Reglement über die Verwendung des Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwi... (428.42)
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Reglement über die Verwendung des Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft --> 432.12.55

Reglement vom 16. Dezember 2003 über die Verwendung des Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 51–53 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 über die Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft (FHF-TWG); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Ziel

Der Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung (der Fonds) der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft (die FHF- TW) dient der Finanzierung von Projekten, die an der Schule im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung durchgeführt werden. Mit den Fondsbeiträgen müssen insbesondere die Lancierungskosten von Projekten de r anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung gedeckt werden können.

Art. 2 Höchstbetrag

Der Fonds darf über finanzielle Mittel von höchstens 500 000 Franken verfügen.

Art. 3 Verwendung des Fonds

1 Fondsbeiträge können bewilligt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Das Projekt ist für die Entwicklung der FHF-TW oder einer ihrer Schulen von grosser strategischer Bedeutung. b) Der finanzielle Beitrag wird benötigt, damit ein Projekt vorbereitet und insbesondere bei der Fachhochschule Westschweiz (FH-Westschweiz), bei der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) oder beim
Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) eingegeben werden kann. c) Die für das Projekt benötigte Drittfinanzierung kann von keinem privaten oder öffentlichen Partner übernommen werden.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Bst. b kann ein Beitrag von höchstens
10 000 Franken pro Projekt gewährt werden.

Art. 4 Gesuchsunterlagen

1 Das Beitragsgesuch für ein Projekt muss die gesamten Finanzierungsmöglichkeiten durch Dritte berücksichtigen. Dem Gesuch müssen Unterlagen mit folgenden Angaben beigelegt werden: a) Name der verantwortlichen Person des Projekts; b) Beschreibung des Projektrahmens und der Ziele; c) Budget oder Finanzplan; d) Arbeitsplanung; e) Liste der erwarteten Resultate und ihrer Eigenschaften; f) Liste der am Projekt beteiligten Personen und Partner.
2 Falls der geforderte Beitrag 20 000 Franken nicht übersteigt, werden nur die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. a, b, c und e verlangt.

Art. 5 Einreichen der Gesuchsunterlagen

Die Gesuchsunterlagen werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsausschusses des Fonds zu sammen mit der Stellungnahme der betroffenen Schuldirektion eingereicht.

Art. 6 Verfahren

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet eine Kopie der Unterlagen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung an die anderen Mitglieder des Verwaltungsausschusses weiter.
2 Die Unterlagen werden an der Si tzung von der vera ntwortlichen Person des Projekts oder einer anderen, von ihr bezeichneten Person vorgestellt.
3 Der Verwaltungsausschuss entscheidet innert kurzer Frist über das Gesuch und begründet seinen Entscheid.
4 Direktion der betroffenen Schule eröffnet.

Art. 7 Sitzungen und Abstimmungsverfahren

1 Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten nach Bedarf einberufen.
2 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Art. 8 Unterschriften

Die Zahlungsanweisungen des Fonds werden von zwei dazu ermächtigten Mitgliedern des Verwaltungsausschusses gegengezeichnet.

Art. 9 Kontrolle

Die FHF-TWG unterbreitet dem Finanzinspektorat jeweils am Ende des Rechnungsjahres die Fondsbuchhaltung, das gesetzlich vorgeschriebene Inventar sowie einen Kurzbericht über den Stand der Projekte.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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