Gesetz über die Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit (428.9)
CH - FR

Gesetz über die Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit

Gesetz vom 9. September 2005 über die Fachhochschule Frei burg für Soziale Arbeit Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen; gestützt auf die Verordnung vom 11. September 1996 über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (Fachhochschulverordnung); gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 6. Juli 2001 über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 14. Juni 2005; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele des Gesetzes

1 Unter der Bezeichnung Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit (FHF- SA) wird eine Ausbildungsstätte der Hochschulstufe im Fachbereich Soziale Arbeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Fachhochschulen errichtet.
2 Das Gesetz regelt die Stellung und den Auftrag der FHF-SA, deren Organisation, die Aufgaben der zuständigen Behörden, die Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Studierenden sowie die verschiedenen Verfahren.

Art. 2 Stellung

1 Die FHF-SA ist eine Ausbildungsstätte der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS).
2 Sie ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit und administrativ der Direktion zugewiesen, die für die Ausbildung im Bereich Gesundheit und Soziales zuständig ist 1) (die Direktion).
3 Sie untersteht der entsprechenden Bundesgesetzgebung, den interkantonalen Bestimmungen, den von der FH-GS erlassenen Regeln, diesem Gesetz und den darauf basierenden Reglementen.
1) Heute : Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.

Art. 3 Auftrag

1 Die FHF-SA bereitet entsprechend der Bundesgesetzgebung durch praxisorientierte Diplomstudien auf be rufliche Tätigkeiten im Sozialbereich vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.
2 Sie ergänzt die Diplomstudiengänge durch ein Angebot an Nachdiplomausbildungen und Weiterbildungen.
3 In ihren Tätigkeitsbereichen betreibt sie anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und erbringt Dienstleistungen für Dritte. Sie bezieht die Ergebnisse dieser verschiedenen Aktivitäten in die Lehre ein.
4 Sie arbeitet mit den Berufsorganisationen und den öffentlichen und privaten Institutionen im Bereich Gesundheit und Soziales zusammen.
5 Sie arbeitet mit anderen Hochschulen und in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.

Art. 4 Gleichstellung

1 Die FHF-SA sorgt für die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.
2 Sie ergreift Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen.
2. KAPITEL Vollzugsbehörden

Art. 5 Staatsrat

1 Die Tätigkeit der FHF-SA steht unter der Oberaufsicht des Staatsrates; dieser übt seine Aufsicht durch die Direktion aus.
2 Ihm kommen alle Befugnisse zu, die dem Kanton durch die interkantonale Vereinbarung über die Errichtung der FH-GS vorbehalten werden, sofern das kantonale Recht keine andere Behörde vorsieht.
3 In seinen Zuständigkeitsbereich fallen dabei insbesondere:
a) der Erlass von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz; b) die Ernennung der Mitglieder des Direktionsrates; c) die Anstellung der Direktorin oder des Direktors der FHF-SA auf Antrag des Direktionsrates; d) die Genehmigung des Beitrags des Kantons an das Budget der FH-GS sowie der Beiträge, die die FH-GS der FHF-SA ausrichtet, damit diese in den Staatsvoranschlag aufgenommen werden können; e) die Genehmigung der Finanzplanung, des Voranschlags, der Jahresrechnung und der Entwicklungspläne der FHF-SA vor deren Überweisung an die FH-GS; f) der Jahresbericht an den Grossen Rat über die FHF-SA und über die Ergebnisse der Beteiligung an der FH-GS im Rahmen des Rechenschaftsberichts.

Art. 6 Direktion

1 Die Direktion, der die FHF-SA administrativ zugewiesen ist, fördert deren Entwicklung.
2 Sie sorgt dafür, dass die FHF-SA die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllt.
3 Sie übt im Weiteren alle Befugnisse aus, die das Gesetz oder die Reglemente nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten.
3. KAPITEL Organisation der FHF-SA

Art. 7 Organe der FHF-SA

Die Organe der FHF-SA sind: a) der Direktionsrat; b) die Direktorin oder der Direktor.

Art. 8 Direktionsrat

a) Zusammensetzung
1 Der Direktionsrat setzt sich aus höchstens elf Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat ernannt werden. Vertreten sind die Direktion, die Berufskreise (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) des Sozialbereichs, die Dozentinnen und Dozenten, weitere Mitglieder des Personals und die Studierenden.
2 Der Direktionsrat wählt zu Beginn jeder Amtsperiode seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.
3 Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
4 Die Direktorin oder der Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
5 Das Sekretariat wird von der Verwaltung der FHF-SA besorgt.

