Verordnung über die Kommission für Tierversuche (916.813)
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Verordnung über die Kommission für Tierversuche

916.813
25. September 1985 Verordnung über die Kommission für Tierversuche Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 1978 über den Tierschutz [SR 455] auf Antrag der Gesundheitsdirektion, beschliesst: I. Aufgaben und Organisation der Kommission für Tierversuche

Art. 1

Aufgaben Zur Begutachtung und Überwachung der Tierversuche besteht eine kantonale Kommission für Tierversuche. Die Zusammensetzung der Kommission wird geregelt durch die Einführungsverordnung vom 24. April 1985 zur eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung [BSG 916.812] .

Art. 2

Wahl
1 Der Präsident, der Sekretär und die Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion [Fassung vom 18. 10. 1995] für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahlen erfolgen jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie diejenigen für das Staatspersonal.
2 Der Vizepräsident wird von der Kommission bestimmt.

Art. 3

Beizug von Experten Die Kommission kann zu ihren Sitzungen Experten beiziehen oder nach Rücksprache mit der Volkswirtschaftsdirektion [Fassung vom 18. 10. 1995] an solche Aufträge erteilen.

Art. 4

Entschädigung
1 Die Mitglieder der Kommission werden gemäss der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen [BSG 152.256]
2 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung für die Mitglieder, welche für die Sitzungsvorbereitung wesentliche Mehrarbeit erbringen, namentlich für den Präsidenten. II. Geschäftsgang

Art. 5

Sitzungen
1 Die Kommission versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion kann jederzeit Sitzungen veranlassen.

Art. 6

Ausschüsse
1 Die Kommission kann vorbereitende Aufgaben besonderen Ausschüssen (Subkommissionen), dem Präsidenten oder einzelnen Mitgliedern übertragen.
2 Die Zusammensetzung und der Aufgabenbereich von Subkommissionen oder einzelnen Mitgliedern sind der Volkwirtschaftsdirektion [Fassung vom 18. 10. 1995] zur Kenntnis zu bringen.
3 Anträge an die Direktion erfolgen in der Regel durch die Gesamtkommission.

Art. 7

Protokoll
1 Über jede Sitzung der Kommission und der Ausschüsse sowie die Tätigkeit des Präsidenten oder einzelner Mitglieder ist ein Protokoll zu führen.
2 Die Protokolle sind der Volkswirtschaftsdirektion [Fassung vom 18. 10. 1995] zur Kenntnis zu bringen. III.

Art. 8

Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens [1. 1. 1986] dieser Verordnung. Bern, 25. September 1985 Martignoni Nuspliger Anhang Änderungen
10. 3. 1993 V GS 1993/218, in Kraft am 1. 1. 1993
18. 10. 1995 V über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion, BAG 95-93 (Art. 13), in Kraft am 1. 1. 1996
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