Verordnung über die Durchführung der Lehrmeisterinnenkurse und -prüfungen in der a... (416.326.1)
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Verordnung über die Durchführung der Lehrmeisterinnenkurse und -prüfungen in der allgemeinen Haushaltlehre

1 Verordnung über die Durchführung der Lehrmeisterinnenkurse und -prüfungen in der allgemeinen Haushaltlehre RRB vom 25. April 1988 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung über die hauswirt- schaftliche Ausbildung und die Berufsbildung der Bäuerin vom 16. Januar
1974
1 ) und auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung von Lehrmeisterinnen in der allgemeinen Haushaltlehre vom

21. Dezember 1976

2 ) beschliesst:

§ 1. 1. Kantonale Haushaltlehrkommission

Für die Ausbildung und die Prüfung von Lehrmeisterinnen in der allge- meinen Haushaltlehre wählt der Regierungsrat eine kantonale Haushalt- lehrkommission von 5 Mitgliedern.

§ 2. 2. Zusammensetzung

1 Der Kommission gehören an: a) Ein hauptamtlicher Inspektor oder eine hauptamtliche Inspektorin der Volksschule und der Kindergärten;
3 ) b) die nebenamtliche Berufsschulinspektorin; c) die Chefexpertin für die Lehrmeisterinnen- und die Lehrabschlussprü- fungen.
2 Für zwei Mitglieder steht dem kantonalen Haushaltlehrmeisterinnenver- band bzw. der Solothurnischen Arbeitsgemeinschaft für hauswirtschaftli- che Bildungs- und Berufsfragen (SHAB) ein Vorschlagsrecht zu.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung ist an den Sitzungen mit beratender Stimme vertreten.

§ 3. 3. Aufgaben

1 Der kantonalen Haushaltlehrkommission obliegen die Organisation und die Durchführung a) der von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Ausbildungskurse für Haushaltlehrmeisterinnen der allgemeinen Haushaltlehre; b) der Prüfungen für Haushaltlehrmeisterinnen nach litera a. ________________
1 ) SR 915.2.
2 ) SR 915.21.
3 ) § 2 Abs. 1 lit. a Fass ung vom 8. September 1998.
2
2 Die Kursleiterinnen und Kursreferentinnen werden vom kantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung auf Antrag der Kommission einge- setzt.
3 Die Kommission kann Veranstaltungen durchführen, die der Information über die Haushaltlehre dienen.
4 Das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung kann Mitglie- der der Kommission für Aufgaben im Bereich der Lehraufsicht beiziehen.

§ 4. 4. Finanzielles

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Ver- ordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002
1 ).
2 )
2 Die Entschädigungen für Kursleiterinnen und Kursreferentinnen werden durch Regierungsratsbeschluss festgelegt.
3 Zuhanden der Mitglieder, welche die organisatorischen und administrati- ven Arbeiten für die Durchführung der Kurse leisten, werden der Kommis- sion zusätzlich 150 Franken pro Kurs zur Verfügung gestellt. Die Vertei- lung auf die Berechtigten erfolgt auf Antrag der Kommission durch das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.
4 Für Betriebsbesuche nach § 3 Absatz 4 erhalten Kommissionsmitglieder die gleiche Entschädigung wie die nebenamtlichen Inspektoren an Berufs- schulen.

§ 5. 5. Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden früheren Erlasse werden aufgehoben.
2 Insbesondere werden aufgehoben a) der Regierungsratsbeschluss vom 20. Oktober 1978 über die Aufsicht über das Haushaltlehrwesen
3 ); b) die Verfügung des Erziehungs-Departementes vom 8. Januar 1975 über die Aufsicht über die Haushaltlehre im Kanton Solothurn
4 ).

§ 6. 6. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
5 ) Vorbe- halten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 25. Juli 1988 unbenutzt abgelaufen. ________________
1 ) BGS 126.511.31.
2 ) § 4 Absatz 1 Fassung vom 23. September 2002 Verordnung über Sitz ungsgelder und Sitz ungspauschalen.
3 ) GS 87, 632.
4 ) GS 86, 550.
5 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 8. September 1998 am 1. Februar 1998; - 23. September 2002 am 1. Januar 2003.
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