein.
2 Benötigt eine Direktion oder di e Staatskanzlei fachliche Informa
- tionen aus dem Zuständigkeitsbere ich einer andere n Direktion oder der Staatskanzlei, lädt sie diese zur Besonderen St ellungnahme ein. Antrags bereinigung
§ 40.
1 Betrifft der Gegens tand eines Antrags mehrere Direktio
- nen oder die Staatskanzlei, lädt die Antrag stel lende Stelle diese zur Antragsbereinigung ein.
2 Wurde vor der Antragstellung ein Mitberichtsverfahren durch
- geführt und weicht der Antrag nicht wesentlich von de r ursprünglichen Vorlage ab, kann auf die Antragsb ereinigung verzichtet werden.
3 Bei Geschäften mit finanztechni schen Gesichtspunkten und bei Personalgeschäften, die gemäss Personalrecht das Einvernehmen mit dem Personalamt oder dessen Beguta chtung erfordern, ist die Finanz
- direktion immer zur Antrag sbereinigung einzuladen. a. Einladung
13 VOG RR
172.11
b. Verfahren
§ 41.
35
1 Die Antragsbereinigung erfolgt schriftlich. Die Frist be trägt grundsätzlich eine Woche. Ha t eine Direktion deren Erledigung einer Verwaltungseinheit delegiert, gilt deren Eingabe als solche der Direktion.
2 Die Eingaben werden den Akten beigefügt.
Antragstellung
§ 42.
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge der Direktionen und der Staatskanzlei.
2 Betrifft ein Geschäft die Zuständi gkeitsbereiche mehrerer Direk tionen oder der Staatskanzlei, st ellen diese gemeinsam Antrag.
3 Die Anträge sind in Beschlussform vorzulegen. Die Staatskanzlei prüft diese unter formellen und rechtlichen Gesichtspunkten und nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor.
4 Die Staatskanzlei regelt die weiteren Vorgaben für das Verfassen von Anträgen.
Fristen
§ 43.
1 Für die Einhaltung von Fristen ist die Antrag stellende Stelle verantwortlich.
2 Anträge sind in der Regel so einzur eichen, dass sie spätestens auf die zweitletzte Sitzung vor Frista blauf traktandiert werden können.
Einreichung
und
Traktandierung
§ 44.
35
1 Anträge, die bis Dienstagmittag bei der Staatskanzlei ein gereicht oder angemeldet werden, werden für die Sitzung der Folge woche traktandiert.
2 Anträge zu angemeldeten Geschäften gemäss §
30 lit. f–h und Unterlagen zu Schwerpunktthemen sind bis Mittwochabend, aus nahmsweise bis Freitagmittag, einzureichen.
3 An der Sitzung der laufenden Wo che geänderte Anträge sind bis Montagmittag der folgende n Woche einzureichen.
4 Nach diesen Terminen eingereichte Anträge werden für die über nächstfolgende Si tzung traktandiert.
5 Unterlagen für die Geschäftsarten gemäss §
30 lit. a–e sind in der Regel bis zum Mittag des Vortag s der Sitzung einzureichen.
6 Die Direktionen übermitteln ihre Anträge mitsamt den für die Entscheidung wesentlichen Akten der Staatskanzlei.
Geschäfts
-
zugang
§ 45.
35 Die Staatskanzlei stellt de n Zugang der Direktionen zu traktandierten Ge schäften sicher.
Geänderte und
neue Anträge
§ 46.
1 Wird ein der Staatskanzlei ei ngereichter Antrag vor oder nach der Behandlung durch den Re gierungsrat geände rt, ist die neue Fassung als geänderter Antrag zu bezeichnen. Die Änderungen sind nachvollziehbar zu kennzeichnen.
35
14
172.11 VOG RR
2 Wird der Inhalt oder Aufbau um fassend geändert, wird er als neuer Antrag eingereicht. E.
36 Verhandlung und Beschlussfassung Ausser ordentliche Beschluss fassung
§ 47.
1 Wenn es die Umstände erford ern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung gemäss §§
13 ff. OG RR
3 zur Verfügung steht, kann die Regier ungspräsidentin oder de r Regierungspräsident einzelne Geschäfte schr iftlich oder auf andere Weise verhandeln und beschliessen lassen.
2 Diese Beschlüsse sind den in Sitz ungen gefassten gleichgestellt. Minderheits anträge
§ 48.
1 Das Begehren, einen Minderheitsantrag gemäss §
16 Abs. 4 OG RR
3 im Protokoll vermerken zu lass en, ist unverzüglich nach der Beschlussfassung zu stellen und na chfolgend sobald als möglich zu begründen.
2 Der Minderheitsantrag wird unter der nächstfolgenden Beschluss
- nummer in das Protokoll aufgenommen. Er wird nicht veröffentlicht. F.
36 Protokoll und Ausfertigung Protokoll
§ 49.
1 Die Staatsschreiberin oder de r Staatsschreiber führt das Protokoll und sorgt für die Au sfertigung de r Beschlüsse.
2 Das Protokoll enthält die Beschlüsse, Minderheitsanträge und Präsidialverfügungen mit de n entsprechenden Erwägungen.
3 Bei der Behandlung von Schwer punktthemen werden im Proto
- koll das Thema und die wesentli chen Ergebniss e dargestellt.
4 Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen wird nicht angegeben.
5 Das Protokoll wird in elektronisc her Form geführt. Soweit notwen
- dig werden Auszüge auf Papier erstellt.
52 Unterzeichnung
§ 50.
53
1 Vom Regierungsrat beschlossene Schreiben werden von der Regierungspräsidentin oder de m Regierungspräsidenten und von der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber unterzeichnet.
2 Beschlüsse, die formelle Anträge an den Kantonsrat enthalten, tragen die Namen der Regierungspräsidentin oder des Regierungs
- präsidenten und der Staatsschrei berin oder des Staatsschreibers.
3 Alle übrigen Beschlüsse tragen den Namen der Staatsschreiberin oder des Staatsschreiber s. Sie werden unterze ichnet, wenn sie verwal
- tungsextern in Papierform zugestellt werden.
15 VOG RR
172.11
4 Auf die Zustellung in Papierform kann verzichtet werden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger dies wünscht.
