Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens Vom 21. September 1998 (Stand 1. Januar 1999)
Art. 1 Zweck
1 Gestützt auf die Grundsätze der Zusammenarbeit in der Innerschweizer Regierungskonferenz, erklären sich die der Vereinbarung beitretenden Kantone bereit,
a) im Bereich der Ausbildung für Berufe des Gesundheitswesens zusam - menzuarbeiten und durch die Bereitstellung eines angemessenen Aus - bildungsangebots den Berufsnachwuchs sicherzustellen;
b) die Planung und Realisierung der Ausbildungsangebote unter Berück - sichtigung des Bedarfs der Vereinbarungskantone zu koordinieren;
c) die nötigen Praktikumsplätze sicherzustellen;
d) zur gegenseitigen Leistungsabgeltung einheitliche Kantonsbeiträge festzulegen und zu entrichten.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Besuch von SRK-geregelten Ausbildungen im Bereich des Gesundheitswesens durch Lernende mit Wohnsitz in einem Vereinbarungskanton. Sie ist anwendbar für die Schulen gemäss Anhang.
Art. 3 Kantonsbeiträge
1 Die Vereinbarungskantone leisten für Lernende, die am 1. Januar eines Jahres eine im Anhang II aufgeführte Schule besuchen, einen jährlichen Beitrag an die Betriebskosten.
2 Für vergleichbare Ausbildungen gemäss Anhang II werden gleiche Pau - schalbeiträge geleistet. Als vergleichbar gelten insbesondere Ausbildungen, welche zu demselben Abschluss führen.
3 Die Beiträge decken die durchschnittlichen Nettobetriebskosten der ver - gleichbaren Ausbildungen. Nicht berücksichtigt wird bei der Berechnung ein allfälliger Saldo Ausbildungslöhne/Praktikumsentschädigungen. Die In - vestitions- und Kapitalfolgekosten werden vom Standortkanton oder von der Trägerschaft getragen.
4 Die Höhe der Beiträge wird jährlich, gestützt auf die Vorjahres-Betriebs - rechnungen, durch die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz festge - legt.
Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Der Kanton, in welchem sich bei Ausbildungsbeginn der massgebende Wohnsitz gemäss Abs. 2 befindet, ist für die gesamte Dauer der Ausbildung zahlungspflichtig.
2 Als massgebender Wohnsitz gilt
a) der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d;
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländer und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d;
d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre unun - terbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Mili - tärdienst;
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zu - letzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 5 Vollzug und Rechnungstellung
1 Die Schulen stellen zu Beginn eines Ausbildungsgangs den zahlungs - pflichtigen Kantonen eine Namensliste der aufgenommenen Lernenden zu unter Beilage der für die Prüfung des massgebenden Wohnsitzes nötigen Wohnsitzbestätigungen. Der Kanton kann aufgrund der Überprüfung des Wohnsitzes die Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen ablehnen.
2 Die Schulen stellen dem zahlungspflichtigen Kanton jeweils bis zum 15. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung.
Art. 6 Rechnungsführung der Schulen
1 Die Schulen führen ihre Jahresrechnung anhand der von der Innerschwei - zer Sanitätsdirektorenkonferenz erlassenen Rahmenvorgaben.
2 Die Schulen stellen der Koordinationskommission jährlich die Jahresrech - nung zu.
Art. 7 Rechtsstellung der Lernenden
1 Die Vereinbarungskantone gewährleisten die rechtsgleiche Behandlung al - ler Lernenden mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone insbesonde - re hinsichtlich Aufnahme, Gebühren, Promotion sowie Diplomierung.
2 Lernende aus den Vereinbarungskantonen entrichten für den Besuch der Schulen gemäss Anhang kein Schulgeld. Ihnen können jedoch Anmelde- oder Einschreibegebühren, Prüfungs- und Diplomgebühren, Materialkosten, Kosten für Studienreisen und ähnliches belastet werden.
3 Lernende aus Nichtvereinbarungskantonen können aufgenommen werden, sofern genügend Praktikumsplätze ausserhalb der Vereinbarungskantone zur Verfügung stehen.
Art. 8 Praktikumsplätze
1 Die Vereinbarungskantone sorgen für die Bereitstellung einer genügenden Anzahl von den SRK-Anforderungen entsprechenden Praktikumsplätzen. Die benötigten Praktikumsplätze im Bereich der Akutpflege werden nach Massgabe der Anzahl Spitalbetten auf die Spitäler verteilt. Die benötigten Praktikumsplätze im Bereich der Langzeitpflege und anderer Kategorien werden nach Massgabe der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt.
Art. 9 Richtlinien für Praktikumsentschädigungen und Ausbildungslöhne
1 Die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlässt Richtlinien zur einheitlichen Handhabung sowohl der Praktikumsentschädigungen als auch der Ausbildungslöhne.
Art. 10 Koordinationskommission
1 Für den Vollzug dieser Vereinbarung setzt die Innerschweizer Sanitätsdi - rektorenkonferenz eine Koordinationskommission ein. Die Vereinbarungs - kantone sind je mit einem Mitglied, die Vereinbarungsschulen zusammen mindestens mit einem Mitglied vertreten, das von ihnen bezeichnet wird.
2 Der Koordinationskommission obliegen insbesondere die folgenden Auf - gaben:
a) die Überwachung des Vollzugs der Vereinbarung;
b) die Antragstellung an die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz in Fragen der Koordination sowie der Planung und Realisierung der Ausbildungsangebote;
c) die Auswertung der Jahresrechnungen der Schulen und die Antragstel - lung zur Festlegung der Kantonsbeiträge zuhanden der Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz;
d) die Erarbeitung und Nachführung der Verteilung der Praktikumsplätze auf die Kantone;
e) die regelmässige Berichterstattung an die Innerschweizer Sanitätsdi - rektorenkonferenz;
f) die Bearbeitung weiterer, ihr von der Innerschweizer Sanitätsdirekto - renkonferenz übertragener Aufgaben.
Art. 11 Änderung der Vereinbarung
1 Die Aufnahme weiterer Kantone oder Schulen bedarf der Zustimmung al - ler Vereinbarungskantone.
Art. 12 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung kann erstmals auf Ende des fünften Beitrittsjahres erfolgen.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts bereits auf - genommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss der Ausbildung bestehen.
Art. 13 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft, sofern auf diesen Zeitpunkt hin mindestens vier Kantone den Beitritt erklärt haben.
2
Art. 3 dieser Vereinbarung (Kantonsbeiträge) tritt auf den 1. Januar
2000 in Kraft. Für das Jahr 1999 gelten die für das Jahr 1998 festgesetzten Kantonsbeiträge.
3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 26. Oktober 1984 der Innerschweizer Kantone über Spitalschulen aufgeho - ben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 21.09.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 26, 143
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 21.09.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 26, 143
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