Art. 9 b) Befugnisse

1 Der Direktionsrat ist für den strategischen Betrieb der FHF-SA verantwortlich und sorgt dafür, dass die Ziele der Schule erreicht und ihre Aufgaben erfüllt werden.
2 Ausserdem übt er folgende Befugnisse aus: a) Er beteiligt sich an der Erstellung der Entwicklungspläne der Abteilungen und Studiengänge. Die Entwicklungspläne müssen vom Führungsausschuss FH-GS genehmigt werden. b) Er beschliesst zuhanden des Staatsrats den Voranschlag und die Jahresrechnung der FHS-SA. c) Er erlässt die internen Reglemente der FHS-SA. d) Er macht Vorschläge zur Anstellung der Direktorin oder des Direktors. e) Er nimmt zuhanden der Direktion Stellung zur Anstellung der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors, der Abteilungs- oder Studiengangverantwortlichen und der Verwalterin oder des Verwalters. f) Er sorgt dafür, dass die FHF-SA die Entscheide und Vorschriften der FH-GS und der zuständigen Behörden einhält, und achtet auf einen reibungslosen Betrieb der Schule. g) Er bespricht und regelt gegebenenfalls wichtige Fragen der allgemeinen Politik der Schule, insbesonde re bei der Personal- und Finanzverwaltung, den Studiengängen, der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung und der Zusammenarbeit mit Dritten.

Art. 10 Direktorin oder Direktor der Schule

a) Im Allgemeinen
1 Die FHF-SA wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, die oder der vom Staatsrat ernannt wird und der Personalgesetzgebung des
2 Die Direktorin oder der Direktor kann von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter sowie einer Verwalterin oder einem Verwalter unterstützt werden.
3 Die Direktorin oder der Direktor muss eine geeignete wissenschaftliche und pädagogische Ausbildung sowie Verwaltungserfahrung nachweisen.

Art. 11 b) Befugnisse

Die Direktorin oder Direktor hat die pädagogische, finanzielle und administrative Leitung der Schule inne. Diese Person übt namentlich folgende Befugnisse aus: a) Sie leitet die Schule und ist verantwortlich für einen reibungslosen Betrieb in den Bereichen Grund- und Nachdiplomausbildung, Forschung und Entwicklung, Dienstle istungen für Dritte und Personal- wesen. b) Im Hinblick auf die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit koordiniert sie die verschiedenen Aufgaben der FHF-SA und schöpft die sich daraus ergebenden Synergien aus. c) Sie stellt die Koordination von Forschungsprojekten und -aufträgen sicher. d) Sie ist für die Qualität der Ausbildung und der übrigen Dienstleistungen der Schule verantwortlich. e) Sie spricht die in Artikel 24 dieses Gesetzes festgelegten Disziplinarmassnahmen aus. f) Sie entwirft die internen Reglemente zuhanden des Direktionsrats. g) Sie setzt die schulinternen Kommissionen ein. h) Sie beantragt beim Direktionsrat zwecks Stellungnahme die Anstellung der Abteilungs- und Studiengangsverantwortlichen, der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors sowie der Verwalterin oder des Verwalters. i) Sie beantragt bei der Direktion die Anstellung der Dozentinnen und Dozenten, der Forschungsassistenti nnen und Forschungsassistenten sowie der administrativen und technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. j) Sie erarbeitet den Entwurf für den Voranschlag, die Finanzplanung, die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht zuhanden des Direktionsrates. k) Sie setzt die Entscheide des Direktionsrates um und behandelt die laufenden Geschäfte.
l) Sie vertritt die FHF-SA persönlich oder durch eine delegierte Person gegen aussen und gewährleistet dabei insbesondere die Verbindung zu den Behörden sowie zu den interessierten Wissenschafts- und Berufskreisen.

Art. 12 Gliederung der Schule

1 Die Schule ist in Abteilungen und Studiengänge unterteilt.
2 Jede Abteilung und jeder Studiengang wird von einer oder einem Verantwortlichen geleitet.
4. KAPITEL Personal

Art. 13 Allgemeines

Zum Personal der FHF-SA gehören insbesondere: a) die Dozentinnen und Dozenten und die Lehrbeauftragten; sie bilden die Dozierendenschaft; b) die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Forschungsassistentinnen und Forschungsassistenten; c) die administrativen und technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 14 Stellung

1 Das Personal untersteht der Gesetz gebung über das Staatspersonal, soweit dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen nicht besondere Vorschriften festlegen. Es kann zudem den Rahmenbedingungen der FH- GS unterstellt werden.
2 Das Personal kann verpflichtet we rden, seine Tätigkeit an anderen Ausbildungsstätten der FH-GS auszuüben.
3 Es ist der Direktorin oder dem Direktor der Schule unterstellt.
4 Es wird zu Fragen, die es betrifft, angehört, und kann eine von der Direktion der Schule anerkannte Personalvereinigung gründen.

