Dekret über die Anwendung neuer Techniken zur Resultatermittlung bei Volksabstimmungen (115.4)
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Dekret über die Anwendung neuer Techniken zur Resultatermittlung bei Volksabstimmungen

1 Dekret vom 15. September 2004 über die Anwendung neuer Techniken zur Resultatermittlung bei Volksabstimmungen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte; gestützt auf das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG) und das dazugehörige Ausführungsreglement vom 10. Juli 2001 (PRR); gestützt auf die Botschaft des Staatsrats vom 7. Juni 2004; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: Art. 1 Zweck
1 Dieses Dekret legt Methoden zur Ausübung der politischen Rechte und spezielle Stimmauszählverfahren fest, damit die Ausübung dieser Rechte versuchsweise an die technischen Möglichkeiten für Abstimmungen auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene angepasst werden kann. Für Wahlen ist es nicht anwendbar.
2 Die Gesetzgebung über die politischen Rechte ist auf alle Fragen anwendbar, die in diesem Dekret nicht geregelt sind. Art. 2 Einsatz neuer Techniken für die Stimmenauszählung
1 Die Gemeinden können bei Abstimm ungen der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes für die Auszählung der Stimmzettel versuchsweise optische Lesegeräte einsetzen. Sie müssen jedoch vorgängig die Bewilligung des Staatsrats einholen.
2 Die Staatskanzlei nimmt zuhanden des Staatsrats unter technischen Gesichtspunkten Stellung.
2 Art. 3 Stimmzettel
1 Die mit optischen Lesegeräten kom patiblen Stimmzettel werden von den betroffenen Gemeinden hergestellt und zwar so, dass bei der Stimmabgabe keine Verwechslungen entstehen.
2 Alle kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Abstimmungsvorlagen werden so weit möglich auf demselben Stimmzettel aufgeführt.
3 Die Probeabzüge werden der Staatskanzlei zur Genehmigung unterbreitet. Dasselbe gilt für die endgültigen Stimmzettel, von denen einige Exemplare der Staat skanzlei vorgelegt werden müssen, bevor sie an die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger verschickt werden.
4 Die Herstellungs- und Druckkosten für diese Stimmzettel sowie die Kosten für einen eventuellen Neudruck gehen zu Lasten der Gemeinden. Art. 4 Stimmabgabe In den Gemeinden, in denen die S timmen mit einem optischen Lesegerät gezählt werden können, müssen die Stimmberechtigten ihre Stimme folgendermassen abgeben: a) Bei einer Abstimmung drücken sie ihren Willen aus, indem sie auf dem Stimmzettel zu jeder gestellten Frage ausschliesslich das Feld «ja» oder das Feld «nein» ankreuzen. b) Wird über eine Initiative und eine n Gegenvorschlag abgestimmt, so drücken sie ihren Willen aus, indem sie zur Beantwortung der Stichfrage auf dem Stimmzettel ausserdem das Feld «Initiative» oder das Feld «Gegenvorschlag» ankreuzen. Art. 5 Vorzeitige Auszählung der br ieflich eingegangenen oder bei der Gemeinde abgegebenen Stimmen a) Im Allgemeinen
1 In Gemeinden, die vom Staatsrat die Bewilligung zur Benützung eines optischen Lesegeräts erhalten habe n, können brieflich eingegangene oder bei der Gemeinde abgegebene Stimmen am Abstimmungssonntag vorzeitig ausgezählt werden.
2 Findet gleichzeitig mit der Abstimm ung eine Wahl statt, so dürfen die Wahllisten nicht vorze itig ausgezählt werden.
3 Art. 6 b) Sicherheitsmassnahmen
1 Alle nützlichen Massnahmen mü ssen getroffen werden, damit gewährleistet ist, dass die Ergebnisse der vorzeitigen Auszählung geheim bleiben. Das Wahlbüro trifft geeignete Massnahmen, damit namentlich: a) keine Mitteilungen vom Lokal, in dem die Stimmen vorzeitig ausgezählt wurden, nach aussen dringen können; b) die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler das Lokal, in dem die Stimmen vorzeitig ausgezählt werden, nicht vor der Schliessung des Urnengangs verlassen können; Ausnahmen, über die die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros von Fall zu Fall unter Einhaltung der üblichen Vorsichtsmassnahmen entscheidet, bleiben vorbehalten.
2 Jedes Verlassen des Lokals und jede Kontaktaufnahme mit Drittpersonen muss im Protokoll erwähnt werden. Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer Dieses Dekret tritt am 1. November 2004 in Kraft und gilt bis zum
31. Dezember 2009. Genehmigung Dieses Gesetz ist von der Bundeskanzlei am 21.9.2004 genehmigt worden.
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