Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlich... (215.315)
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Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif des Vermessungsamtes)

Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif der amtlichen Vermessung) Vom 11. Juli 1995 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 155 Bst. d des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1 ) , auf Art. 38 der Verordnung des Bun - desrates vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) 2 ) , sowie auf Ziff. 116 des Verwaltungsgebührentarifs vom 11. März 1974 3 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Verordnung regelt die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung sowie für Dienstleistungen der GIS-Fachstelle.
2 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die gewerbliche Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung.

§ 2 Begriffe

1 Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung können in numeri - scher (digitaler) Form als Vektor- oder Rasterdaten und in grafischer Form als Plan oder Liste bezogen werden.
2 ... * 1) BGS 211.1 2) 3) BGS 641.1
3 Für die Berechnung der Gebühren wird ausserhalb der Bauzonen unter - schieden zwischen Tal- und Berggebiet. Zum Talgebiet (Zone II) gehören die Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch und Teile von Zug. Als Berggebiet (Zone III) gelten die Gemeinden Oberägeri, Unteräge - ri, Menzingen, Walchwil, Neuheim und jene Teile von Zug, die über 700 m über Meer liegen (Zugerberg).

§ 3 Bezugsart

1 Auszüge und Auswertungen können einmalig oder dauernd bezogen oder benutzt werden. Als Dauerbezug gilt die vertraglich umschriebene Daten - nutzung während mindestens fünf Jahren mit einem Gebührenumfang von mehr als 2000 Franken nach § 9.

§ 4 Zuständigkeit Direktion des Innern

*
1 Die Direktion des Innern schliesst die Rahmenverträge für die Dauerbe - nutzung ab. *

§ 5 Zuständigkeit Grundbuch- und Vermessungsamt

*
1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt *
a) schliesst die Einzelverträge für die Dauerbenutzung ab;
b) * ...
c) * ...
d) bestimmt die Datendichte pro Zone;
e) setzt die Bearbeitungsgebühren fest;
f) * ...

§ 6 Zuständigkeit Nachführungsgeometer und -geometerinnen

1 Die Nachführungsgeometer und -geometerinnen sind, soweit nicht das Grundbuch- und Vermessungsamt zuständig ist, Abgabestelle für die Daten der amtlichen Vermessung. Sie verwalten die Daten im Auftrag des Kantons treuhänderisch. *

§ 7 Gebührenpflicht Grundsatz

1 Wer Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, ent - richtet dafür Gebühren.
2 Unter die Gebührenpflicht fallen insbesondere:
a) die PTT-Betriebe;
b) die Schweizerischen Bundesbahnen;
c) die Zweckverbände im Bereich der Ver- und Entsorgung;
d) gemeindliche Ver- und Entsorgungswerke, die eine eigene Rechnung führen.
3 Die Gebühren unterliegen der Mehrwertsteuer.

§ 8 Gebührenpflicht Ausnahmen

1 Nur eine Bearbeitungsgebühr entrichten Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Einwohnergemeinden sowie Bezüger oder Bezügerinnen, welche die Auszüge oder Auswertungen für den Schulunterricht oder zu wissenschaftlichen Zwecken verwenden.

§ 9 Gebühren für Daten in nummerischer Form (Vektorformat)

1 Die Gebühr richtet sich nach der Grösse der Fläche in Hektaren, der Zone und der Datendichte. Sie beträgt für Unterlagen sämtlicher Datenebenen pro Zone und Datendichte Zone Bezeichnung Datendichte klein Datendichte mittel Datendichte gross I Bauzone Fr. 90.– Fr. 120.– Fr. 150.– II Nichtbauzone Talgebiet Fr. 10.– Fr. 15.– Fr. 30.– III Nichtbauzone Berggebiet Fr. 5.– Fr. 10.– Fr. 15.–
2 Für den Dauerbezug wird die Gebühr nach der mittleren Datendichte be - rechnet.
3 Werden Daten aus einzelnen Ebenen bezogen, reduziert sich die Gebühr. Sie beträgt nach dem Ansatz von Absatz 1 für die Ebene
a) Fixpunkte (als obligatorischer Sockelbetrag): 20 %
b) Liegenschaften/Nomenklatur: 30 %
c) Gebäude: 20 %
d) Bodenbedeckung/Einzelobjekte: 20 %
e) Höhen: 10 %
4 Die Mindestgebühr beträgt in jedem Fall 50 Franken.

