Verordnung betreffend Preiskontrolle
12. Dezember 1973 Verordnung betreffend Preiskontrolle Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Allgemeinen Verordnung des Bundesrates vom 11. April 1961 über die geschützten Warenpreise , auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrates vom 10. Januar 1973 betreffend Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne [Überholt] , auf Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung vom 15. Juli 1970 über verbindliche Angaben im Handel und Verkehr mit messbaren Gütern [SR 941.281] (Deklarationsverordnung) und auf Paragraph 4 Absatz 2 Buchstabe b des Dekretes vom 18. Februar 1959 über die Organisation der Direktion der Volkswirtschaft
6. 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung; BSG 152.01] , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst: Kantonale Preiskontrollstelle
Art. 1
Aufgaben Die kantonale Preiskontrollstelle wird mit dem Vollzug der vom Bund auf dem Gebiet der Preise und der Preis- und Mengenanschreibpflicht erlassenen Vorschriften und getroffenen Massnahmen beauftragt. [Fassung vom 26. 2. 2003]
Art. 2
Kontrollen, Delegation Die kantonale Preiskontrollstelle kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Kontrollen und Erhebungen selbst durchführen oder durch die Gemeinde-Preiskontrollstellen (Art. 3), bei Lebensmitteln durch die kantonalen und städtischen Lebensmittelinspektoren sowie durch die Lebensmittelkontrolleure und Ortsexperten der Gemeinden, oder in speziellen Fällen durch besondere Fachexperten durchführen lassen. Gemeinde-Preiskontrollstellen
Art. 3
Mitarbeit der Gemeinden
1 Preisanschreibepflicht verpflichtet.
2 aber der Aufsicht der kantonalen Preiskontrollstelle untersteht.
Art. 4
Organisation
1 können sich zur Errichtung einer Preiskontrollstelle zusammenschliessen.
2
3
Art. 5
Aufgaben
1 eidgenössischen und kantonalen Behörden und Amtsstellen zugewiesen.
2 du Jura bernois und in den Amtsanzeigern erfolgen.
3 a der Verordnung des Bundesrates vom 12. Juni 1973 über die Anschrift der Detailpreise [Aufgehoben, jetzt V vom 11. 12. 1978 über die Bekanntgabe von Preisen; SR 942.11] , b der Verfügung der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 6. Juni 1961 über die Anschrift der Detailpreise für Früchte, Gemüse und Eier [Überholt] , c der Verordnung des Bundesrates vom 15. Juli 1970 über verbindliche Angaben im Handel und Verkehr mit messbaren Gütern [SR 941.281] (Deklarationsverordnung). Die Kontrolle der Mengen an sich ist nicht Sache der Preiskontrollorgane.
Art. 6
Kriegswirtschaft Die Gemeinde-Preiskontrollstellen haben ebenfalls die in der Verordnung vom 10. April 1945 über kriegswirtschaftliche Aufgaben der Gemeinden [Aufgehoben, jetzt Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz vom 24. 6. 2004, BSG 521.1] vorgesehenen Pflichten zu erfüllen. Anzeigepflicht, Widerhandlungen
Art. 7
Anzeigepflicht
1 einschlägigen Vorschriften der kantonalen Preiskontrollstelle zu melden; diese hat die Verstösse bei den zuständigen Gerichten zu verzeigen.
2 Preiskontrollstellen in der Regel direkt bei den zuständigen Gerichten zu verzeigen.
3 Höchstpreisvorschriften direkt bei den zuständigen Gerichten verzeigen. Die kantonale Preiskontrollstelle kann diese Kompetenz auch weiteren Gemeinde-Preiskontrollstellen zusprechen.
4 geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte [SR 942.30] wurden, ist der kantonalen Preiskontrollstelle zuhanden der zuständigen eidgenössischen Behörde zu melden.
Art. 8
Widerhandlungen Widerhandlungen gegen die vom Bund auf dem Gebiet der Preise und der Anschreibepflicht erlassenen Vorschriften und Massnahmen werden nach den einschlägigen eidgenössischen Bestimmungen bestraft. Schlussbestimmungen
Art. 9
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung vom 2. Oktober 1936 über ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung. Bern, 12. Dezember 1973 Jaberg Josi Anhang
12.12.1973 V GS 1973/438, in Kraft am 12. 12. 1973 Änderungen
29.10.1997 V BAG 97–94, in Kraft am 1. 1. 1998
26.2.2003 V über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion, BAG 03–31 (II.), in Kraft am 1. 5.
2003
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