Reglement über die Ausübung der Jagd (922.14)
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Reglement über die Ausübung der Jagd

Reglement vom 20. Juni 2000 über die Ausübung der Jagd (JaAusR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie die dazugehörige Verordnung vom 29. Februar 1988 (Bundesverordnung); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung; gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete; gestützt auf das Konkordat vom 22. Mai 1978 über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd; gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vö gel und ihrer Lebensräume (JaG); auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich (Art. 24 JaG)

1 Die Bestimmungen dieses Reglemente s regeln die Ausübung der Jagd in Ausführung der Bestimmungen des Bundes und des Kantons.
2 Sie gelten für die Inhaber von Jagdpatenten und, sinngemäss, für die Inhaber der Bewilligungen nach Artikel 21 Abs. 2 JaG.

Art. 2 Rechte der Patentinhaber (Art. 21 JaG)

Ein besonderer Beschluss regelt im Einzelnen, welche Tierarten die Inhaber des Grundpatents und von Spezialpatenten jagen dürfen, und legt
gegebenenfalls die Gegenden, Sektoren und Orte fest, wo gejagt werden darf.
2. KAPITEL Beschränkungen

Art. 3 Zeitliche Beschränkunge n (Art. 24 JaG)

a) Tage, an denen die Jagd verboten ist Die Jagd ist verboten: a) am Sonntag; b) an Neujahr (1. Januar), an Allerheiligen (1. November), an Mariä Empfängnis (8. Dezember) und an Weihnachten (25. Dezember); c) an den Dienstagen und Freitagen in den Monaten September und Oktober für die Jagd im Flachlan d sowie an den Freitagen in den Monaten November, Dezembe r, Januar und Februar; d) ausserhalb der verschiedenen Jagdsaisons.

Art. 4 b) Jagdzeiten

1 Bei genügender Sicht ist die Schussabgabe innerhalb folgender Tageszeiten gestattet: – im September: von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr (Sommerzeit) von 5.30 Uhr bis 19.00 Uhr (Winterzeit) – im Oktober: von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr (Sommerzeit) von 6.00 Uhr bis 18.30 Uhr (Winterzeit) – im November: von 7.00 Uhr bis 18.30 Uhr – im Dezember: von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr – im Januar: von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr – im Februar: von 7.00 Uhr bis 18.30 Uhr.
2 Bei genügender Sicht ist die Schussabgabe auf die Wildschweine im Flachland innerhalb folgender Tageszeiten gestattet: – im September: von 6.30 Uhr bis 20.30 Uhr (Sommerzeit) – im Oktober: von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr (Sommerzeit) von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr (Winterzeit) – in den übrigen Monaten: innerhalb der Tageszeiten nach Absatz 1 dieses Artikels.
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4 Ausserhalb der in diesem Artikel aufgeführten Zeiten müssen die Waffen entladen sein.

Art. 5 c) Tragen von Waffen ausserhalb der Jagdsaison

Es ist gestattet, sich mit ungeladener Waffe am Vortag der Jagderöffnung sowie an den Sonntagen während der Jagdsaison auf den üblichen Wegen ins Gebirge zu begeben.

Art. 6 Örtliche Einschränkungen

a) Allgemeines
1 Jegliches Jagen und Schiessen ist verboten: a) in den Schutzgebieten nach dem Beschluss über die Wildschutzgebiete, ausser mit Ausnahmebewilligung; b) in den Sektoren, die durch einen besonderen Beschluss vorübergehend mit einem Jagdverbot belegt sind; c) ausserhalb der Gegenden, Sektoren und Orte, für die der Jäger ein Patent besitzt; d) auf den Friedhöfen; e) in den Gebäuden, Gärten, Park s und Baumschulen ausserhalb des Waldes, ausser mit Zustimmung des Eigentümers oder des Bewirtschafters; f) in den Rebbergen und Obstgärten vor Abschluss der Ernte; g) auf den Rückhaltebecken der Autobahn ; h) auf den Teichen der Golfplätze, ausser mit der Zustimmung des Eigentümers oder des Betreibers.
2 Wo Personen oder Haustiere gefährdet werden können oder Schäden an Gütern Dritter möglich sind, ist jeglic hes Schiessen verboten, insbesondere: a) im Abstand von weniger als 100 m von Häusern, es sei denn, der Eigentümer habe seine Zustimmung erteilt; b) in den öffentlichen Häfen und auf den Seen in einer Entfernung von weniger als 200 m von Häfen und Schiffslandestegen, die eine öffentliche Verbindung gewährleisten.
3 Die Jagd auf Wasservögel vom Ufer aus und auf gefrorenen Seen und Weihern ist verboten, sobald mehr als die Hälfte der Fläche gefroren ist.