Art. 15 Dozierendenschaft

a) Aufgaben Zu den Aufgaben der Dozierendenschaft gehören die Lehre, die anwendungsorientierte Forschung, die Entwicklung, die Weiterbildungsveranstaltungen sowie die Dienstleistungen für Dritte.

Art. 16 b) Anforderungen

1 Die Mitglieder der Dozierendenschaft müssen eine abgeschlossene Hochschulausbildung, Forschungsinteresse und didaktische Qualifikationen nachweisen. Der Unterricht in den richtungsspezifischen Fächern gemäss Bundesgesetzgebung setzt zudem mehrjährige Berufserfahrung voraus.
2 Die Anstellungsbehörde kann ausnahmsweise vom Erfordernis des Hochschulabschlusses absehen, wenn die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird.
3 Die Dozierendenschaft hat das Recht und die Pflicht, sich beruflich weiterzubilden.
4 Sie passt den Unterrichtsstoff laufend der fachspezifischen und didaktischen Entwicklung an.

Art. 17 c) Rücktritt

1 Die Dozentinnen und Dozenten und die Lehrbeauftragten können von ihrem Amt auf Ende eines akademischen Jahres mit einer Kündigungsfrist von sechs beziehungsweise drei Monaten zurücktreten.
2 Ein Rücktritt auf einen anderen Zeitpunkt wird nur aus wichtigen Gründen oder nach Absprache zwischen den Parteien angenommen.

Art. 18 d) Mitbestimmung

Die Dozierendenschaft versammelt sich regelmässig unter dem Vorsitz der Direktorin oder des Direktors, um Fragen im Zusammenhang mit den Aktivitäten und dem Betrieb der Schule zu besprechen.

Art. 19 Wissenschaftliche Mitarbeitende und Forschungsassistentinnen

und -assistenten Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Forschungsassistentinnen und -assisten ten sind in den Bereichen Lehre, anwendungsorientierte Forschung, Entwicklung, Weiterbildung und Dienstleistungen für Dritte tätig.

Art. 20 Administrative und technische Mitarbeitende

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung sind in ihren Bereichen im Rahmen der ihnen anvertrauten Aufgaben für eine reibungslose Verwaltung der Schule verantwortlich.
5. KAPITEL Studierende

Art. 21 Zulassung

1 Zum Studium an der FHF-SA wird zugelassen, wer die Kriterien der Gesetzgebung des Bundes und gegebenenfalls diejenigen der FH-GS erfüllt.
2 Die Zulassung kann aufgrund der vorhandenen Ausbildungs- und Praktikumsplätze reguliert werden.

Art. 22 Studium

1 Die FHF-SA bietet Diplomstudien im Sinne der Bundesgesetzgebung an.
2 Studienorganisation, Prüfungen, Promotion und Schlussprüfungen werden im Ausführungsreglement zu diesem Gesetz und in den Reglementen der FH-GS festgelegt.

Art. 23 Pflichten

1 Die Studierenden sind verpflichtet, den Unterricht zu besuchen und die von der Schule organisierten Praktika zu absolvieren, wo immer diese auch stattfinden.
2 Sie müssen die Reglemente und Richtlinien der Schule einhalten.

Art. 24 Disziplinarmassnahmen

1 Wenn Studierende gesetzliche oder reglementarische Bestimmungen verletzen, unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben oder durch ihr Verhalten den Unterricht, die Ausbildungsmodule oder Praktika stören, erlässt die Direktion der FHS-SA folgende Disziplinarmassnahmen: a) Verwarnung; b) Verweis; c) vorläufiger Ausschluss vom Unterricht oder von einem Ausbildungsmodul; d) Ausschluss vom Unterricht, von einem Ausbildungsmodul, von einer Beurteilung, einem Examen oder einem Praktikum; e) Ausschluss von der Schule.
2 Die Studentin oder der Student muss vorgängig angehört werden.

Art. 25 Betrug

Jeglicher Betrug oder Betrugsversuch im Beurteilungsprozess kann die Nicht-Anrechnung der entsprechenden ECTS-Credits (European Credit Transfer System), die Verweigerung des Diploms oder dessen Annullierung nach sich ziehen.

