Reglement über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen
                            1. 5. 2011– 35  IV  E/7  Reglement über die Ausrichtung von Stipendien und  Studiendarlehen  (Stipendienreglement)  (Vom 13. Februar 2001)  Der Regierungsrat,  gestützt auf die Verordnung vom 10. Januar 2001 über Stipendien, Studien-  darlehen und Schulgeldbeiträge (Stipendienverordnung)  1)  ,  beschliesst:  1. Erstausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Begriff der Erstausbildung  Unter  Erstausbildung  wird  die  berufliche  Vorbildung  sowie  der  erstmalige  Erwerb  eines  Berufsabschlusses  verstanden.  Der  Erwerb  der  Matura  gilt  nicht  als  Erstausbildung.  Weiterbildung  im  beruflichen  Fachgebiet  wird  sti-  pendienrechtlich als Erstausbildung behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Elternbeitrag nach Einkommen Für alle Erstausbildungen werden den Eltern Beiträge an die anrechenbaren Kosten der nachschulischen Ausbildung ihrer Kinder zugemutet. Mass -
                            gebend ist dabei das Reineinkommen. Die Höhe der Beiträge ist im Anhang  zu diesem Reglement aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Elternbeitrag nach Vermögen Reinvermögen der Eltern bis zur Höhe der Steuerfreibeträge (Art. 45 Steuer- gesetz) 2)
                            ist  beitragsfrei.  Für  den  die  Steuerfreibeträge  übersteigenden  Teil  des  Reinvermögens  werden  2  Prozent  vom  errechneten  Stipendium  in  Ab-  zug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verrechnung des Elternbeitrages Der Elternbeitrag gemäss den Artikeln 2 und 3 wird im Einzelfall von den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abgezogen. Ab dem 25. Altersjahr wird nur noch der Elternbeitrag nach Vermögen (Art. 3) abge- zogen. 1
                            Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001  1)  GS IV E/2  2)  GS VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stipendienreglement  IV  E/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Halbwaisen, Scheidungswaisen, Kinder lediger Mütter  Der  zugemutete  Beitrag  richtet  sich  nach  der  Tabelle  im  Anhang,  wobei  Renten  und  Alimente  vom  Reineinkommen  abgezogen  werden.  Die  Kinder-  renten  oder  Alimente  werden  zu  80  Prozent  von  den  anerkannten  Ausbil-  dungs- und Lebenshaltungskosten im Sinne von Artikel 2 abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6*  Eigenverdienst der gesuchstellenden Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Eigenverdienst  der  gesuchstellenden  Person  oder  deren  Ehepartner  wird als zumutbarer Beitrag gemäss Anhang von den anrechenbaren Kosten  abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Verdienst  aus  Erwerbstätigkeit  bei  berufsbe  gleitenden  Ausbildungs  -  gängen,  Weiterbildungs-  und  Fernkursen  sowie  der  direkt  aus  der  Ausbil-  dung erzielte Verdienst (Lehrlingslohn, Praktikum sentschädigung usw.) wer-  den zu 70 Prozent von den anrechenbaren Kosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Eigenvermögen der gesuchstellenden Person  Bei einer elternunabhängigen gesuchstellenden Person (verheiratet oder ab  dem 25. Lebensjahr) werden vom errechneten Stipendium 2 Prozent des die  Höhe  der  Steuerfreibeträge  (Art.  45  Steuergesetz)  übersteigenden  Teils  des  Reinvermögens abgezogen.  2. Zweitausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Der Begriff der Zweitausbildung  Unter Zweitausbildung wird der Wechsel der Ausbildung oder die Umschu-  lung in ein neues Fachgebiet verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Beiträge der Eltern  Bei  einer  Zweitausbildung  wird  nur  noch  der  Elternbeitrag  nach  Vermögen  (Art. 3) abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Eigenverdienst und Eigenvermögen der gesuchstellenden Person  Es gelten die Artikel 6 und 7 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 5. 