Art. 7 b) Durchquerung von Gebieten, in denen die Jagd verboten ist

Bei der Jagdausübung dürfen die Personen, die sich aktiv an der Jagd beteiligen, die in Artikel 6 Abs. 1 Bst. a, b und c dieses Reglements
aufgeführten Gebiete, in denen die Jagd verboten ist, nur durchqueren, wenn es keinen kürzeren Weg gibt, und unter folgenden Bedingungen: a) Die Personen dürfen die Strassen und Wege nicht verlassen. b) Die Waffen müssen entladen sein. c) Die Hunde sind an der Leine zu führen.

Art. 8 c) Einsammeln von erlegten Tieren und Nachsuche von

verletzten Tieren
1 Rechtmässig erlegte Tiere dürfen überall eingesammelt werden.
2 Wer ein verletztes Tier sucht, das in ein Gebiet geflüchtet ist, wo nicht gejagt werden darf, muss ihm nachfolgen, darf aber keine andere Waffe als die Schusswaffe nach Artikel 23 dieses Reglements mitführen, um ihm den Fangschuss zu geben.
3 Will der Jäger seine Jagdwaffe tragen, muss er, bevor er das Schutzgebiet betritt, die Zustimmung des betroffenen Wildhüter-Fischereiaufsehers einholen.

Art. 9 Jagd im Gebirge und im Flachland

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Art. 10 Schussdistanz

Die Schussdistanz beträgt höchstens: a) 35 m für den Schrot- und Kugelschuss mit glattem Lauf; b) 200 m für den Kugelschuss (ausser für das Murmeltier); c) 100 m für den Abschuss des Murmeltiers.

Art. 11 Waffenproben

Jagdwaffen dürfen nur auf den vom eidgenössischen Schiessoffizier anerkannten Schiessplätzen und unter Vorbehalt der Zustimmung der Verantwortlichen dieser Plätze und der Grundeigentümer erprobt werden.

Art. 12 Transportmittel (Art. 24 JaG)

a) Allgemeines
1 Die Benützung von Motorfahrzeugen fü r die Fahrt in das Jagdgebiet und aus dem Jagdgebiet, für die eigentliche Jagdausübung und für den Transport der erlegten Tiere ist auss erhalb der öffentlichen Verkehrswege verboten. Dieses Verbot gilt auch für die Eigentümer auf ihrem eigenen Land und für die von ihnen ermächtigten Dritten, sofern sie sich aktiv an der Jagd beteiligen oder erlegte Tiere transportieren.
2 Die für den Transport von Jägern und erlegten Tieren verwendeten Fahrzeuge müssen ausserhalb des Waldes und von Schilfbeständen, gut sichtbar und in unmittelbarer Nähe von Strassen oder Wegen oder auf Parkplätzen beim Eingang der Wälder parkiert werden.
3 Die Vorschriften über den Verkehr und die Strassensignalisation und die Bestimmungen der Waldgesetzgebung in Bezug auf den Fahrzeugverkehr bleiben vorbehalten.

Art. 13 b) Verkehr im Gebirge

1 Im Gebirge und in den angrenzenden Regionen werden die Strassen und Wege, auf denen Fahrzeuge mit Jägern oder erlegten Tieren verkehren dürfen, von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) bestimmt.
2 Hirsche, Wildschweine und Steinwild dürfen mit der Zustimmung des Wildhüter-Fischereiaufsehers der Region, in der sie erlegt wurden, in einem Fahrzeug auf Strassen oder Wegen transportiert werden, die nicht in der Verordnung der Direktion aufgeführt sind.
3 Der Wildhüter-Fischereiaufseher kann bei besonderen Umständen eine Bewilligung gemäss Absatz 2 für eine erlegte Gämse erteilen.