Art. 26 Kursgebühr und besondere Beiträge

1 Der Staatsrat legt aufgrund der Entscheide des Strategischen Ausschusses der FH-GS die Kursgebühren fest.
2 Im Einvernehmen mit der FH-GS kann die FHS-SA für bestimmte besondere Leistungen Beiträge an die Studienkosten erheben.

Art. 27 Mitbestimmung

1 Die Studierenden können eine von der Direktion der Schule anerkannte Vereinigung gründen.
2 Eine von den Studierenden gewählte Vertreterin oder ein Vertreter ist Mitglied des Direktionsrates.
3 Sie werden zu Geschäften, die sie betreffen, angehört.
6. KAPITEL Finanzierung

Art. 28 Finanzierung

Der Staat trägt die Investitions- und Betriebskosten der Schule. Die Beiträge des Bundes, der FH-GS und anderer Kantone sowie Kursgebühren und andere Beteiligungen der Studierenden bleiben vorbehalten.

Art. 29 Gebäude

Der Staat stellt der FHF-SA die nötigen Gebäude zur Verfügung und sorgt für deren Unterhalt.

Art. 30 Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung

a) Zweck und Finanzierung
1 Die FHF-SA verfügt über einen Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung (der Fonds), dessen Kapital und Ertrag zur Finanzierung dieser Aktivitäten eingesetzt wird.
2 Der Fonds wird gespeist durch:
a) einen Teil des Gewinns aus der Aktivität der Schule in den Bereichen anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, Wissenstransfer und Dienstleistungen für Dritte; b) Schenkungen, Vermächtnisse und weitere ähnliche Beiträge.
3 Er deckt die Kosten der Lancierung von Projekten der anwendungsorientierten Forschung und der Entwicklung.

Art. 31 b) Verwaltung und Kontrolle

1 Der Fonds wird von einem Ausschuss verwaltet, dem die Direktorin oder der Direktor als Präsidentin oder Präsident, und drei weitere Mitglieder, die vom Direktionsrat bezeichnet werden, angehören.
2 Die Verwaltung des Fonds wird vom Finanzinspektorat kontrolliert.

Art. 32 c) Modalitäten

1 Das Ausführungsreglement legt die Modalitäten der Zusammenarbeit der FHF-SA mit Dritten und die Bedingungen für die Verwendung des Fonds fest.
2 Die FHF-SA führt ein ständig aktualisiertes Verzeichnis der Projekte, des Personals und der Verträge für den Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung, der Dienstleistungen für Dritte und der Weiterbildung. Dieses Verzeichnis kann von der Direktion kontrolliert werden.
7. KAPITEL Rechtsmittel

Art. 33 Entscheide über die Stellung der Studierenden

a) Einsprache
1 Gegen jeden Entscheid der FHF-SA gegenüber von Kandidatinnen und Kandidaten und Studierenden, bes ondere über Zulassung, Beförderung, Prüfungen, Abschlusszertifizierungen, und gegen jede weitere Massnahme, die zum Ausschluss von der Ausbildung führen kann, kann innert zehn Tagen bei der Direktorin oder beim Direktor Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprachebehörde entscheidet innert Kürze.
3 Das Ausführungsreglement legt das Einspracheverfahren fest.

Art. 34 b) Beschwerde

1 Gegen jeden Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen den Entscheid der Direktion kann innert dreissig Tagen bei der Rekurskommission FH-GS Beschwerde eingereicht werden. Das Verfahren wird durch die Interkantonale Vereinbarung vom 6. Juli 2001 über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit und ihre Reglemente geregelt.

Art. 35 Andere Entscheide

Gegen andere Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, kann gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.

Art. 36 Aufsichtsbeschwerde

1 Sind die Rechtsmittel der Einsprache oder der Beschwerde nicht gegeben, so können die Studierenden Aufsichtsbeschwerde einreichen gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Dozentin oder eines Dozenten, einer Verantwortlichen oder eines Verantwortlichen, der Direktorin oder des Direktors, die sie persönlich und schwer wiegend treffen und gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Reglementen verstossen.
2 Die Beschwerdeinstanz beurteilt, ob die Beschwerde begründet ist, und informiert die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer.
3 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer kann innert zehn Tagen gegen den Entscheid, der die Aufsichtsbeschwerde als unzulässig erklärt oder abweist oder Verfahrenskosten auferlegt, Beschwerde erheben.
4 Der Staatsrat bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren.
8. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 37 Übergangsrecht

Für Studierende, die ihr Studium vor dem ersten FH-Studienzyklus begonnen haben, gelten die bisherigen Bestimmungen.

Art. 38 Inkrafttreten

Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.
1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2006 (StRB 25.10.2005).
Markierungen
Leseansicht