5 Vom Regierungsrat genehmigte Do kumente wie Statuten und Ge meindeordnungen werden als Beila ge zum Beschluss ohne Unterzeich nung in das elektronische Geschäftsverwaltungssystem aufgenommen. Eignet sich ein Dokument aus tech nischen Gründen, namentlich wegen des Formats, nicht für die Aufnahme in das elektronische Geschäfts verwaltungssystem, bringt die Staatskanzlei auf den Papierbeilagen Da tum und Nummer des Genehmigungsbeschlusses ohne Unterzeichnung an.
6 Für die Unterzeichnung von Verträgen kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen.
Eröffnung von
Beschlüssen
§ 51.
Die Beschlüsse werden in de r Regel durch Protokollauszug oder ausnahmsweise durch be sondere Mitteil ung eröffnet. G. Geschäftsverwaltungssystem
35
§ 52.
35
1 Die Staatskanzlei betreibt ein Geschäftsve rwaltungssys tem zur a. Erfassung und Weiterleitung de r beim Regierungsrat eingegange nen Geschäfte, b. Führung einer Geschäftskontrolle, c. Abwicklung der Geschä fte des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat regelt den Zugriff auf das Geschäftsverwal tungssystem und die Dauer der Datenaufbewahrung.
3 Die Staatskanzlei regel t in Absprache mit dem Staatsarchiv die langfristige Archiv ierung der Daten.
3. Abschnitt: Staatskanzlei
Aufgaben
§ 53.
53 Die Staatskanzlei nimmt insbesondere folgende Aufga ben wahr: a. Herausgabe der amtlic hen Publikationsorgane, b. Förderung und Koordination der Nutzung von elektronischen Mit teln für den durchgängigen Geschä ftsverkehr mit der Öffentlichkeit (E-Government) sowie der digi talen Transformation der Verwal tung (Digitale Verwaltung),
16
172.11 VOG RR c. Koordination und Unterstützung der Strategieumsetzung inner
- halb der Verwaltung in den Bere ichen Digitale Verwaltung und E-Government, d.
7 Koordination der Umsetzung des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)
2 durch die kan
- tonale Verwaltung, e. Unterstützung des Regierungsra tes bei dessen Repräsentations
- aufgaben, insbesondere Or ganisation von Anlässen, f. Postdienst und Weibeldienst, g. Beglaubigungen, h.
23 Entgegennahme von Betreibungsu rkunden, insbesondere Zah
- lungsbefehlen, und Erhebung des Rechtsvorschlags, i. weitere Aufgaben ge mäss dieser Verordnung. Ausser ordentliche Stellvertretung
§ 54.
Ist die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber und die Stellvertreterin oder der Stellver treter an der Amtsausübung verhin
- dert, bezeichnet die Regierungspr äsidentin oder der Regierungspräsi
- dent eine ausserordent liche Stellvertretung.
4. Abschnitt: Kommissionen und Ve rtretungen des Regierungsrates Bestellung und Amtsdauer
§ 55.
50
1 Zu Beginn einer Amtsdauer bezeichnet der Regierungsrat seine Vertretungen in Unternehme n, Anstalten und anderen Organisa
- tionen sowie die Mitglieder seiner Kommissionen. Er achtet dabei auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter.
2 Die Direktionen melden der Staa tskanzlei ihre Nominationen für die Vertretungen des Regierungsrat es. Die Staatskanzlei unterbreitet dem Regierungsrat dazu einen Sammelantrag. Für die Wahl der Mitglie
- der seiner Kommissionen stel len die Direktionen Antrag.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mit
- glieder sowie Vertreterinnen und Ve rtreter dürfen im Zeitpunkt ihrer Wahl oder Wiederwahl das 70. Alte rsjahr noch nicht vollendet haben. Der Regierungsrat kann in begründe ten Einzelfällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen. Befristete Ein setzung von Kommissionen
§ 56.
Soweit gesetzlich nichts andere s vorgesehen ist, setzt der Regierungsrat Kommissionen nur auf bestimmte Zeit ein.
17 VOG RR
172.11
2. Teil: Die Direktionen
Bestand
§ 57.
Die Direktionen des Re gierungsrates sind: a. Direktion der Justiz und des Innern (JI), b. Sicherheitsdirektion (DS), c. Finanzdirektion (FD), d. Volkswirtschaftsdirektion (VD), e. Gesundheitsdirektion (GD), f. Bildungsdirektion (BI), g. Baudirektion (BD).
Zuständigkeit
und Aufgaben
§ 58.
1 Die Zuständigkeitsbe reiche der Direkt ionen richten sich nach Anhang 1 zu dieser Verordnung.
2 In ihrem Zuständigkeitsbereich bereiten sie die Geschäfte des Regierungsrates vor und erledigen se lbstständig die ihnen durch die Gesetzgebung oder durc h besondere Delegati on des Regierungsrates übertragenen Aufgaben.
3 Sie üben die Aufsicht über die Aufgabenerfüllung ihrer Verwal tungseinheiten und über den Gesc häftsgang der ihnen angegliederten Einheiten aus.
4 Sie gewährleisten die Aufgabener füllung der in ihrem Zuständig keitsbereich liegenden Anstal ten und die zweckmässige Verwendung der Mittel von Fonds.
Gliederung
§ 59.
1 Die Direktionen sind in Generalsekretariate und die weite ren, in Anhang 2 dieser Verord nung bezeichneten Ve rwaltungseinhei ten gegliedert.
2 Änderungen der Gliederung eine r Direktion, welche die Verwal tungseinheiten mit Amtsstruktur be treffen, beschliesst der Regierungs rat.
3 Über andere Glieder ungsänderungen entscheidet die Direktion. Wirken sich solche Änderungen au f die Zuständigkeitsbereiche ande rer Direktionen aus, sind sie vom Regierungsrat zu genehmigen. Die Staatskanzlei führt Anhang 2 entsprechend nach.
Direktions
-
vorsteherin
oder
Direktions
-
vorsteher
§ 60.