Art. 14 c) Verfolgung und Schiessen von einem Motorfahrzeug aus

1 Es ist verboten, einem wildlebenden Tier mit einem Motorfahrzeug zu folgen und von diesem aus zu schiessen.
2 Bei der Schussabgabe darf weder der Schütze noch seine Waffe das Fahrzeug berühren.

Art. 15 d) Luftfahrzeuge

Die Verwendung von Luftfahrzeugen für die Fahrt ins Jagdgebiet und zurück, für die eigentliche Jagdausübung und für den Transport von erlegten Tieren ist verboten.

Art. 16 e) Luftseilbahnen

Das Schiessen von einer Luftseilbahn aus ist verboten.

Art. 17 f) Wasserfahrzeuge

1 Nur die Inhaber der Patente E, F und G dürfen ein Wasserfahrzeug (Boot, Floss oder anderes schwimmendes Gerät) verwenden, um zu jagen und zu schiessen.
2 Es darf nur ein Wasserfahrzeug ohne Motor oder mit einem Motor, dessen Leistung 6 kW oder 8 PS (8 PS DIN) nicht überschreitet, verwendet werden.
3 Von einem Wasserfahrzeug aus dürfen nur Wasser- und Krähenvögel abgeschossen werden.
3. KAPITEL Jagdarten und Hilfsmittel

Art. 18 Verbotene Jagdarten und Hilfsmittel (Art. 24 JaG)

1 Folgende Jagdarten und Hilfsmittel sind verboten: a) die Treibjagd und die Rechentreibjagd durch mehr als zwei Jäger; b) ... c) der Bau und die Benützung von festen Unterständen und Hochsitzen; Unterstände und Hochsitze müssen täglich abgebaut werden; das Amt für Wald, Wild und Fischerei (das Amt) kann für eine besonders effiziente Regulierung des Schalenwilds Ausnahmen bewilligen; d) die Jagd auf Skiern oder mit Schneeschuhen; e) die Verfolgung der Fährte eines geschützten Tiers oder eines Tiers, dessen Jagd nicht gestattet ist, im Schnee; f) die Verfolgung der Spur eines jagdbaren Tiers ausserhalb der Jagdzeiten; g) die Verwendung von künstlichen Mitteln zur Vertreibung oder Anlockung von Tieren, mit Ausnahme von Lockenten für die Jagd auf Wasservögel und von Hütten-Nachtgreifvögeln (Lockvögel aus Kunststoff oder anderen Stoffen) für die Jagd auf die Rabenkrähen; h) die Verwendung von Knallkörpern oder die Abgabe von Schüssen zur Vertreibung der Tiere; i) das Ausgraben von Tieren, mit Ausnahme für die Nachsuche der Hunde; das Ausgraben darf aber nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder des Bewirtschafters erfolgen.
2 Die Verwendung von Funkgeräten ist zur Ausübung der Jagd verboten.
3 Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Nachtsichtgeräten, Tonwiedergabegeräten oder anderen el ektronischen Hilfsmitteln mit dem Ziel, wildlebende Tiere in der Nacht aufzuspüren oder nach Wildspuren zu suchen, ist verboten.
4 Die Bestimmungen über die verbotenen Hilfsmittel und die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel der Bundesverordnung bleiben vorbehalten.

Art. 19 Waffen und Munition (Art. 24 und 29 JaG)

a) Waffen
1 Für die Jagd dürfen folgende Waffen verwendet werden, die höchstens drei Läufe haben dürfen oder mit denen höchstens drei Kugel- oder Schrotpatronen abgegeben werden können: a) ein- oder mehrläufige Kugelgewehre; b) Repetierbüchsen oder halbautomatische Büchsen; c) kombinierte Waffen mit je einem oder zwei Kugel- und Schrotläufen; d) ein- oder mehrläufige Schrotflinten; e) repetierbare, selbstladende oder halbautomatische Schrotflinten mit einem zweischüssigen Magazin; f) Pistolen, Revolver und Einsteckläufe für den Fangschuss auf kurze Distanz.
2 Die Waffen nach Absatz 1 Bst. a, b und c dürfen nur von Jägern verwendet werden, die gemäss den Bestimmungen über die Fähigkeitsprüfung dazu befugt sind.

