Verordnung des UVEK über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt (748.222.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des UVEK über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt (VFD 1)

(VFD) ¹ vom 18. Dezember 1975 (Stand am 15. Mai 2012) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 25 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973²,³
verordnet:
² SR 748.01 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).

1 Aufgabe und Geltungsbereich ⁴

⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in Kraft seit 15. Mai 2012 ( AS 2012 2397 ).
Art. 1
Der fliegerärztliche Dienst ist für alle medizinischen Fragen zuständig, die sich im Bereich der Zivilluftfahrt stellen. Er hat insbesondere zur Aufgabe, Personen, die eine erlaubnispflichtige Tätigkeit auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt ausüben oder ausüben möchten, periodisch auf ihre körperliche Tauglichkeit und geistige Eignung zu untersuchen, sofern eine solche Untersuchung vorgeschrieben ist.
Art. 1 a ⁵
Diese Verordnung gilt für die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der fliegerärztlichen Zentren und der flugmedizinischen Sachverständigen (Vertrauensärzte) nur, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011⁶ anwendbar ist.
⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in Kraft seit 15. Mai 2012 ( AS 2012 2397 ).
⁶ Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. Nov. 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abk. vom 21. Juni 1999 ( SR  0.748.127.192.68 ) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr.

2 Organisation

21 Allgemein

Art. 2 ⁷
¹ Der fliegerärztliche Dienst besteht aus:
a. der Sektion für Luftfahrtmedizin (AMS: Aeromedical Section);
b. dem fliegerärztlichen Zentrum (AMC: Aeromedical Center);
c. den Vertrauensärzten;
d. den medizinischen Experten.
² Administrativ untersteht der fliegerärztliche Dienst dem Bundesamt für Zivilluft­fahrt (BAZL); dieses erlässt die erforderlichen Weisungen.⁸
³ Das BAZL⁹ ernennt den Chefarzt.
⁴ Es ernennt den Stellvertreter des Chefarztes, die Vertrauensärzte und die medizini­schen Experten. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre.
⁵ Es bezeichnet, auf Vorschlag der AMS, das AMC.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I 7 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1155 ).
⁹ Bezeichnung gemäss Ziff. I 7 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1155 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

22 ¹⁰ Sektion für Luftfahrtmedizin (AMS)

¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).
Art. 3
¹ Die AMS untersteht fachtechnisch dem Chefarzt oder seinem Stellvertreter.
² Dem Chefarzt oder seinem Stellvertreter steht ein Sekretariat zur Seite.
³ Die AMS hat namentlich die folgenden Aufgaben:
a. Erlass von Weisungen und Richtlinien für die vertrauensärztlichen Unter­su­chungen gestützt auf die Normen und Empfehlungen der internationalen Organisationen (ICAO, JAA, EASA, Eurocontrol);
b. Aus- und Weiterbildung sowie Beratung der Vertrauensärzte;
c. Kontrolle der Untersuchungsprotokolle;
d. Behandlung von Rekursen.
⁴ Der Chefarzt und sein Stellvertreter müssen mindestens den fachlichen Anforde­rungen genügen, die an die Vertrauensärzte der Kategorie A gestellt werden. Sie können selbst auch als Vertrauensärzte tätig sein. Einzelheiten werden vom BAZL in Pflichtenheften geordnet.
⁵ Sind Spezialuntersuchungen erforderlich, so kann der Chefarzt medizinische Ex­perten beiziehen.
⁶ Die medizinischen Experten müssen mit den Anforderungen der zivilen Luftfahrt vertraut sein; sie haben sich über die Entwicklungen der Luftfahrtmedizin auf dem Laufenden zu halten und an einschlägigen Weiterbildungskursen teilzunehmen.

23 Fliegerärztliches Zentrum (AMC) ¹¹

¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).
Art. 4 ¹²
¹ Die Aufgaben des AMC werden vom fliegerärztlichen Institut der Luftwaffe wahr­genommen. Das BAZL kann weitere Stellen, mit ihrer Zustimmung, mit Aufgaben eines AMC betrauen.
² Das AMC hat namentlich die folgenden Aufgaben:
a. Durchführung der ersten vertrauensärztlichen Untersuchung von Bewerbern für den Berufspilotenausweis und für sämtliche Ausweise des Personals des Flugsicherungsdienstes (ANS);
b. Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchungen für alle anderen Pilotenkategorien sowie für das Personal des Flugsicherungsdienstes (ANS);
c. Gutachten zu Sonderfällen, die ihm von der AMS vorgelegt werden;
d. Erfüllung vereinbarter besonderer flugmedizinischer Aufgaben, in Absprache mit der AMS.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).
Art. 5–6 ¹³
¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVED vom 1. Nov. 1988, mit Wirkung seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1928 ).