2011– 35  Stipendienreglement  IV  E/7  3. Anerkannte Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Ausbildungskosten pro Jahr  Es werden anerkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schul- und Studiengelder, die nicht gemäss Artikel 6  Absatz 4 der Stipendienverordnung vom Kanton an die betref-  fende Ausbildungsstätte entrichtet werden, im Maximum  Fr. 5000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schul- und Studiengebühren,  die effektiven Kosten, jedoch höchstens  Fr. 2000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Lehrmittel, Schulmaterial, Gebühren,  die effektiven Kosten, jedoch höchstens  –  bei Hochschulen, Fachhoch schulen, Oberseminarien  beziehungsweise pädagogischen Fachhochschulen  Fr. 1400.–  –  bei Fachschulen, Vollzeitberufsschulen, Kindergärtnerinnen-  seminarien, Arbeitslehrerinnenseminarien, Hauswirtschafts-  lehrerinnenseminarien  Fr.   900.–  –  bei Maturitätsschulen, paramedizinischen Ausbildungen  Fr.   550.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Reisespesen effektiv, jedoch höchstens  Fr. 1800.–  Es werden nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel  ausgerichtet. Bei Aufenthalt in der Region des Studienortes  werden nur die ausgewiesenen lokalen/regionalen Reise-  spesen für die öffentlichen Verkehrsmittel anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12*  Ausbildungsbedingte Lebenshaltungskosten pro Jahr  Es werden anerkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kost und Logis auswärts,  die tatsächlichen Kosten, höchstens  Fr. 8800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Mittagessen auswärts,  die tatsächlichen Kosten (max. 14 Fr. je Tag),  bei fünf Tagen in der Woche höchstens  Fr. 3300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kleider, Wäsche, Versicherungen,  bei Ausbildungen, die nicht berufsbegleitend sind, pauschal  Fr. 1000.–  4. Höhe der Stipendien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Berechnung der Stipendien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Festlegung der Stipendien wird von den anerkannten Ausbildungs-  kosten  ausgegangen,  wobei  diese  jeweils  höchstens  bis  zum  folgenden  Betrag berücksichtigt werden:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stipendienreglement  IV  E/7  –  bis zum erreichten 20. Lebensjahr  Fr. 10 000.–  –  ab Beginn des 21. Lebensjahres  Fr. 13 000.–  –  für Verheiratete (auch wenn beide studieren)  Fr. 18 000.–  –  dazu für jedes Kind  Fr.   3 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  effektiven  Stipendien  ergeben  sich  aus  dem  vorstehend  errechneten  Betrag  abzüglich  allfälliger  zumutbarer  Beiträge  nach  Einkommen  und  Ver-  mögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Maximale Stipendiendauer Alle Studiengänge werden bis zu ihrem ordentlichen Abschluss stipendiert. Im Maximum werden für Hochschulabsolventen zwölf Semes ter und für das Medizinstudium 16 Semester stipendiert. Beim Wechsel der Ausbildungs- richtung kann die Leistung von Ausbildungsbeiträgen verweigert, be- schränkt, mit besonderen Auflagen verbunden oder bei Vorliegen beson -
                            derer  Umstände  angemessen  erstreckt  werden.  In  der  Regel  werden  die  Stipendien so lange gewährt, bis die zuerst begonnene Ausbildung ordent  -  licherweise  abgeschlossen  werden  könnte  (Art.  4  Abs.  2  Stipendienverord-  nung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Besonders hohe Ausbildungskosten  Bei ausserordentlich hohen Ausbildungskos ten, insbesondere durch Schul-  und  Studiengebühren  und  Lehrmittel,  kann  das  Departement  für  Bildung  und  Kultur  (Departement)  auf  schriftliches  Gesuch  hin  höhere  Stipendien  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Bezugsberechtigung  Zum  Bezug  von  Stipendien  ist  berechtigt,  wer  die  Bedingungen  nach  Arti-  kel 7 der Stipendienverordnung erfüllt und eine im Artikel 2 der Stipendien-  verordnung genannte Ausbildung absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stipendienbetrag wird auf 100 Franken auf- bzw. abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Minimalstipendium  beträgt  600  Franken  und  wird  noch  ausgerichtet,  wenn der errechnete Betrag über 400 Franken liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt erst nach Absolvierung eines ers  -  ten Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Stipendien  werden  nur  für  die  ausgeschriebene  Abrechnungsperiode  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 5. 