Art. 20 b) Munition

ba) Kugelpatronen
1 Das Geschoss der Kugelpatronen muss ein Kaliber von mindestens 6,5 mm (oder .257 gemäss der amerikanischen und englischen Bezeichnung) aufweisen, und die Minimalenergie muss auf 200 m Entfernung 1700 Joules betragen. Für den Abschuss des Wildschweins und des Hirschs muss die Minimalenergie auf 200 m Entfernung jedoch mindestens 1962 Joules betragen.
2 Unter Vorbehalt der Bestimmunge n über den Fangschuss ist die Verwendung von Vollmantelgeschossen verboten, mit Ausnahme für den Abschuss des Murmeltiers.

Art. 21 bb) Schrotpatronen

1 Schrotmunition darf nur für Waffen mit einem Kaliber von höchstens 18,2 mm (Kaliber 12) und mindestens 15,7 mm (Kaliber 20) verwendet werden.
2 Die Verwendung von Schrotkörnern mit mehr als 4,5 mm Durchmesser ist verboten.
3 Für die Jagd auf Wasservögel ist die Verwendung von Bleischrot verboten. Die Verwendung von vernickeltem Bleischrot ist jedoch gestattet.
4 Für den Abschuss des Wildschweins, des Hirschs, der Gämse, des Steinwilds und des Murmeltiers ist die Verwendung von Schrot verboten.
5 Für den Abschuss aller Arten, die weder in Absatz 4 noch in Artikel 22 dieses Reglements aufgeführt sind, darf nur Schrot verwendet werden.
6 Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen ist nur für den Abschuss des Wildschweins gestattet.

Art. 22 bc) Verwendung von Kugeln oder Schrot

Unter Vorbehalt der jährlichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd dürfen Rehe, Füchse und Dachse mit der Kugel oder mit Schrot abgeschossen werden.

Art. 23 c) Waffen für den Fangschuss

1 Es ist gestattet, eine Pistole oder einen Einstecklauf mit einem Kaliber von mindestens .22 long rifle zu verwenden, um einem verletzten Tier aus kurzer Distanz den Fangschuss zu geben.
2 Der Lauf und das Patronenlager der Schusswaffe oder des Einstecklaufs für glatte Läufe dürfen höchstens 120 mm lang sein.
3 Randfeuerpatronen und Vollmantelgeschosse für Faustwaffen dürfen zu diesem Zweck verwendet werden.

Art. 24 d) Sicherheit

1 Alle für die Jagd verwendeten Waffen müssen mit einem Sicherheitsdispositiv versehen sein.
2 Ausserhalb der Jagdhandlung muss jede Waffe entladen sein.
3 Während der Jagdsaison, einschliesslich der Tage, an denen die Jagd verboten ist, muss jede in einem Fahrzeug transportierte Waffe entladen und in einem geschlossenen Futteral hinten im Wagen mitgeführt werden. Gemäss der Gesetzgebung des Bundes über die Waffen müssen Waffen und Munition gesondert gelagert werden; die Magazine dürfen keine Munition enthalten.

Art. 25 Jagdhunde (Art. 27 JaG)

a) Allgemeines Für die Jagd dürfen nur Hunderassen verwendet werden, die zu den folgenden vom Internationalen Kynologischen Verband definierten Gruppen gehören: a) Terrier (Gruppe 3); b) Dachshunde (Gruppe 4); c) Lauf- und Schweisshunde (Gruppe 6); d) Vorstehhunde (Gruppe 7);
e) Apportier-, Stöber- und Wasserhunde (Gruppe 8).

Art. 26 b) Zulassung zur Jagd

1 Die Inhaber eines Grundpatents für die laufende Jagdsaison können Hunde jagen lassen.
2 Während der Jagdsaison müssen sie Inhaber eines Jagdpatentes sein, das zum gegebenen Zeitpunkt und an dem Ort, wo sie sich befinden, gültig ist.
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Art. 27 c) Impfung

Die auf der Jagd eingesetzten Hunde sind gemäss der einschlägigen Gesetzgebung zu impfen.