24 Vertrauensärzte

Art. 7 ¹⁴ Kategorien
Die Vertrauensärzte werden vom Chefarzt einer der folgenden Kategorien zugeteilt:

Kategorie A

mit der uneingeschränkten Berechtigung, vertrauensärztliche Unter­suchungen durchzuführen, mit Ausnahme der ersten vertrauensärzt­lichen Untersuchung von Bewerbern für den Berufspilotenausweis und für sämtliche Ausweise des Personals des Flugsicherungsdiens­tes (ANS);

Kategorie B

mit der Berechtigung, vertrauensärztliche Untersuchungen von Privatpiloten, Berufspiloten mit beschränktem Ausweis, Segelflie­gern, Ballonfahrern und Personal des Flugsicherungsdienstes (ANS), ausser Fluglotsen, durchzuführen.

¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).
Art. 8 ¹⁵ Ernennung
¹ Eidgenössisch diplomierte Ärzte mit FMH für allgemeine oder innere Medizin können zu Vertrauensärzten ernannt werden, wenn sie:
a. die notwendige medizinische Erfahrung besitzen und mit den Anforderungen der zivilen Luftfahrt vertraut sind;
b. eine eigene Praxis besitzen;
c. über eine zweckmässige Ausrüstung verfügen, um die Untersuchungen nach den Weisungen und Richtlinien des Chefarztes durchführen zu können;
d.¹⁶
in einer Gegend tätig sind, in der ein Bedarf an Vertrauensärzten vorhanden ist; und
e.¹⁷
einen von der AMS anerkannten Kurs in Luftfahrtmedizin oder eine entspre­chende Ausbildung in Luftfahrtmedizin absolviert und bestanden haben.
² ...¹⁸
³ Für die ersten zwei Jahre sind die Vertrauensärzte der Kategorie B zugeteilt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie der Kategorie A zugeteilt, sofern sie an einem vom BAZL durchgeführten oder anerkannten Fortbildungskurs teil­genommen haben.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EVED vom 1. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1928 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, mit Wirkung seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).
Art. 9 Verfahren
¹ Wer sich um die Ernennung zum Vertrauensarzt bewirbt, hat dem BAZL ein Ge­such mit Angaben über seine Ausbildung, seine bisherige medi­zinische Tätigkeit und seine Beziehungen zur Luftfahrt einzureichen.
² Das BAZL kann über den Bewerber weitere Auskünfte ein­holen.
Art. 10 Weiterbildung
Die Vertrauensärzte haben sich über die Entwicklungen der Luftfahrtmedizin auf dem Laufenden zu halten, die Weisungen und Richtlinien des Chefarztes und des BAZL einzuhalten und an den vom BAZL einberufenen Konferenzen und Kursen teilzunehmen.
Art. 11 Ende der vertrauensärztlichen Tätigkeit
Ein Arzt wird vom BAZL aus der Liste der Vertrauensärzte gestrichen:
a. wenn er als Vertrauensarzt zurücktritt;
b. wenn er nach Ablauf der Amtsdauer in seiner Funktion nicht bestätigt wird;
c. wenn ihn das BAZL seiner Funktion enthebt;
d.¹⁹
auf Ende des Jahres, in dem er das 70. Altersjahr erreicht hat; bei Bedarf kann die AMS diese Altersgrenze ausnahmsweise anheben.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EVED vom 1. Nov. 1988, ( AS 1988 1928 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).