1 Die Direktionsvorste herin oder der Direktionsvorsteher Direktion, insbesondere a. die Gliederung der Direktion, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist, b. die Unterstellung der Leitungen der Verwaltungseinheiten gemäss Anhang 2 dieser Verordnung,
18
172.11 VOG RR c. die Zuweisung der einz elnen Aufgabenbereiche, d. Vertretungsbefugnisse und Finanzkompetenzen, e.
7 Grundsätze der Information und Kommunikation der Direktio
- nen, einschliesslich di e zur Umsetzung des IDG
2 erforderlichen Regelungen.
2 Vertretungsbefugnisse und Finanz kompetenzen werden schrift
- lich festgehalten.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvo rsteher kann ein Globalbudget mittels Leistungsauf trägen auf einen oder mehrere nach
- geordnete Leistungse rbringer aufteilen. General sekretärin oder Generalsekretär
§ 61.
1 Die Generalsekretäri n oder der Gene ralsekretär leitet das Generalsekretariat.
2 Sie oder er vertritt die Direkt ionsvorsteherin oder den Direk
- tionsvorsteher nach Ma ssgabe der Orga nisationsgrundsätze innerhalb der Direktion und ist insoweit gegenüber den Amtsleitungen weisungs
- befugt.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvo rsteher kann die Generalsekretärin oder den Generalsekretär im Einzelfall mit weite
- ren Stellvertretungsaufgaben nach aussen beauftragen. Zentrale Aufgaben
§ 62.
1 Die Direktionen gewährleisten in ihrem Generalsekre
- tariat Ansprechstellen für folge nde Themen und Querschnittaufgaben: a. Rechtsfragen, b. grundsätzliche Fragen aus dem Zu ständigkeitsbereich der Direktion, c. Personal, d. Finanzen, e. Logistik, f. Controlling, g. Information und Kommunikation.
2 Die Direktionen können hierfür au snahmsweise andere zentrale Stellen einsetzen und Dienste für weitere Querschnittaufgaben vor
- sehen. Information und Kommuni kation der Direktionen
§ 63.
1 Die Direktionen ge währleisten die Information und Kom
- munikation in ihrem Zu ständigkeitsbereich.
19 VOG RR
172.11
2 Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienanlässen ver breiten die Direktionen und ihre Verwaltungseinheiten über die Kom munikationsabteilung des Regierungsrates. Hiervon ausgenommen sind die Informationstätigkeit der Kantonspolizei sowie diejenige im Zusammenhang mit Strafverfahren.
Geschäfts
-
kontrolle
§ 64.
Das Generalsekretariat führt eine Geschäftskontrolle über die Direktionsgeschäfte.
Verwaltungs
-
einheiten
§ 65.
1 Verwaltungseinheiten umfassen auf der nächsttieferen Ebene in der Regel fünf bis zehn untergeordnete Ve rwaltungseinhei ten.
2 Die Verwaltungseinhe iten jeder Ebene können mit einem Stab ergänzt werden.
3 Untergeordnete Einheiten von Verwaltungseinheiten mit Amts struktur werden in der Regel al s Abteilungen oder als Hauptabteilun gen und Abteilungen bezeichnet.
b. Kompetenz
-
delegation
§ 66.
1 Die Verwaltungseinheiten de r Direktionen entscheiden erstinstanzlich in eigenem Namen: a. in den in andern Erlassen vorgesehenen Fällen, b. in den Aufgabenbereichen gemäs s Anhang 3 dieser Verordnung.
2 Die Direktionsvorsteherin oder de r Direktionsvorsteher kann Ver waltungseinheiten und Mitarbeitende ermächtigen, in bestimmten Aufgabenbereichen na mens der Direktion zu entscheiden.
3 Ist eine Verwaltungseinheit zu m Entscheid in eigenem Namen oder im Namen der Direktion befugt , regelt deren Leiterin oder Leiter die Delegation dieser Kompetenz innerhalb der Einheit.
4 Entscheidbefugnisse von Verwal tungseinheiten oder Mitarbei tenden im Namen de r Direktion sind in geeigneter Weise zu veröffent lichen.
c. Leitungen
§ 67.
1 Die Leiterinnen und Leiter de r Verwaltungseinheiten sind gegenüber ihren Vorgesetzten für di e Führung der ihne n unterstellten Einheiten sowie für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben verantwortlich.
2 Sie legen die Organisation und die wichtigsten Abläufe ihrer Ver waltungseinheiten im Einzelnen fest und regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung.
3 Sie stellen in ihren Verwaltung seinheiten die Geschäftskontrolle und die Nachvollziehbarkeit de s Verwaltungshandelns sicher.
a. Gliederung
und
Bezeichnung
20
172.11 VOG RR
3. Teil: Koordinationsorgane der Direktionen Konferenz der General sekretärinnen und -sekretäre
§ 68.
1 Die Konferenz (GSK) setzt sich aus den Generalsekre
- tärinnen und Generalsekre tären der Direktione n des Regierungsrates zusammen und wird von der Staats schreiberin oder vom Staatsschrei
- ber geleitet.
2 An den Sitzungen der GSK könne n sich die Gene ralsekretärin
- nen und -sekretäre ausnahmsweise durch die stellvertretenden Gene
- ralsekretärinnen und -sekretäre ve rtreten sowie nach Absprache mit der oder dem Vorsitzenden von Mita rbeitenden der Direktion beglei
- ten lassen.
3 Die stellvertretende Staatsschr eiberin oder der stellvertretende Staatsschreiber f ührt das Protokoll. b. Koordination und Zusammen arbeit
§ 69.
1 Erfordert die Erfü llung einer Aufgab e ein koordiniertes Vorgehen der Direktione n, erarbeitet die GSK vereinheitlichende Mass
- nahmen und setzt diese um. Bei Beda rf entscheidet der Regi erungsrat auf Antrag der Staatsschreiberin ode r des Staatsschreibers über solche Massnahmen.
2 Die GSK tauscht Informationen üb er Geschäfte von wesentlicher politischer oder finanzieller Bede utung sowie mit direktionsübergrei
- fendem Charakter aus, koordiniert so weit erforderlich die Geschäfts- und Terminplanung und berät Anli egen und Geschäfte, die ihre Mit
- glieder einbringen.
3 Sie kann Themen bearbeiten, die alle Direktionen betreffen, und dem Regierungsrat hierzu Bericht erstatten. c. Aufträge
§ 70.