Art. 28 d) Verwendung und Verbote

1 Wer die Bedingungen nach Artikel 26 Abs. 1 und 2 dieses Reglements erfüllt, kann an allen Tagen, an denen die Jagd erlaubt ist, und innerhalb der Jagdzeiten Hunde jagen lassen.
2 Wer die Bedingungen nach Artikel 26 dieses Reglements erfüllt, kann ab dem 1. September, ausser an Dien stagen und Freitagen, Hunde jagen lassen.
3 Es ist jedoch verboten, Hunde jagen zu lassen: a) an Orten, wo die Jagd verboten ist; b) im Gebirge, ausgenommen innerhalb von Gebäuden während der Winterjagd; c) ausserhalb der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zeiten.
4 Ein Jäger, dessen Hund ein Tier irgendeiner Art während der Zeit, in der es gejagt werden darf, verletzt oder tötet, muss die Artikel 34–42 dieses Reglements anwenden. Handelt es sich um ein Tier, dessen Abschuss zahlenmässig beschränkt ist, und hat der Jäger sein Kontingent ausgeschöpft, so wird Schadenersatz geschuldet. Findet das Ereignis ausserhalb der Zeit statt, in der das Tier gejagt werden darf, oder handelt es sich um eine geschützte Art, so wi rd ebenfalls Schadenersatz geschuldet.

Art. 29 e) Schweisshunde

1 Wer einen Schweisshund einsetzt, muss einen Ausweis bei sich tragen, der belegt, dass er die entsprechenden von den anerkannten kynologischen und Jägervereinigungen organisierten Prüfungen bestanden hat.
2 Die Verbote nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Reglements gelten nicht für den Einsatz eines Schweisshundes. De r Hund muss an der kurzen Leine geführt werden, mit Ausnahme für die Nachsuche eines Tiers.
3 Die Direktion kann für Führer von Schweisshunden Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements über die Transportmittel, die Kommunikationsmittel und die Waff en zum Fangschuss vorsehen.

Art. 30 f) Verwendung von Jagdhunden

1 Die Inhaber des Grundpatents dürfen vom 1. September bis 31. Oktober im Flachland alle Hunde verwenden, die zu den Gruppen nach Artikel 25 dieses Reglements gehören.
2 Die Inhaber des Grundpatents dürfen vom 1. November bis zum 15. Februar im Flachland nur die Hund e verwenden, deren Risthöhe 45 cm nicht übersteigt. Die Treibjagd mit mehr als zwei Hunden ist verboten.

Art. 31 g) Winterjagd auf Haarraubwild und Wildschwein

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Art. 32 h) Hunde für die Jagd auf das Federwild

1 Für die Jagd mit dem Patent E ist die Verwendung von Vorsteh-, Stöber- und gebrauchstüchtigen Apportierhunden obligatorisch.
2 Für die Jagd auf Wasservögel muss ein Hund verwendet werden, der für das Apportieren zu Land und zu Wasser abgerichtet ist, es sei denn, es wird von einem Boot aus gejagt.
3 In den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen können zwei Jäger denselben Hund verwenden, wenn sie nicht mehr als 100 m voneinander entfernt sind.

Art. 33 i) Nachsuche der Hunde

1 Jagdhunde, die Tieren in ein mit einem Jagdverbot belegtes Gebiet oder ins Gebirge nachfolgen, müssen unverzüglich eingefangen werden.
2 Wer diese Hunde sucht, darf keine Waffe tragen.
4. KAPITEL Pflichten

Art. 34 Nachsuche verletzter Tiere (Art. 29 JaG)

1 Jedes beschossene Tier muss nachgesucht werden.
2 Liegt das beschossene Schalenwild nicht im Feuer, so muss der Jäger sofort nach dem Schuss seinen Standort, denjenigen des Tiers und die Fluchtrichtung des Tiers deutlich ke nnzeichnen. Der Jäger muss einen Führer eines Schweisshundes beiziehen.
3 Kann das Schalenwild trotz Nachsuche mit einem Schweisshund nicht aufgefunden werden, so muss der Wildhüter-Fischereiaufseher der Gegend am gleichen Tag benachrichtigt werden. Dies gilt auch, wenn die Nachsuche an einem Tag, an dem die Jagd verboten ist, oder ausserhalb der Jagdzeiten erfolgt.

