Beschluss betreffend Änderung der Umschreibung der Militärbezirke
1 Beschluss vom 1. März 1966 betreffend Änderung der Umsc hreibung der Militärbezirke Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 152 des Bundesg esetzes über die Militärorganisation der Eidgenossenschaft, vom 12. April 1907; in Erwägung: Die Gemeinde Pont-en-Ogoz gehört zum Greyerzbezirk, ist aber dem Militärbezirk Rueyres-Saint-Laurent an geschlossen, welche Gemeinde zum Saanebezirk gehört; auf Antrag der Direktion des M ilitärwesens, der Forsten und der Staatsreben, beschliesst:
Art. 1
Das Gebiet der Gemeinde Pont-en-Og oz wird vom Militärbezirk Rueyres- Saint-Laurent abgezweigt und jenem von Vuippens angeschlossen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung ab 1. März 1966 in Kraft.
Art. 3
Die Sicherheits- und Justizdirektion ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, das im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben ist, zu Handen der Oberämter und der beteiligten Gemeinden.
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