Verordnung über die Förderung des ökologischen Ausgleichs
IX D/1/3 Verordnung über die Förderung des ökologischen Ausgleichs Vom 11. Juli 2002 (Stand 7. Mai 2006) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1 ) und Arti - kel 4 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2000 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz; Einführungsge - setz) 2 ) , * verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Die Verordnung regelt den Vollzug der Förderung des ökologischen Aus - gleichs in der Landwirtschaft im Sinne der Öko-Qualitätsverordnung (Art. 4 Abs. 1 Einführungsgesetz).
Art. 2 *
Zuständigkeiten
1 Die allgemeinen Zuständigkeiten richten sich nach den Artikeln 3 und 3a der Land- und Alpwirtschaftsverordnung 3 ) .
2 Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres (Departement) setzt die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich fest.
3 Der Abteilung Landwirtschaft obliegt der Vollzug der Förderung des ökolo - gischen Ausgleichs. Sie entscheidet über die Beitragsgewährungen und über allfällige Beitragskürzungen. Sie zieht dafür die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz und soweit nötig andere interessierte Verwal - tungsbehörden bei.
Art. 3 Örtlicher Anwendungsbereich
1 Die Förderung des ökologischen Ausgleichs durch Beiträge bezieht sich
Art. 4 *
Gesuchseinreichung
1 Gesuche um Beiträge sind der Abteilung Landwirtschaft schriftlich einzu - reichen. Diese bestimmt im Rahmen der Vorgaben des Bundes die Form und die Frist der Gesuchseinreichung sowie des allfälligen Rückzugs eines Gesuchs. 1) GS I A/1/1 2) GS IX D/1/1 3) GS IX D/1/2 SBE IX/3 165 1
IX D/1/3
Art. 5
* Gesuchsprüfung und Kontrolle
1 Die Abteilung Landwirtschaft prüft die Beitragsberechtigung des Gesuch - stellers oder der Gesuchstellerin sowie bezüglich der angemeldeten Flä - chen.
2 Sie führt nach den Vorgaben des Bundes die erforderlichen Kontrollen durch.
3 Das Departement kann die Kontrollen Organisationen übertragen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten.
4 An den Kosten des Kantons für die Gesuchsprüfung und die Kontrollen ha - ben sich die Gesuchsteller und die Gesuchstellerinnen bzw. die Bewirt - schafter und Bewirtschafterinnen angemessen zu beteiligen. Das Departe - ment regelt die Kostenbeteiligung.
Art. 6
* Kürzung und Verweigerung der Beiträge
1 Die Voraussetzungen für eine Kürzung oder Verweigerung der Beiträge ent - sprechen denjenigen des einschlägigen Bundesrechts. Das Departement er - lässt Richtlinien über das Ausmass der Beitragskürzungen.
Art. 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 5. Mai 2002 in Kraft.
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IX D/1/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 21.03.2006 07.05.2006 Ingress geändert SBE IX/7 410 21.03.2006 07.05.2006 Art. 2 totalrevidiert SBE IX/7 410 21.03.2006 07.05.2006 Art. 4 totalrevidiert SBE IX/7 410 21.03.2006 07.05.2006 Art. 5 totalrevidiert SBE IX/7 410 21.03.2006 07.05.2006 Art. 6 totalrevidiert SBE IX/7 410 3
IX D/1/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Ingress 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 410
Art. 2 21.03.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 410
Art. 4 21.03.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 410
Art. 5 21.03.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 410
Art. 6 21.03.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 410
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