Verordnung betreffend die Ausübung des Viehhandels
                            IX D/631/2  Verordnung betreffend die Ausübung des Viehhandels  Vom 19. November 1943 (Stand 1. Januar 1944)  Der Regierungsrat,  gestützt   auf   Artikel  23   der   Verordnung   über   die   Bekämpfung   von   Tierseu  -  chen  1  )  , erlassen vom Landrat am 31.  Oktober 1934 und Artikel  1 der Verord  -  nung vom 12.  Oktober 1943 über seuchenpolizeiliche Massnahmen im Vieh  -  handel  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Glarus tritt der interkantonalen Übereinkunft über den Viehhan  -  del vom 13.  September 1943 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug von  Übereinkunft  und Verordnung  liegt  dem Departement  Fi  -  nanzen und Gesundheit (Departement) ob.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Überwachung des Viehhandels werden der Kantonstierarzt, die Be  -  zirkstierärzte, die Viehinspektoren und die Polizeiorgane beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement ist Bewilligungsbehörde im Sinne der Übereinkunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche   um   Erneuerung   des   Viehhandelspatentes   sind   für   das   folgende  Jahr jeweilen unter Beilage des Geschäftsverzeichnisses und der erforderli  -  chen Ausweise bis zum 20.  Dezember einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Erteilung oder Erneuerung der Viehhandelsausweise sind von den  Händlern ausser den Grund- und Umsatzgebühren 5–10 Franken Kanzleige  -  bühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Verordnung  tritt  am 1.  Januar  1944   in  Kraft. Auf  den gleichen  Zeit  -  punkt  wird  die  Verordnung  betr. die  Ausübung des  Viehhandels  3  )  , erlassen  vom Regierungsrat am 6.  Dezember 1941, ausser Kraft erklärt.  1)  Aufgehoben und ersetzt durch Art.  20 der kant. V vom 1. Juli 1966 zum BG über  die Bekämpfung von Tierseuchen; ab 1.  Januar 1997 kant. Verordnung zum eidg.  Tierseuchengesetz, Art.  47 (GS  IX  D/633/2  )  2)  Diese V des BR aufgehoben  3)  N 6 291  N 8 442  1