1 Die GSK bearbeitet weitere Geschäfte, die ihr die Rechts
- ordnung oder der Regierungsrat zuwe ist. Der Regierungsrat kann ihr insbesondere folgende Aufträge erteilen: a. Vorberatung von stra tegischen Fragen de r Verwaltungsführung, b. Vorbereitung, Steuerung und Bear beitung von direktionsübergrei
- fenden Projekten, c. Festlegung von organisatorisc hen und administrativen Belangen der Verwaltung, d. Erstellung von Verfahrensricht linien und Arbeitshilfen für die Verwaltung, insbesondere für Frag en der Verwaltungsführung, des Geschäftsverkehrs, der Informati on und der Öffentlichkeitsarbeit.
2 Der Regierungsrat legt hierfür Be richterstattungs- und Genehmi
- gungspflichten fest. a. Zusammen- setzung
21 VOG RR
172.11
d. Vollzugs
-
kontrolle
§ 71.
1 Erteilt der Regierungsrat Aufträge, die von mehreren Direktionen und der Staatskanzlei umzusetzen sind, ohne einer Stelle die Gesamtverantwortung für die Umsetzung zu übertragen, überträgt er der GSK die Vollzugskontrolle.
2 Die Direktionen und die Staatskanz lei erstatten de r GSK im vom Regierungsrat festgelegten Zeitpunkt einen kurzen Bericht über den Stand des Vollzugs.
3 Stellt die GSK eine ungenügen de oder verspätete Umsetzung fest, setzt sie den betreffenden Stel len eine angemessene Nachfrist an. Nach deren unbenütztem Ablauf stel lt die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber dem Regierungsrat Antrag zum weiteren Vorgehen.
Controlling-
Forum
§ 72.
1 Das Controlling-Forum wird vo n der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber geleitet und se tzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a. je eine Vertretung der Contro llingdienste des Regierungsrates, b. eine Controllerin oder ein Controller aus jeder Direktion des Regierungsrates und der Staatskanzlei.
2 Die Mitglieder bezeichne n ihre Stellvertretung.
3 Vertretungen der obersten kant onalen Gerichte und der Finanz kontrolle werden zu den Sitzungen des Forums eingeladen.
b. Aufgaben
§ 73.
1 Das Forum koordiniert die Aufg abenerfüllung, Hilfsmittel und Informationssysteme der Controll ingdienste, nimmt zu Fragen des Controllings Stellung und sorgt fü r den erforderlichen Informations austausch.
2 Es bearbeitet die ihm vom Regierungsrat übertragenen Auf gaben.
Koordinations
-
gremium für
Aussen
-
beziehungen
§ 74.
1 Das Koordinationsgremium für Aussenbeziehungen (KAB) setzt sich aus mindestens einer Ve rtretung jeder Direktion und der Staatskanzlei zusammen, die mit Fr agen der Aussenbeziehungen ver traut ist. Die Vertreterin oder der Ve rtreter der Staatskanzlei leitet das Gremium.
2 Das KAB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Informationsaustausch über Täti gkeiten der Direktionen und der Staatskanzlei im Bereich der Au ssenbeziehungen, insbesondere zu Geschäften interkantonaler und in ternationaler Konferenzen und Gremien und zu Europa- und gr enzüberschreitenden Fragen, b. Koordination der Um setzung von interkantonalen und internatio nalen Verträgen und bei Bedarf Begleitung ih res Vollzugs,
a. Zusammen-
setzung
22
172.11 VOG RR c. Lagebeurteilung und Früherkennung von wichtigen aussenpoli
- tischen Entwicklungen sowie Fe ststellung des Handlungsbedarfs zuhanden des Regierungsrates, d. Bearbeitung von Au fträgen des Re gierungsrates und der Staats
- kanzlei. Konferenz der Informations beauftragten
§ 75.
1 Die Konferenz der Informations beauftragten setzt sich aus den Informationsbeauftragten de r Direktionen zusammen und wird von der Regierungssprec herin oder dem Regierung ssprecher geleitet.
2 Sie koordiniert die Kommunikati onsbelange des Regierungsrates mit denjenigen der Direkti onen und der Staatskanzlei.
3 Sie betreibt ein Monitoring für das kantonale Intranet. Konferenz der Leiterinnen und Leiter HR
§ 75
a.
58
1 Die Konferenz der Leiterinnen und Leiter Human Re
- sources (HRK) wird von der Vorsteher in oder dem Vorsteher der Finanz
- direktion geleitet und setzt sich au s folgenden Mitgli edern zusammen: a. der Chefin oder dem Chef des Personalamtes, b. den Leiterinnen und Leitern Human Resources (HR) der Direk
- tionen und der Staatskanzlei.
2 Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Es können weitere Personen zu den Sitzungen beigezogen werden.
3 Die HRK kann zur Vorbereitung ih rer Geschäfte Ausschüsse bil
- den. b. Aufgaben
§ 76.
43 ,
58 Die HRK unterstützt den Regierungsrat und die Finanz
- direktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Personalwesen, insbe
- sondere durch: a. Erarbeitung der Grundlagen der Personalpolitik und Entwicklung der Personalstrategie, b. Erarbeitung von Stellungnahmen un d Empfehlungen zu strategischen Personalthemen sowie zu diesbezüglichen parlamentarischen Vor
- stössen und Initiativen, c. Erarbeitung von Standards und einheitlichen Personalprozessen, d. Vorbereitung, Steuerung und Durc hführung von direktionsübergrei
- fenden Personalprojekten, e. Sicherstellung einer angemessenen Kommunikation, f. Koordination der direktions übergreifenden Pe rsonalgremien, g. Bearbeitung von besonderen Au fträgen des Regierungsrates und der Finanzdirektion. a. Zusammen- setzung
23 VOG RR
172.11
4. Teil: Aufsicht übe r die Bezirksverwalt ung und die Gemeinden
45
Aufsicht über
die Bezirks
-
verwaltung
§ 76
a.
45 Die Direktion der Justiz und des Innern übt die Aufsicht über die administrative und organisatorische Führung der Bezirksver waltung aus. Sie kann der Bezirk sverwaltung Weisungen erteilen.
Aufsicht über
die Gemeinden
§ 76
b.
45
1 Die Direktion der Justiz und des Innern übt die allge meine Aufsicht über die Gemeinden aus, soweit diese dem Regierungs rat zusteht.