Art. 35 Erlegte Tiere, Eingeweide, Verstümmelung (Art. 29 JaG)

1 Die erlegten Tiere müssen mitgenommen werden; es ist verboten, sie im Gelände liegen zu lassen.
2 Die Eingeweide, die nicht in eine Sammelstelle für tierische Abfälle gebracht werden können, dürfen nicht in einer Entfernung von weniger als
20 m von Strassen, Waldwegen, Fusswegen, Seen, Wasserläufen, Mooren, Brunnen oder Höhlen liegen gelassen werden; sie müssen mit Laub oder anderen natürlichen Stoffen bedeckt werden. Oberhalb der Waldgrenze genügt es grundsätzlich, die Eingeweide mit Steinen zu bedecken.
3 Es ist verboten, ein erlegtes Tier zu verstümmeln, um es der Kontrolle zu entziehen oder diese zu vereiteln; es ist insbesondere verboten, die Milchdrüsen von Gämsen und Rehen im Jagdgebiet und diejenigen von Hirschen und Wildschweinen vor der Vorführung bei den Kontrollorganen zu entfernen.

Art. 36 Kontrollmarken (Art. 30 JaG)

1 Hirsche, Gämsen und Rehe müssen unmittelbar nach dem Abschuss an Ort und Stelle mit der entsprechenden Kontrollmarke versehen werden.
2 Die Kontrollmarke muss bei den Säugetieren am Sprunggelenk und bei den Vögeln am Hals so befestigt werden, dass sie nicht mehr geöffnet werden kann. Vorher sind bei den Kontrollmarken des Typs «Armband» die Marken des Erlegungsmonats und -tags abzuschneiden.
3 Die Kontrollmarke muss bis zum Zeitpunkt des Zerwirkens am Tier befestigt bleiben.

Art. 37 Kontrollformulare (Art. 30 JaG)

1 Der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor er den Hirsch, die Gämse, das Reh oder das Wildschwein verschiebt, obligatorisch alle Rubriken auf dem Kontrollformular ausfüllen und zwar so, dass die Angaben nicht mehr gelöscht werden können. Die einzige Ausnahme ist das Gewicht, das
spätestens vor dem Versand oder der Abgabe des Formulars an den Wildhüter-Fischereiaufseher eingesetzt werden muss.
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3 Das Kontrollformular für die Gämse und das Reh muss dem Wildhüter- Fischereiaufseher des Wildsektors, in dem das Tier erlegt wurde, übergeben oder per A-Post zugestellt werden. Das Formular muss innerhalb von 72 Stunden nach dem Abschuss im Gebirge und innerhalb von 48 Stunden nach dem Abschuss im Flachland übergeben oder auf der Post abgegeben werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht auf irrtümlich erlegte Tiere anwendbar, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 41 dieses Reglements vorgewiesen werden müssen.

Art. 38 Kontrollformular und Statistikheft (Art. 30 JaG)

Der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor er ein Tier irgendeiner Art verschiebt, die Tierart sowie den Abschusstag und den Ort oder den Wildsektor, in dem das Tier erlegt wurde, in seinem Kontroll- und Statistikheft unauslöschlich eintragen.

Art. 39 Abschuss für einen anderen Jäger (Art. 30 JaG)

1 Der Abschuss von Tieren für einen anderen Jäger und die Übertragung der Kontrollmarken und -formulare sind verboten.
2 Im Gebirge ist der Abschuss von Hirschen, im Flachland der Abschuss von Rehen und Hirschen, für einen anderen Jäger sowie die Übertragung der entsprechenden Kontrollmarken und -formulare jedoch unter den folgenden Bedingungen gestattet: a) Kontrollmarken und -formulare dürfen nur unter Jägern übertragen werden, die zur Jagd auf diese Tiere befugt sind und sich im Jagdgebiet in der Nähe voneinander aufhalten. b) Die Übertragung der Kontrollmarken und -formulare muss unmittelbar nach der Schussabgabe, im Jagdgebiet und in Anwesenheit des Inhabers erfolgen. c) Ein Jäger darf höchstens einen Hirsch für einen anderen Jäger erlegen. d) Der Jäger, der Eigentümer der Kontrollmarke ist, trägt das erlegte Tier in sein Kontrollheft ein.

