Gesetz über die Trägerschaft des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe (414.117.1)
CH - SO

Gesetz über die Trägerschaft des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe

1 Gesetz über die Trägerschaft des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe Vom 1. April 1990 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 und in Ausführung von Artikel 105 Ab- satz 1 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 18. April 1989
1 ) beschliesst:

§ 1. Grundsatz

1 Gymnasialer Unterricht auf der Unterstufe nach den Maturitätstypen A und B wird erteilt:

1. an den Kantonsschulen Olten und Solothurn,

2. am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein in Laufen.

2 Er kann Bezirksschulen übertragen werden.
3 Die Ausgestaltung des Unterrichts richtet sich nach der einschlägigen Gesetzgebung.

§ 2. Bewilligung für gymnasialen Unterricht auf der Unterstufe an

Bezirksschulen
1 Gemeinden, die allein oder in Verbindung mit andern Gemeinden an ihren Bezirksschulen gymnasialen Unterricht auf der Unterstufe anbieten, bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrates.
2 Bewilligungen werden erteilt, wenn insbesondere a) die Schulwegverhältnisse dafür sprechen, b) auf Dauer Klassen mit angemessenem Bestand gewährleistet sind , c) für Schüler, die eine Mittelschule mit Anschluss an die Bezirksschule besuchen wollen, eine ausreichende Vorbereitung sichergestellt ist und d) ein zweckmässiger Betrieb des gymnasialen Unterrichts auf der Unter- stufe an den Kantonsschulen in Olten und Solothurn sowie am regiona- len Gymnasium Laufental-Thierstein gewährleistet bleibt.
3 Der Regierungsrat legt das Einzugsgebiet für den Besuch des gymnasia- len Unterrichts auf der Unterstufe fest.

§ 3. Beiträge der Gemeinden

Die Einwohnergemeinden leisten Beiträge an die Aufwendungen des Kantons im Rahmen des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe (Typen A und B). ________________
1 ) KRV 1989 S. 1115, 1213.
2

§ 4. Kantonsbeiträge an Bezirksschulen mit gymnasialem Unterricht auf

der Unterstufe
1 Bieten Bezirksschulen gymnasialen Unterricht auf der Unterstufe (Typus A und B) an, erhalten sie vom Kanton einen Beitrag.
2 Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl Schüler, die den Unterricht besu- chen.
3 Für die Berechnung des Beitrages gilt derselbe Schulgeldansatz, der für die Festsetzung der Gemeindebeiträge gemäss § 3 massgebend ist.
4 Besonderheiten von Bezirksschulen, die aus regionalen Gründen Kandi- daten auf den Übertritt an ausserkantonale öffentliche Maturitätsschulen der Typen A und B vorbereiten, sind bei der Festlegung des Kantonsbei- trages zu berücksichtigen.

§ 5. Kantonsbeiträge für die Ausbildung im 9. Schuljahr

1 Bezirksschulen, die aus regionalen Gründen im 9. Schuljahr Kandidaten auf den Übertritt an ausserkantonale öffentliche Maturitäts- oder Han- delsschulen vorbereiten, erhalten vom Kanton einen Beitrag.
2 Der Beitrag richtet sich nach den für diesen Unterricht aufgrund der besonderen Stundentafel erforderlichen Besoldungskosten.

§ 6. Zuständigkeit

Der Kantonsrat regelt die wesentlichen Einzelheiten.

§ 7. Aufhebung bisheriger Bestimmungen

§ 10 Absatz 3 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom

29. August 1909

1 ) wird aufgehoben.

§ 8. Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

§ 9. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. August 1990 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 5. April 1990 _______________
1 ) GS 84, 361 (BGS 414.111).
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