3 Vertrauensärztliche Untersuchung

Art. 12 Allgemein
¹ Die Vertrauensärzte führen die Untersuchungen nach den Weisungen und Richt­linien der AMS durch. Sie verwenden dabei amtliche Untersuchungsformulare und ein spezielles elektronisches Programm.²⁰
² Die Untersuchungsergebnisse werden der AMS gemäss Artikel 18 weitergeleitet.²¹
³ Das ärztliche Geheimnis ist gewährleistet; der Chefarzt erlässt die dazu erforder­­lichen Weisungen.
⁴ Sind zur Abklärung der Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so lässt der Vertrauensarzt den Fall durch einen Spezialarzt abklären. Ob der Untersuchte für tauglich erklärt werden kann, entscheidet aber der Vertrauensarzt in eigener Verant­wortung.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).
Art. 13 Ausstand
¹ Kennt ein Vertrauensarzt eine zu untersuchende Person aus einer anderen Tätig­keit, so darf er den vertrauensärztlichen Auftrag nur erfüllen, wenn er in keiner Weise befangen ist.
² Im Übrigen findet Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968²² über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) betreffend den Ausstand sinngemäss Anwendung.
²² SR 172.021
Art. 14 Auskunftspflicht
¹ Wer sich bei einem Vertrauensarzt untersuchen lässt, hat bei der Untersuchung schriftlich zu erklären, ob und mit welchem Ergebnis er zum gleichen Zweck schon von einem anderen Vertrauensarzt untersucht worden ist.
² Erweist sich diese Erklärung oder eine andere Angabe über den Gesundheitszu­stand als falsch oder werden wesentliche Tatsachen verheimlicht, so kann das BAZL den Ausweis verweigern oder entziehen; strafrechtliche Folgen insbesondere nach Artikel 21 a bleiben vorbehalten.²³
³ Die periodischen Kontrolluntersuchungen sind vom gleichen Vertrauensarzt durch­zuführen, ausser wenn triftige Gründe vorliegen.²⁴
²³ Fassung gemäss Ziff. I 7 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1155 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).
Art. 15 Zeugnisse
¹ Die Vertrauensärzte stellen den untersuchten Personen auf amtlichem Formular ein persönlich unterzeichnetes Zeugnis aus. Das Zeugnis bescheinigt die Tauglichkeit oder Untauglichkeit.
² Stellt der Vertrauensarzt Untauglichkeit fest, so übermittelt er das entsprechende Formular der AMS ohne Verzug auf elektronischem Weg.²⁵
³ Der Vertrauensarzt kann im Rahmen seiner ärztlichen Kompetenz die Tauglich­keitserklärung mit Auflagen (z. Bsp. Tragen einer Brille) verknüpfen oder die Gül­tigkeitsdauer des Zeugnisses verkürzen.²⁶
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).
Art. 16 ²⁷ Anerkennung ausländischer Zeugnisse
Das BAZL kann von Bewerbern, die im Ausland wohnen, Zeugnisse von Ärzten, die im betreffenden Staat zur vertrauensärztlichen Unter­suchung ermächtigt sind, aner­kennen, sofern diese Untersuchungen den internationalen Normen entsprechen.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).
Art. 17 ²⁸ Honorare
¹ Für die fliegerärztlichen Untersuchungen sowie für allfällige vom Vertrauensarzt angeordnete Spezialuntersuchungen gelten in der Regel die gestützt auf das Bundes­gesetz vom 20. März 1981²⁹ über die Unfallversicherung vereinbarten Tarife (Tar­med-Tarife).³⁰
² Die Honorare für die vertrauensärztlichen Untersuchungen sowie für allfällige Spe­zialuntersuchungen und für zusätzliche Untersuchungen im Rekursverfahren sind, sofern keine anders lautenden Bestimmungen bestehen, von der untersuchten Person zu tragen.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EVED vom 1. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1928 ).
²⁹ SR 832.20
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).
Art. 18 ³¹ Aktenaufbewahrung und -übermittlung
¹ Die Vertrauensärzte haben die Untersuchungsprotokolle sowie allfällige weitere Akten nach den Weisungen des Chefarztes aufzubewahren und nach Beendigung der vertrauensärztlichen Tätigkeit diesem zu übergeben.
² Die Untersuchungsprotokolle sind dem AMS nach jeder Untersuchung unverzüg­lich auf elektronischem Weg mittels eines speziellen Programms zuzustellen; das Programm muss gewährleisten, dass dabei das Arztgeheimnis in jeder Phase gewahrt bleibt, insbesondere durch den Schutz vor unbefugtem Zugriff.
³ Die Akten können, insbesondere bei technischen Übertragungsproblemen, aus­nahmsweise auf postalischem Weg übermittelt werden.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 ( AS 2007 1161 ).

4 Rekursverfahren

Art. 19 Allgemein
¹ Gegen den Entscheid eines Vertrauensarztes kann der Untersuchte innert 30 Tagen beim Chefarzt Rekurs einreichen; der Rekurs hat die Begehren und ihre Begründung zu enthalten.
² Ist der Entscheid vom Chefarzt oder seinem Stellvertreter in seiner Eigenschaft als Vertrauensarzt gefällt worden, so beauftragt das BAZL einen unabhängigen Exper­ten mit der Erledigung des Rekurses.
Art. 20 Entscheid
¹ Der Chefarzt überprüft den Sachverhalt, wobei er weitere Abklärungen vornehmen und Stellungnahmen von Sachverständigen einholen kann; er fällt den Schluss­ent­scheid über die medizinische Tauglichkeit und teilt ihn dem Rekurrenten mit.³²
² Unter Berücksichtigung der medizinischen Beurteilung des Falles durch den Chef­arzt entscheidet das BAZL über Erteilung, Erneuerung oder Entzug eines Ausweises.
³ Das Beschwerderecht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz³³ bleibt vorbehalten.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V des EVED vom 1. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1928 ).
³³ SR 172.021
Art. 21 Kosten
Die Bestimmungen der Artikel 63, 64 und 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf das Rekursverfahren sinngemäss Anwendung.

4 a ³⁴ Strafbestimmung

³⁴ Eingefügt durch Ziff. I 7 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1155 ).
Art. 21 a
Wer bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Artikel 14 Absatz 1 falsche Angaben macht, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948³⁵ bestraft.
³⁵ SR 748.0

5 Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmung
Träger eines vor dem 1. März 1976 ausgestellten Berufspilotenausweises können sich weiterhin bei ihrem bisherigen Vertrauensarzt untersuchen lassen, auch wenn dieser nicht der Kategorie A (Art. 7) zugeteilt ist.
Art. 23 Aufhebung früherer Erlasse
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 10. Februar 1966³⁶ über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt;
b. Artikel 3 Absätze 4–6 des Reglements vom 2. Dezember 1960³⁷ über die Aus­weise des Personals der Bodenorganisation der Luftfahrt.
³⁶ In der AS nicht veröffentlicht.
³⁷ [ AS 1960 1503 , 1983 285 Art. 42. AS 1985 1548 Art. 57 Ziff. 1]
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1976 in Kraft.
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