2 Sie legt in einer Verw altungsverordnung fest: a. die Mittel der allgemeinen Aufsicht, b. die Aufgabenteilung und den Info rmationsaustausch zwischen den Bezirksräten und dem Gemeindeamt.
3 Die Verwaltungsverordnung bedarf der Genehmigung des Regie rungsrates.
5.
46 Teil: Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 77.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
1 OS 62, 273 ; Begründung siehe ABl 2007, 1333 .
2 LS 170.4 .
3 LS 172.1 .
4 LS 412.100 .
5 LS 413.21 .
6 LS 520 .
7 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 ( OS 63, 332 ; ABl 2008, 916 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008.
8 Fassung gemäss RRB vom 28. Oktober 2009 ( OS 64, 636 ; ABl 2009, 2215 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
9 Fassung gemäss RRB vom 4. November 2009 ( OS 64, 651 ; ABl 2009, 2266 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
10 Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 366 ; ABl 2010, 1248 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
11 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 366 ; ABl 2010, 1248 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
12 Fassung gemäss RRB vom 13. Juli 2011 ( OS 66, 576 ; ABl 2011, 2065 ). In Kraft seit 1. Juli 2011.
24
172.11 VOG RR
13 Eingefügt durch RRB vom 4. Mai 2011 ( OS 66, 425 ; ABl 2011, 1507 ). In Kraft seit 1. August 2011.
14 Fassung gemäss RRB vom 4. Mai 2011 ( OS 66, 425 ; ABl 2011, 1507 ). In Kraft seit 1. August 2011.
15 Aufgehoben durch RRB vom 4. Mai 2011 ( OS 66, 425 ; ABl 2011, 1507
). In Kraft seit 1. August 2011.
16 Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 ( OS 66, 428 ; ABl 2011, 1810 ). In Kraft seit 1. August 2011.
17 Eingefügt durch RRB vom 15. Juni 2011 ( OS 66, 428 ; ABl 2011, 1810 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
18 Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 ( OS 66, 428 ; ABl 2011, 1810 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
19 Fassung gemäss RRB vom 28. September 2011 ( OS 66, 864 ; ABl 2011, 2945
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
20 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 ( OS 67, 392 ; ABl 2012-07-20
). In Kraft seit 1. November 2012.
21 Eingefügt durch RRB vom 2. Mai 2012 ( OS 67, 491 ; ABl 2012, 1012 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
22 Fassung gemäss RRB vom 2. Mai 2012 ( OS 67, 491 ; ABl 2012, 1012 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
23 Eingefügt durch RRB vom 24. Oktober 2012 ( OS 67, 588 ; ABl 2012-11-02
). In Kraft seit 1. Januar 2013.
24 Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2012 ( OS 68, 107 ; ABl 2012-12-21
). In Kraft seit 1. April 2013.
25 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2012 ( OS 68, 107 ; ABl 2012-12-21
). In Kraft seit 1. April 2013.
26 Eingefügt durch RRB vom 28. August 2013 ( OS 68, 378 ; ABl 2013-09-13
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
27 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 ( OS 68, 378 ; ABl 2013-09-13
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
28 Eingefügt durch RRB vom 23. Oktober 2013 ( OS 68, 456 ; ABl 2013-11-01
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
29 Eingefügt durch RRB vom 29. Januar 2014 ( OS 69, 117 ; ABl 2014-02-14
). In Kraft seit 1. April 2014.
30 Fassung gemäss RRB vom 10. September 2014 ( OS 69, 400 ; ABl 2014-09-26
). In Kraft seit 1. Januar 2015.
31 Eingefügt durch RRB vom 9. März 2016 ( OS 71, 158 ; ABl 2016-03-18
). In Kraft seit 1. Juli 2016.
32 Fassung gemäss RRB vom 9. März 2016 ( OS 71, 158 ; ABl 2016-03-18
). In Kraft seit 1. Juli 2016.
33 Aufgehoben durch RRB vom 9. März 2016 ( OS 71, 158 ; ABl 2016-03-18
). In
34 Eingefügt durch RRB vom 23. August 2017 ( OS 72, 445 ; ABl 2017-09-01
). In Kraft seit 1. November 2017.
25 VOG RR
172.11
35 Fassung gemäss RRB vom 23. August 2017 ( OS 72, 445 ; ABl 2017-09-01 ). In Kraft seit 1. November 2017.
36 Nummerierung gemäss RRB vom 23. August 2017 ( OS 72, 445 ; ABl 2017-09-
01 ). In Kraft seit 1. November 2017.
37 Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 312 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
38 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2017 ( OS 72, 146 ; ABl 2017-02-10 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
39 Fassung gemäss RRB vom 22. März 2017 ( OS 72, 423 ; ABl 2017-03-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
40 Eingefügt durch RRB vom 14. Februar 2018 ( OS 73, 159 ; ABl 2018-02-23 ). In Kraft seit 1. Juni 2018.
41 Fassung gemäss RRB vom 14. Februar 2018 ( OS 73, 159 ; ABl 2018-02-23 ). In Kraft seit 1. Juni 2018.
42 Fassung gemäss RRB vom 25. April 2018 ( OS 73, 191 ; ABl 2018-05-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.
43 Aufgehoben durch RRB vom 25. April 2018 ( OS 73, 191 ; ABl 2018-05-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.
44 Eingefügt durch RRB vom 6. Juni 2018 ( OS 73, 295 ; ABl 2018-06-15 ). In Kraft seit 1. August 2018.
45 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2017 ( OS 73, 528 ; ABl 2018-11-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
46 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 ( OS 73, 528 ; ABl 2018-11-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
47 Eingefügt durch RRB vom 28. November 2018 ( OS 74, 90 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. März 2019.
48 Fassung gemäss RRB vom 28. November 2018 ( OS 74, 90 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. März 2019.
49 Eingefügt durch RRB vom 27. März 2019 ( OS 74, 308 ; ABl 2019-04-05 ). In Kraft seit 1. Juli 2019.
50 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 2019 ( OS 74, 258 ; ABl 2019-05-10 ). In Kraft seit 1. Juli 2019.