Art. 40 Vorweisung, Änderung, Verlust und Rückgabe der Unterlagen

(Art. 30 JaG)
1 Die zur Ausübung der Jagd berechtigten Personen müssen auf Verlangen eines Beamten der Wildhut jederzeit die erlegten Tiere, das Jagdpatent, die Kontrollmarken und -blätter und das Kontrollheft vorweisen.
2 Es ist verboten, die Kontrollmarken und -formulare oder das Kontrollheft in irgendeiner Weise zu ändern oder Kopien davon zu verwenden.
3 Im Falle eines Verlusts werden die Kontrollmarken und -formulare und die Kontrollhefte gegen Bezahlung einer Verwaltungsgebühr von
12 Franken für jede Marke, jedes Formular und jedes Kontrollheft vom Amt ersetzt.
4 Das Kontrollheft muss spätestens am folgenden 1. März dem Oberamt zurückgegeben werden, von dem es ausgestellt wurde. Wird das Kontrollheft nicht fristgerecht zurückgegeben oder enthält es offensichtlich unvollständige oder falsche Angaben, so wird das bei der Ausstellung entrichtete Depotgeld dem Inhaber nicht zurückerstattet, sondern dem Fonds für das Wild überwiesen.
5 Nicht gebrauchte Kontrollmarken und -blätter müssen spätestens am folgenden 1. März dem Oberamt zurückgegeben werden, das sie ausgehändigt hat.

Art. 41 Kontrolle der erlegten Tiere (Art. 29 und 30 JaG)

1 Hirsche, Wildschweine und irrtümlich erlegte Tiere müssen am gleichen Tag bis 20.30 Uhr einem Wildhüter-Fischereiaufseher vorgewiesen werden. Kann der Hirsch nicht sofort transportiert werden, so muss der Abschuss unverzüglich einem Wildhüter-Fischereiaufseher desjenigen Bezirks gemeldet werden, in dem das Tier erlegt wurde.
2 Der Beamte der Wildhut, dem der Jäger ein Tier gemäss den Artikeln 37 Abs. 3, 40 Abs. 1 oder 41 Abs. 1 des vorliegenden Reglements vorweist, prüft das Tier, die Kontrollmarke, das Kontrollformular und das Kontrollheft. Er zieht gegebenenfalls die geschuldete Entschädigung ein. Er bewahrt das Original des Kontrollformulars auf.
3 Das Amt kann weiteren vereidigten Personen die Befugnis übertragen, die erlegten Tiere zu kontrollieren.

Art. 42 Unbrauchbare Tiere (Art. 29 JaG)

1 Unbrauchbare, kranke oder verletzte Tiere werden dem Kontingent der Person angerechnet, die sie abgeschossen hat. Sie müssen in ihrem Kontrollheft eingetragen und gegebenenfalls mit der Kontrollmarke versehen werden; das Kontrollformular muss ausgefüllt werden.
2 Befindet sich das Tier in einem schlechten Zustand, so kann der Wildhüter-Fischereiaufseher die Kont rollmarke und das Kontrollformular ersetzen. In diesem Fall werden die Tiere einschliesslich der Trophäen beschlagnahmt.

Art. 43 Markierte Tiere (Art. 29 JaG)

1 Ein Jäger, der ein mit einer besonderen Marke (Ohrmarke, Ring usw.) versehenes Tier erlegt, muss diese dem Amt oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher übergeben.
2 Tiere, die mit einem Sender oder Ortungsgerät versehen sind, dürfen nicht erlegt werden.
5. KAPITEL Verwaltungsstrafen und Strafbestimmungen

Art. 44 Beschlagnahmung (Art. 3 und 46 JaG)

