Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven Vom 2. Juli 1989 (Stand 1. Januar 1990) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
16. Januar 1989
1 ) beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 1. Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bun - desgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreser - ven vom 20. Dezember 1985
2 ) Reserven ausscheiden, Steuerbegünstigun - gen.
2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, sind die Bestimmun - gen des Bundesrechts sinngemäss anwendbar.
2. Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
§ 2 1. Berechtigte Unternehmen
1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 10 Arbeit - nehmern berechtigt.
§ 3 2. Jährliche Einlagen und Höchstbestand
1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Be - rechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht 10000 Franken, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
2 Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt eine Erhöhung des Satzes durch den Bundesrat.
1) KRV 1989 S.182.
2) SR 823.33 . GS 91, 405
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3. Steuerliche Behandlung
§ 4 1. Steuervergünstigungen
1 Die jährliche Einlage nach § 3 gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind den offenen Reserven gleichge - stellt, die aus versteuertem Einkommen oder Gewinn gebildet werden.
§ 5 2. Nachträgliche Besteuerung
1 Kanton und Gemeinden besteuern die Reserven, wenn das Unternehmen a) den Nachweis der ordnungsgemässen Verwendung für freigegebene Reserven nicht erbringt; b) die Betriebstätigkeit einstellt; c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2 Auf den ausgelösten Reserven ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Gewinn eine Jahressteuer zum Satz von 11,8% geschuldet .
3 Die Steuer wird nach Massgabe des Gesamtsteuerfusses des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinde berechnet und zwischen dem Staat und diesen Gemeinden entsprechend aufgeteilt.
4 Aufgelöste Reserven dürfen mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren nicht verrechnet werden.
§ 6 3. Verfahren
1 Für die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Be - steuerung sind die Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985
1 ) anwendbar.
§ 7 4. Strafbestimmung
1 Wird die Steuervergünstigung unrechtmässig erlangt, sind die Bestim - mungen des Steuergesetzes über die Nach- und Strafsteuern anwendbar.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 8 1. Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
§ 9 2. Verhältnis zum bisherigen Recht
1 Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 durch, muss es vorab die Re - serven nach dem Gesetz vom 20. April 1952
2 ) über die Bildung von Arbeits - beschaffungsreserven der privaten Wirtschaft verwenden.
1) BGS 614.11 .
2) BGS 823.31 ; GS 79, 25.
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§ 10 Änderung des bisherigen Rechts
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 11 4. Erstmalige Anwendung
1 Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf die Veranlagungen für das Steuerjahr 1990.
2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals in den in das Jahr 1989 fal - lenden Geschäftsabschlüssen gebildet werden.
§ 12 5. Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1990 in Kraft.
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§ 2 unterliegt der Genehmigung durch den Bund.
§ 12 Abs. 2 vom Bundesrat am 3. Mai 1989 genehmigt.
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