Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Zivilschutzpflichtigen
1 Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Zivilschutzpflichtigen RRB vom 17. Oktober 1988 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partementes vom 11. November 1985 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen, gestützt auf die §§ 5 litera b und 7 des Einführungsgesetzes vom 28. Sep- tember 1980 zum eidgenössischen Zivilschutzrecht
1 ) beschliesst:
§ 1. Grundsatz
1 Die Tauglichkeit zum Zivilschutzdienst wird von der kantonalen vertrau- ensärztlichen Kommission beurteilt.
2 Der Entscheid der Kommission kann vom Schutzdienstpflichtigen und von den Gemeindebehörden innert 30 Tagen an den Vertrauensarzt des Kan- tons weitergezogen werden. Der Vertrauensarzt entscheidet endgültig.
§ 2. Vertrauensärztliche Kommission
1 Die vertrauensärztliche Kommission besteht aus drei eidgenössisch di- plomierten Ärzten sowie dem Vorsteher und einem weiteren Beamten des kantonalen Amtes für Zivilschutz.
2 Ersatzmitglieder sind zwei eidgenössisch diplomierte Ärzte sowie die Stellvertreter des Vorstehers und des weiteren Beamten des kantonalen Amtes für Zivilschutz.
3 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder; er be- zeichnet ein ärztliches Mitglied als Präsidenten.
§ 3. Vertrauensarzt
Der Vertrauensarzt des Kantons wird vom Regierungsrat gewählt.
§ 4. Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Sie unterliegt dem Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Die Weisung des kantonalen Amtes für Zivilschutz vom 17. März 1972 über die Zivilschutz-Untersuchungskommission des Kantons Solothurn
2 ) ist aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 9. Januar 1989 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 12. Januar 1989 ________________
1 ) BGS 531.1.
2 ) GS 85, 830.
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