1 Erlegte Tiere werden im Falle eines Verstosses gegen die folgenden Bestimmungen dieses Reglements beschlagnahmt: a) Artikel 20, 21 und 22 über die Munition; b) Artikel 35 Abs. 1 über das Liegenlassen eines erlegten Tiers; c) Artikel 35 Abs. 3 über die Verstümmelung eines erlegten Tiers; d) Artikel 36 über die Kontrollmarken; e) Artikel 37 Abs. 1 und 3 über die Kontrollformulare; f) Artikel 38 über das Kontroll- und Statistikheft; g) Artikel 39 über den Abschus s für einen anderen Jäger.
2 Ein versehentlich erlegtes Tier wird beschlagnahmt, ausse r wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der Jäger ist Inhaber eines Patentes, das ihn zum Abschuss dieser Tierart berechtigt. b) Der Jäger hat sein Kontingent nicht ausgeschöpft, sofern es sich um ein Tier handelt, dessen Abschuss beschränkt ist. c) Das Tier wurde während der für die betreffende Tierart festgesetzten Jagdsaison und an einem Ort erlegt, wo die Jagd gestattet ist. d) Der Jäger erledigt di e Formalitäten nach den Artikeln 36, 37, 38 und 41 dieses Reglements. e) Der Jäger bezahlt eine Entschädigung, deren Höhe im Beschluss über die Ausübung der Jagd festgesetzt wird.

Art. 45 Beschlagnahmung des Patentes (Art. 20 JaG)

Bei Verstössen gegen Artikel 36, 37 Abs. 1 und 3, 38 und 39 dieses Reglements wird das Patent gemäss den Bestimmungen von Artikel 20 Abs. 3 und 4 des Gesetzes beschlagnahmt.

Art. 46 Fahrlässigkeit

Bei nicht schwerwiegender Fahrlässigkeit kann auf die von Artikel 44 und
45 dieses Reglements vorgesehene Beschlagnahmung des Tieres und des Patentes verzichtet werden.

Art. 46a Ordnungsbussen (Art. 54a JaG)

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Artikel 10–12, 18–21, 24,
28 und 34–38 dieses Reglements werden mit einer Ordnungsbusse im Sinne von Artikel 54a JaG bestraft.

Art. 46b Pauschalbetrag der Ordnungsbussen

Es gelten die folgenden Paus chalbeträge für Ordnungsbussen: Nr. Widerhandlungen Pauschalbetrag Fr. FR 201 Schussdistanzen (Art. 29 Abs. 2 JaG / Art. 10 JaAusR)
250.– FR 202 Waffenproben (Art. 10 Abs. 1 JaG / Art. 11 JaAusR)
300.– FR 203 Transportmittel (Art. 24 JaG / Art. 12 JaAusR)
150.– FR 204 Verbotene Jagdarten und Hilfsmittel (Art. 24 JaG / Art. 18 JaAusR)
300.– FR 205 Patronen und Abschuss (Art. 24 und 29 JaG / Art. 21 JaAusR)
250.– FR 206 Sicherheit (Art. 24 und 29 JaG / Art. 24 JaAusR)
300.– FR 207 Einsatz und Verbot des Einsatzes von Hunden (Art. 27 JaG / Art. 28 JaAusR)
100.– FR 208 N achsuche der verletzten Tiere (Art. 29 JaG / Art. 34 JaAusR)
200.–
Nr. Widerhandlungen Pauschalbetrag Fr. FR 209 Erlegte Tiere, Eingeweide, Verstümmelung (Art. 29 JaG / Art. 35 JaAusR)
200.– FR 210 Kontrollmarken (Art. 30 JaG / Art. 36 JaAusR)
100.– FR 211 Kontrollformulare (Art. 30 JaG / Art. 37 JaAusR)
50.– FR 212 Kontrollformular und Statistikheft (Art. 30 JaG / Art. 38 JaAusR)
100.–

Art. 47 Übertretungen (Art. 54 JaG)

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Artikel 3–9, 13–17, 19 und
20, 22 und 23, 25–27, 29–33 und 39–43 (mit Ausnahme von Artikel 40 Abs. 5) dieses Reglements stellen Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG dar.

Art. 48 Vollzug, Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wird mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragt.
2 Dieses Reglement tritt am 1. August 2000 in Kraft.
3 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
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