51 Aufgehoben durch RRB vom 23. Oktober 2019 ( OS 74, 592 ; ABl 2019-11-01 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
52 Eingefügt durch RRB vom 23. Oktober 2019 ( OS 75, 5 ; ABl 2019-12-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
53 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2019 ( OS 75, 5 ; ABl 2019-12-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
54 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 ( OS 75, 76 ; ABl 2020-02-21 ). In Kraft seit 1. April 2020.
55 Eingefügt durch RRB vom 28. Oktober 2020 ( OS 75, 648 ; ABl 2020-11-06 ). In
56 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 ( OS 75, 650 ; ABl 2020-12-11 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
26
172.11 VOG RR
57 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2020 ( OS 75, 674 ; ABl 2020-12-18
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
58 Eingefügt durch RRB vom 25. August 2021 ( OS 76, 351 ; ABl 2021-09-10
). In Kraft seit 1. November 2021.
59 Eingefügt durch RRB vom 7. Juli 2021 ( OS 76, 390 ; ABl 2021-07-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
60 Fassung gemäss RRB vom 8. September 2021 ( OS 76, 452 ; ABl 2021-09-24
). In Kraft seit 1. Januar 2022.
61 Aufgehoben durch RRB vom 8. September 2021 ( OS 76, 452 ; ABl 2021-09-24
). In Kraft seit 1. Januar 2022.
62 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 ( OS 76, 594 ; ABl 2021-10-29
). In Kraft seit 1. Januar 2022.
63 Fassung gemäss RRB vom 27. April 2022 ( OS 77, 259 ; ABl 2022-05-06 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
64 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2023 ( OS 78, 135 ; ABl 2023-02-10
). In Kraft seit 1. Mai 2023.
65 Fassung gemäss RRB vom 7. März 2023 ( OS 78, 149 ; ABl 2023-03-17 ). In Kraft seit 1. September 2023.
27 VOG RR
172.11 Anhang 1: Zuständigkeitsbe reiche der Direktionen (§
58) A. Direktion der Justiz und des Innern
14 ,
16 ,
17 ,
19 ,
27
1. Justizvollzug einsch liesslich Begnadigungen
2. Strafverfolgung Erwachsene einschli esslich Rechtshilfe und Auslieferungen
3. Jugendstrafrechtspflege
4. Filmwesen
5. Gemeindewesen einschliesslich Finanz- und Lastenausgleich
6. Bezirkswesen
7.
41 Zivilstands-, Bürgerrechts- sowie Meldewesen und Einwohnerregister
8. Handelsregister
9. Statistik
10. Archivwesen
11. Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht
12. Opferhilfe bei Straftaten
13. Kulturförderung
14. Gleichstellung von Frau und Mann
15. Integrationsfragen
16. Kirchenwesen und Religionsfragen
17. Datenschutz
18. Staatsrechtliche Massnahmen im Bereich der nationalen und internationa len Aussenbeziehungen
19.
64 Verfassungsrecht, Gerichtsorganisation, Zivilrecht einschliesslich Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Strafrecht, Zi vil-, Straf- und Verwaltungsverfahrens recht, Schuldbetreibungsrecht und Konkursrecht, je unter Vorbehalt der Zu ständigkeit anderer Direktionen
20. Politische Rechte
21. Enteignungsrecht
22. Rechtsetzungstechnik
23. Übertretungsstrafrecht und Aufsicht über die Statthalterämter
28
172.11 VOG RR B. Sicherheitsdirektion
14 ,
16 ,
18
1. Polizei (Kriminal-, Sicherheits-, Ve rkehrs-, Regional-, Flughafenpolizei)
2. Sozialwesen
3. Ausländerrecht und Asylwesen
4. Strassen- und Schiffsverkehr einsch liesslich Bezug von Verkehrsabgaben
5. Gewerbebewilligungen und Lotteriewesen
6. Waffen- und Sprengstoffwesen
7. Militärwesen, Zivilsc hutz, Bevölkerungsschutz
8. Passwesen
9. Messwesen
10. Ausserschulischer Sport einschliesslich Jugend+Sport
11. Sportfonds
12. Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus
13. Fonds zur Bekämpfung der Lotteriespielsucht
14. Feuerwehrwesen, Feuerpolizei und Gebäudeversicherung
15.
26 Intervention gegen häusliche Gewalt
16.
59 Forensisches Institut Zürich C. Finanzdirektion
32
1. Finanz- und Rechnungswesen sowie Finanzcontrolling
2. Vermögensverwaltung und Tresorerie
3. Steuerwesen und Steuerverwaltung
4. Finanzpolitik einschliesslich Finanzund Lastenausgleich mit Bund und Kan
- tonen
5. Versicherungswesen und Staatshaftung
6. Erbschaften und Zuwendungen Dritter
7. Salzregal
8. Aufsicht über den Gebührenbezug der Notariate
9.
57 Gemeinnütziger Fonds
10. Zentrales Personalwesen
11. Personalvorsorge
12. Zentrale Beschaffung von Drucksachen und Material
13. Querschnittdienstleistungen in den Bereichen Personalwesen und Personal
- entwicklung, Rechnungswesen, Informatik
29 VOG RR
172.11 D. Volkswirtschaftsdirektion
11 ,
32 ,
56
1. Strategische Steuerung Mobilität und Verkehr
2. Gesamtverkehrskonzepte einschliess lich Mobilitäts- und Gesamtverkehrs controlling, Agglomerationsprogramme, Erarbeitung des Inhalts und Vertre tung des Kapitels Verkehr im kantonalen Richtplan, Interessenvertretung in der regionalen Richtplanung Verkehr, Einbringung der verkehrlichen Interes sen in den Konzepten und im Sachplan Verkehr des Bundes
3. Öffentlicher Verkehr einschlie sslich Bewirtschaftung Verkehrsfonds
4. Strassenverkehr einschliesslich Bewi rtschaftung Strassenfonds ohne Liegen schaften (Gesamtverantwortung Strassenrecht, Grundlagen der Verkehrs finanzierung, strategische Planung neue r Strassen, Aufsicht über die über tragenen Zuständigkeiten an die Städte Zürich und Winterthur, Beitrags- wesen, Baulinien)
5. Luftverkehr einschliesslich luftfahrtr echtliche Verfahren des Bundes, Sach plan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL)
6. Flughafen einschliesslich Beteiligung an der Flughafen Zürich AG und flug lärmbedingte Entschädigungsverfahren gegen den Kanton (formelle und mate rielle Enteignungen)
7. Bewilligung von Anlagen gemäss Seilbahngesetz und kantonale Bewilligun- gen im Bereich der Personenbeförderung gemäss Personenbeförderungs- gesetz
8. Pflege, Stärkung und Vermarktung des Wirtschaftsstandorts Kanton Zürich (Standortförderung)
9. Administrative Entlastung der Unternehmen
10. Arbeitsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer
11. Vollzug der flankierenden Massnahm en zum Personenfreizügigkeitsabkom- men, Sekretariat der tripartiten Komm ission (TPK) und Sekretariat des Eini- gungsamtes
12. Bekämpfung der Schwarzarbeit (Vollzug BGSA)
13. Arbeitnehmerschutz (betriebliche Unfallverhütung und Gesundheitsschutz), Arbeitszeitbewilligungen (Vollzug ArG und UVG)
14. Belange des Aussenlärms von Indus trie und Gewerbe (Umweltschutzgesetz)
15. Vollzug des Produktesicherheitsgesetzes und der Gefahrgutbeauftragten- verordnung
16.