2011– 35  Stipendienreglement  IV  E/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Stipendien  werden  jeweils  für  das  zurückgelegte  und  das  bevor  -  stehende  Semester  bei  Einreichung  der  entsprechenden  Bestätigungen  ausgerichtet. Eine nachträgliche Auszahlung von Stipendien ist in der Regel  nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18*  Anlehren, Vorkurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Anlehren  werden  nur  Stipendien  ausgerichtet,  wenn  der  Vertrag  von  der Fachstelle für Berufsbildung genehmigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorkurse  für  eine  berufliche  Ausbildung  werden  für  die  Maximaldauer  von  einem  Jahr  stipendiert,  wenn  sie  für  die  nachfolgende  Berufslehre  vor  -  geschrieben  sind.  Voraussetzung  für  die  Stipendierung  ist  der  tatsächliche  Beginn der Berufslehre. Für Vorkurse, welche durch Schulangebote im Kan-  ton   Glarus   (10.   Schuljahr,   Hauswirtschaftlicher   Jahreskurs)   gleichwertig  abgedeckt werden, können keine Stipendien gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorkurse zu einer höheren Ausbildung werden für die Dauer von höchstens  einem  Semester  stipendiert.  Voraussetzung  dazu  ist  die  an  schliessende  Aufnahme des vorbereiteten Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  . . . . . .**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19*  Berufsbegleitende Bildungsgänge, Weiterbildungskurse und  Fernkurse  Bei  der  Bemessung  des  Stipendienanspruches  ist  die  Möglichkeit  einer parallelen Erwerbstätigkeit angemessen zu berücksichtigen.  5. Ausbildung mehrerer Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abzug am elterlichen Beitrag Stehen mehrere Kinder in der Ausbildung, so reduziert sich der zugemutete Beitrag der Eltern nach Einkommen und beträgt für: – Schüler an Mittelschulen und Seminarien 4 Teile
                            –  Lehrlinge und übrige Ausbildungen  5 Teile  –  Studierende an Hochschulen, Fachhochschulen und  Fachschulen (Technikerschulen)  12 Teile
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schulpflichtige Kinder und Kleinkinder Für schulpflichtige Kinder und Kleinkinder können keine Kosten abgezogen werden. 5
                            ** Aufgehoben RR 15. Februar 2011 per 1. März 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stipendienreglement  IV  E/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22  Berechnung  Der  den  Eltern  gemäss  Anhang  zugemutete  Beitrag  nach  Einkommen  wird  durch  die  Anteile  für  Geschwister  und  gesuchstellende  Person  geteilt  (Art. 20) und entsprechend abgezogen.  6. Berücksichtigung der Teuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23  Indexstand bei Inkrafttreten  Mit Inkrafttreten dieses Reglements ist der Landesindex der Konsumenten-  preise, Basis Mai 1993, auf den Stand von 107,1 Punkten ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24  Anpassung und Teuerung  Der  Regierungsrat  kann  die  in  Franken  festgelegten  Beträge  den  veränder-  ten Verhältnissen anpassen, wenn sich der Indexstand um 10 Punkte verän-  dert.  7. Studiendarlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Zweitausbildungen  werden  Studiendarlehen  anstelle  von  Stipendien  gewährt. In Härtefällen und bei Ausbildungen, die nur als Zweitausbildungen  absolviert werden können, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise  können  Studiendarlehen  auch  als  Ergänzung  zu  Stipen-  dien  gewährt  werden,  wenn  diese  zur  finanziellen  Bewältigung  der  ordent  -  lichen Ausbildungszeit nicht ausreichen. In der Regel müssen die formellen  Voraussetzungen als Stipendiaten gemäss den Artikeln 7 und 8 der Stipen-  dienverordnung erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26  Höhe  Die Maximalhöhe der jährlich bewilligten Studiendarlehen beträgt:  –   9000  Franken,  wenn  die  Darlehen  als  Ergänzung  zu  Stipendien  gewährt  werden und  –  13 000  Franken,  wenn  die  Darlehen  als  Ersatz  von  Stipendien  gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27  Verzinsung  Die   Studiendarlehen   werden   durch   die   Staatskasse   ausbezahlt.   Nach  Abschluss  des  Studiums  haben  die  Schuldner  die  Darlehen  zum  Zinssatz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 5. 