§ 10 Gebühr für einzelne Koordinatenwerte

1 Die Gebühr für den Bezug einzelner Koordinatenwerte (Lage- oder Hö - henwerte) beträgt pro Punkt zwei Franken.

§ 11 Gebühren für Daten in graphischer Form und im Rasterformat

1 Die Gebühr für den Bezug von Plänen und Daten im Rasterformat, die auf Grundlagen der amtlichen Vermessung basieren, beträgt im Planformat oder in der Planfläche Planformat Planfläche Betrag bis A4 6 dm² pauschal Fr. 50.– bis A3 12 dm² pauschal Fr. 70.– bis A2 25 dm² pauschal Fr. 100.– bis A1 50 dm² pauschal Fr. 140.– bis A0 100 dm² pauschal Fr. 200.– über 100 dm² pro dm² Fr. 2.–
2 Kopien des Planes für das Grundbuch oder des Übersichtsplanes unterlie - gen nur dann der Gebührenpflicht, wenn die Pläne in grösserem Umfang zum Zwecke der Digitalisierung erworben werden.

§ 12 Gebühren für den Datenunterhalt

1 Im Dauerbezug wird für die Nachführung und den Unterhalt der Daten eine Gebühr erhoben. Sie beträgt jährlich pro Hektare bezogene Gebietsflä - che
a) in der Zone I (Bauzone): Fr. 5.–
b) in den Zonen II und III (Nichtbauzone Tal- und Berggebiet): Fr. –.50
2 Die Entrichtung der Gebühr berechtigt zum Bezug der nachgeführten Da - ten.

§ 13 Materialkosten und Bearbeitungsgebühr

1 Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach dem mit der Abgabe von Auszü - gen der amtlichen Vermessung und der Dienstleistung der GIS-Fachstelle verbundenen Material- und Zeitaufwand.
2 Bearbeitungsgebühren werden im Rahmen von Ziffer 38 des Verwaltungs - gebührentarifs 1 ) erhoben oder nach Arbeitsstunden und Materialkosten be - rechnet. 1) BGS 641.1

§ 14 Anpassung an die Teuerung

1 Die Gebühren (Landesindex der Konsumentenpreise Stand Ende Januar 1995: 101,5 Punkte, Basis Mai 1993 = 100) sind periodisch der Teuerung anzupassen.

§ 15 Aufklärung über die Qualität

1 Wer Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, er - hält von der Abgabestelle die nach dem Verwendungszweck erforderlichen Angaben. Die Angaben geben Auskunft über die Aktualität, die Genauig - keit, die Vollständigkeit und den Generalisierungsgrad der Daten.
2 Die Abgabestelle versieht die Auszüge mit dem Datum und der Richtig - keitsbescheinigung, wenn dies verlangt wird (Art. 37 Abs. 2 VAV).

§ 16 Nutzungsberechtigung

1 Wer Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, darf sie ausschliesslich für den eigenen Gebrauch nutzen.
2 Beauftragte, Projektverfasser und -verfasserinnen sowie Personen in ver - gleichbarer Stellung beziehen die Auszüge und Auswertungen in Vertretung ihrer Auftraggeber und -geberinnen und dürfen sie nicht für sich selbst, für Dritte oder für andere Zwecke verwenden.
3 Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, bezahlt den dreifachen Betrag der Gebühr, die ihn zur rechtmässigen Benützung ermächtigt hätte. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

§ 17 Rechtspflege

1 Gegen die Festlegung der Gebühren kann beim Grundbuch- und Vermes - sungsamt Einsprache erhoben werden. *

§ 18 * ...

§ 19 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.12.1998 01.01.1999 § 4 Titel geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1 geändert GS 26, 191 01.03.2005 26.02.2005 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 28, 321 01.03.2005 26.02.2005 § 5 Abs. 1, b) aufgehoben GS 28, 321 01.03.2005 26.03.2005 § 5 Abs. 1, c) aufgehoben GS 28, 321 01.03.2005 26.02.2005 § 5 Abs. 1, f) aufgehoben GS 28, 321 01.03.2005 26.02.2005 § 18 aufgehoben GS 28, 321 29.08.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 6 Abs. 1 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 17 Abs. 1 geändert GS 28, 771
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 2 01.03.2005

26.02.2005 aufgehoben GS 28, 321

§ 4 22.12.1998

01.01.1999 Titel geändert GS 26, 191

§ 4 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 5 29.08.2006

01.01.2007 Titel geändert GS 28, 771

§ 5 Abs. 1 29.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 771

§ 5 Abs. 1, b) 01.03.2005

26.02.2005 aufgehoben GS 28, 321

§ 5 Abs. 1, c) 01.03.2005

26.03.2005 aufgehoben GS 28, 321

§ 6 Abs. 1 29.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 771

§ 17 Abs. 1 29.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 771

§ 18 01.03.2005

26.02.2005 aufgehoben GS 28, 321
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