28 Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
17. Aufsicht über das Konsumkreditgewe rbe sowie die private Arbeitsvermitt lung und den Personalverleih
30
172.11 VOG RR
18. Öffentliche Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung (Vollzug AVG und AVIG)
19. Interinstitutionelle Zusammenarbeit (iiz)
20. Führung der Arbeitslosenkasse Kanton Zürich
21. Weiterbildungs- und Beschäftigungspr ogramme für Personen ohne AVIG- Anspruch (EG AVIG)
22. Vollzug der Heimarbeitsgesetzgebung des Bundes
23. Fachstelle für Selbstständigkeit
24. Wohnbauförderung
25. Wirtschaftliche Landesversorgung
26. Gastgewerbe, Ruhetage und Ladenöffnung
27. Aufsicht im Bereich des Bundesgese tzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
28.
55 Verwaltung der Top Level Domain «.zuerich» E. Gesundheitsdirektion
32
1. Gesundheitswesen, einschliesslic h Bewilligungen und Aufsicht, Epidemie- wesen, Gesundheitsförderung, Prävention sowie Krankentransport- und Ret- tungswesen
2.
60 Gesundheitsversorgung, einschliesslich Spital-, Pflege- und ambulante Ver- sorgung
3. Bestattungswesen
4. Kranken- und Unfallversicherungswese n, einschliesslich Spitalfinanzierung und Prämienverbilligung
5. Kantonsapotheke
6. Heilmittel und Betäubungsmittel
7. Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und Chemikalien
8. Veterinärwesen, einschliesslich Präv ention und Bekämpfung von Tierseuchen, Tierschutz, Tierische Primärprodukti on, Hundehaltung und Findeltiermelde- stelle F. Bildungsdirektion
32
1. Bildungswesen, einschliesslic h Planung, Controlling und Aufsicht
2. Bildungsplanung, -monitoring und -statistik
3. Unterrichts- und Beitragswesen in den Bereichen Volksschule, Mittelschulen und Berufs- und Weiterbildung
31 VOG RR
172.11
4. Aufsicht über die Lehrbetriebe
5. Hochschulwesen und -finanzierung
6. Wissenschafts- und Bildungsförderung
7. Kinder- und Jugendhilfe
8. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
9. Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Darlehen)
10. Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Lehrmitteln G. Baudirektion
1.
56 Strassen
2.
56 Öffentlicher Grund einschliesslich Bewilligungen und Konzessionen
3. Planung, Bau und Unterhalt von Hochbauten und technischen Anlagen, Pla nung und Steuerung des Bestandes und der Nutzung der Betriebsliegen schaften des Kantons sowie der Spezialfonds
4.
32 Bewirtschaftung der Betriebsliegenschaften und der Liegenschaften im Finanz- vermögen
5.
14 Liegenschaftengeschäfte
6.
56 Formelle und materielle Enteignungsrechte und Landerwerbsgeschäfte
7. Öffentliches Baurecht
8. Begutachtungen (zu baulichen Aspekten im Bereich Staats- und weiterer Beiträge)
9. Kantonale Kunstsammlung
10. Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Archäologie
11. Raumplanung
12. Vermessungswesen und Kantonsgrenzen
13. Geographisches Informationssystem (GIS)
14.
14 Datenlogistik
15.
29 Gebäude- und Wohnungsregister
16. Energie und Lufthygiene
17. Wasserbau, Gewässernutzung, Gewässerschutz
18. Abfallwirtschaft
19. Störfallvorsorge und biologische Sicherheit
20. Schutz vor Naturgefahren
21. Naturschutz
22. Bodenschutz
32
172.11 VOG RR
23. Landwirtschaft einschliesslich Meliorationswesen
24. Landwirtschaftliche Berufsbildung
25. Forstwesen
26. Fischerei und Jagd
27. Lärmschutz
28.
31 Bergregal
29.
31 Aufsicht über das Zweitwohnungswesen
33 VOG RR
172.11 Anhang 2: Gliederung der Direktionen (§
59)
1. Direktion der Justiz und des Innern
63
1.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur a.
54 Justizvollzug und Wiedereingliederung b.
63 Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanw altschaften (Staatsanwaltschaft) c.
14 Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwal tschaften (Jugendst rafrechtspflege) d. Gemeindeamt e. Handelsregisteramt f. Statistisches Amt g. Staatsarchiv
1.2 Weitere Verwaltungseinheiten a.
63 Fachstelle Gleichstellung b.
63 Fachstelle Integration c. Fachstelle Kultur d. Kantonale Opferhilfestelle
1.3 Administrativ angegliederte Einheiten
14 a. Bezirksratskanzleien b.
17 Statthalterämter
2. Sicherheitsdirektion
18
2.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur a. Kantonspolizei b. Strassenverkehrsamt c. Migrationsamt d. Amt für Militär und Zivilschutz e. Sozialamt f.
21 Sportamt
34
172.11 VOG RR
2.2 Weitere Verwaltungseinheiten
22 a. Passbüro b.