2011– 35  Stipendienreglement  IV  E/7  den  die  Glarner  Kantonalbank  für  eine  erste  Hypothek  verrechnet,  zu  ver  -  zinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28  Rückzahlungen  Die   Rückzahlungspflicht   des   Studiendarlehens   beginnt   spätestens   fünf  Jahre  nach  Abschluss  des  Studiums.  Das  Darlehen  muss  nach  insgesamt  acht  Jahren  zurückbezahlt  sein.  Der  Regierungsrat  kann  bei  Vorliegen  besonderer  Verhältnisse  die  Schuld  ganz  oder  teilweise  erlassen  oder  die  Rückzahlungsfrist verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Erlass der Rückzahlung Verzichtet der Kanton ganz oder teilweise auf die Rückzahlung eines Stu -
                            diendarlehens, so gilt der erlassene Betrag als Stipendium.  8. Informationspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30  Das  Departement  orientiert  die  Öffentlichkeit  über  die  Stipendien-  und  Studiendarlehensmöglichkeiten   durch   jährlich   zweimalige   (Frühjahr   und  Herbst) Publikation im Amtsblatt des Kantons Glarus.  9. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt auf den 1. März 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  diesen  Zeitpunkt  wird  das  Reglement  vom  15.  Februar  1994  über  die  Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle  laufenden  Stipendien  werden  nach  dem  Reglement  vom  15.  Februar  1994  ausbezahlt,  sofern  durch  das  neue  Reglement  eine  Verschlechterung  eintreten  würde.  Andernfalls  wird  mit  der  Frühjahrsabrechnung  2001  das  vorliegende Reglement angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Auszahlung  aller  laufenden  sowie  der  neuen  Stipendien  wird  ab  1. Januar 2004 bis Ende 2007 um 1000 Franken gekürzt.  Änderungen des Reglements:  RR 11. Nov. 2003    (SBE 9. Bd. Heft 1 S. 26)  Art. 31 Abs. 4 (n) in Kraft ab 1. Januar 2004  Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz  (GS II A/3/2): Art. 15, 18 Abs. 1 und 4, 30 in Kraft ab LG 2006  RR 15. Febr. 2011   (SBE 12. Bd.  )  Art.  6,  12  Sachüberschrift  und  Bst.  b,  18  Sachüberschrift  und  Abs. 4 (+), 19 in Kraft ab 1. März 2011  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stipendienreglement  IV  E/7  Anhang  Zumutbare  Beiträge  nach  Einkommen  (Elterneinkommen  und/oder  Eigen-  verdienst der gesuchstellenden Person)  Rein-  Zugemuteter  Rein-  Zugemuteter  einkommen  Beitrag  einkommen  Beitrag  von Fr.  Fr.  von Fr.  Fr.  19 000  0  60 000  8 600  20 000  100  61 000  8 900  21 000  200  62 000  9 200  22 000  300  63 000  9 500  23 000  400  64 000  9 800  24 000  500  65 000  10 100  25 000  600  66 000  10 400  26 000  700  67 000  10 700  27 000  800  68 000  11 000  28 000  900  69 000  11 300  29 000  1 000  70 000  11 600  30 000  1 100  71 000  12 000  31 000  1 300  72 000  12 400  32 000  1 500  73 000  12 800  33 000  1 700  74 000  13 200  34 000  1 900  75 000  13 600  35 000  2 100  76 000  14 000  36 000  2 300  77 000  14 400  37 000  2 500  78 000  14 800  38 000  2 700  15 200  39 000  2 900  80 000  15 600  40 000  3 100  81 000  16 100  41 000  3 300  82 000  16 600  42 000  3 500  83 000  17 100  43 000  3 700  84 000  17 600  44 000  3 900  85 000  18 100  45 000  4 100  86 000  18 600  46 000  4 400  87 000  19 100  47 000  4 700  88 000  19 600  48 000  5 000  89 000  20 100  49 000  5 300  90 000  20 600  50 000  5 600  91 000  21 100  51 000  5 900  92 000  21 600  52 000  6 200  93 000  22 100  53 000  6 500  94 000  22 600  54 000  6 800  95 000  23 100  55 000  7 100  96 000  23 600  56 000  7 400  97 000  24 100  57 000  7 700  98 000  24 600  58 000  8 000  99 000  25 100  59 000  8 300  100 000  25 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            7. 5. 2006 – 30/31  Stipendienreglement  IV  E/7  Rein-  Zugemuteter  Rein-  Zugemuteter  einkommen  Beitrag  einkommen  Beitrag  von Fr.  Fr.  von Fr.  Fr.  101 000  26 100  111 000  31 100  102 000  26 600  112 000  31 600  103 000  27 100  113 000  32 100  104 000  27 600  114 000  32 600  105 000  28 100  115 000  33 100  106 000  28 600  116 000  33 600  107 000  29 100  117 000  34 100  108 000  29 600  118 000  34 600  109 000  30 100  je 1000.–  = 500.– mehr  110 000  30 600  Mehreinkommen  9