11 Eichämter c. Gewerbebewilligungen und Beglaubigungen d.
13 Rekursabteilung
3. Finanzdirektion
3.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur
39 a. Finanzverwaltung b. Steueramt c. Personalamt d. Amt für Informatik
3.2 Weitere Verwaltungseinheiten a.
39 Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale
3.3
33
4. Volkswirtschaftsdirektion
4.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur
11 a. Amt für Wirtschaft und Arbeit b.
56 Amt für Mobilität
4.2 Administrativ angegliederte Einheiten a. Zürcher Verkehrsverbund ZVV
35 VOG RR
172.11
5. Gesundheitsdirektion
11 ,
12
5.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur
32 ,
60 a. Amt für Gesundheit b. Kantonsapotheke c. Kantonale Heilmittelkontrolle d.
30 Kantonales Labor e. Veterinäramt
5.2 Administrativ angegliederte Einheiten
60 a. Kantonale Ethikkommission
6. Bildungsdirektion
6.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur a. Volksschulamt b. Mittelschul- und Berufsbildungsamt c. Hochschulamt d. Amt für Jugend und Berufsberatung e. Lehrmittelverlag
7. Baudirektion
7.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur a. Hochbauamt b. Tiefbauamt c. Immobilienamt d.
14 Amt für Raumentwicklung e. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft f. Amt für Landschaft und Natur
7.2 Weitere Verwaltungseinheiten a.
32 Koordination Bau und Umwelt
36
172.11 VOG RR Anhang 3: Selbstständige Entscheidkompetenzen der Verwaltungseinheiten (§
66) Verwaltungseinheit Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz im eigenen Namen
1. Direktion der Justiz und des Innern
11
1.1 Gemeindeamt
64 a. Bürgerrechtswesen, soweit der Kanton zuständig ist, b. Namensänderungen gemäss Art. 30 ZGB, c. Anordnungen gegenüber Gemeinden gestützt auf das Fina nzausgleichsgesetz, d. Aufsichtsrechtliche Anordnungen und Massnahmen gegen über den Gemeinden, e.
37 Unterstützung von Änderungen im Bestand von Gemeinden gemäss §§
155–159 des Gemeindegesetzes, f.
40 Meldewesen und Einwohnerregister, soweit der Kanton zuständig ist.
1.2 Handelsregisteramt Ordnungsbussen gemäss Art. 943 OR.
1.3 Oberjugendanwaltschaft
49 a. Festlegung des Zutrittsalters zu öffent- lichen Filmvorführungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Träger- medien vom 26. November 2018 (JFTG), b. Anordnung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 JFTG.
2. Sicherheitsdirektion
22
2.1 Kantonspolizei, Strassenverkehrs- Gesamt er Aufgabenbereich, unter Vorbehalt amt, Migrationsamt, Amt für Militär ab weichender Regel ungen in anderen und Zivilschutz, Sozialamt, Sportamt Verordnungen
2.2
38 Passbüro, Gewerbebewilligun gen, Gesamter Aufgabenbe reich, unter Vorbehalt Eichämter abweichender Regelungen in anderen Verordnungen
37 VOG RR
172.11 Verwaltungseinheit Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz im eigenen Namen
4. Volkswirtsch aftsdirektion
11
4.1 Amt für Wirtschaft und Arbeit Gesamter Aufgabenbereich, einschliesslich Anordnungen betreffend die Erwerbstätigkeit kontrollpflichtiger Ausländerinnen und Aus länder.
4.2 Amt für Mobilität
56 a. Alle Aufgaben der Volkswirtschafts- direktion beim Vollzug des Strassen- gesetzes, b. Alle Aufgaben der Volkswirtschafts- direktion im Bereich Flughafen und Luftverkehr, c.
31 Alle Aufgaben gemäss Seilbahngesetz und Personenbefö rderungsgesetz.
5. Gesundheitsdirektion
8 ,
12 ,
32
5.1
11 Veterinäramt Gesamter Aufgabenbereich.
5.2
30 Kantonales Labor Gesamter Aufgabenbereich.
5.3 Kantonsapotheke Gesamter Aufgabenbereich.
5.4
60 Kantonale Heilmittelkontrolle Gesamter Aufgabenbereich.
5.5
60 Amt für Gesundheit Gesam ter Aufgabenbereich.
5.6–5.10
61
6. Bildungsdirektion
9
6.1 Hochschulamt Anordnungen im Vollzug des Fachhochschul gesetzes.
6.2 Mittelschul- und Berufsbildungsamt Gesamt er Aufgabenbereich der Mittelschulen und der Berufsbildung, soweit das Verord nungsrecht nichts anderes regelt.
14
38
172.11 VOG RR Verwaltungseinheit Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz im eigenen Namen
6.3 Volksschulamt a. Anordnungen beim Vollzug des Lehr- personalgesetzes vom 10. Mai 1999, ausgenommen Anordnungen gemäss
§§
3 Abs. 1, 10, 14 Abs. 2 und 20, b. Anordnungen beim Vollzug von §
12 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zürich vom 25. Oktober 1999, c. Bewilligungen gestützt auf §
68 des Volks- schulgesetzes (VSG) vom 7. Februar 2005, d. Anordnungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht gestützt auf §
70 VSG, e. Anerkennung von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur gestützt auf §
15 VSG, f. Bewilligung von Lehr erstellen an Durch- gangszentren für Asylsuchende gestützt auf §
62 Abs. 3 VSG, g.
62 Beitragsberechtigung von Spitalschulen gemäss § 62 a VSG
4 , § 31 Abs. 4 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
5 und § 36 a Abs. 3 des Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008, h.
44 Aufsicht sowie aufsichtsrechtliche Anord- nungen und Massnahmen gegenüber den Gemeinden gestützt auf § 73 VSG, i.
47 Anordnungen im Zusammenhang mit dem Schulort, der Kostenpflicht und der Höhe des Schulgeldes gestützt auf § 12 VSG.
6.4
48 Amt für Jugend und Berufsberatu ng Anordnungen im Aufgabenbereich des Adoptionswesens.
7. Baudirektion
7.1
15 ,
20 Amt für Landschaft und Natur a. Ano rdnungen im Bereich Bodenschutz, b. . . .
51 c. . . .
51
7.2
31 Amt für Abfall, Wasser, Energie Anor dnungen im Bereich Luftreinhaltung, und Luft soweit der Kanton zuständig ist.
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