Reglement über die Taggelder und Reiseentschädigungen der kantonalen Beamten und Angestellten
                            7. 5. 2006 – 30/31  II  C/2/2  Reglement über die Taggelder und  Reiseentschädigungen der kantonalen Angestellten  (Vom 14. November 1989)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Artikel  35  des  Gesetzes  über  die  Behörden  und  Beamten  des  Kantons Glarus  1)  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den kantonalen Angestellten (Staatsbediensteten) werden für amtliche Ver-  richtungen  ausserhalb  ihres  Arbeitsdomizils  die  nachstehenden  Entschädi-  gungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere  Vorschriften  des  Regierungsrates  für  das  Polizeikorps,  die  Arbeiter  des  Departements  für  Bau  und  Umwelt  usw.  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dienstreisen  sind  auf  das  Notwendigste  zu  beschränken  und  derart  zu  gestalten,  dass  dem  Staate  möglichst  wenig  Kosten  erwachsen  und  die  zeitliche Abwesenheit vom Arbeitsdomizil auf ein Minimum beschränkt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auslagen,  welche  dienstlich  nicht  gerechtfertigt  sind  oder  die  ein  Dritter  übernimmt  (z. B.  Mahlzeiten  bei  offiziellen  Einladungen),  werden  nicht  ver-  gütet.  II. Kosten von Verpflegung und Unterkunft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat  der  Staatsbedienstete  eine  Hauptmahlzeit  (Mittag-  oder  Nachtessen)  auswärts einnehmen müssen, so  hat  er Anspruch  auf  folgende Entschädi-  gung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Dienstreisen innerhalb des Kantons, einschliesslich Nachbargebiete:  15 Franken;  muss  nach  18  Uhr  noch  eine  zweite  Mahlzeit  auswärts  eingenommen  werden, können weitere 15 Franken geltend gemacht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei  Dienstreisen  ausserhalb  des  Kantons,  exkl.  Nachbargebiete:  50  Franken.  1  1)  Gesetz per LG 2006 aufgehoben; Grundlage: Art. 56 Personalgesetz (GS II A/6/1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale Angestellte, Taggelder und Reiseentschädigungen – R  II  C/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Abordnungen  zu  Tagungen  durch  das  vorgesetzte  Behördenmitglied  werden zusätzlich die Kosten einer allfälligen Tagungskarte vergütet; indes-  sen wird für jede Hauptmahlzeit, die auf einer solchen Karte inbegriffen ist,  das Taggeld um je 12 Franken reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Ins Nachbargebiet des Kantons im Sinne dieses Reglementes fallen folgende  äussere Punkte: Klausenpasshöhe, Pragelpasshöhe, Pfäffikon SZ, Rappers-  wil, Amden, Walenstadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Bei Reisen ins Ausland, die mit Bewilligung des vorgesetzten Behördenmit-  gliedes  erfolgen,  können  die  tatsächlichen  Auslagen  verrechnet  werden,  sofern nicht ein besonderer Tagesansatz festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Für   auswärtiges   Übernachten   mit   Einschluss   des   Frühstückes   werden  50 Franken  vergütet.  Höhere  Kosten  werden  vergütet,  wenn  sie  dienstlich  bedingt  waren.  In  solchen  Fällen   ist   die  Rechnung  vom  vorgesetzten  Behördenmitglied zu visieren.  III. Fahrkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Fahrkosten  werden  bei  Benützung  eines  öffentlichen  Verkehrsmittels  (Bahn, Schiff oder Postauto) die Kosten des Billetts 2. Klasse vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  dienstlich  bedingter  Begleitung  von  Personen,  die  1.  Klasse  reisen,  dürfen  die  Billetts  dieser  Klasse  verrechnet  werden.  Ausserdem  kann  bei  Vorliegen  besonderer  Umstände  das  vorgesetzte  Behördenmitglied  einem  Staatsbediensteten die Benützung der 1. Klasse gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Eine Fahrkostenvergütung kann in jedem Fall nur geltend gemacht werden,  wenn das öffentliche Verkehrsmittel bzw. die entsprechende Klasse tatsäch-  lich benützt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Für die Entschädigung bei Verwendung eigener Motorfahrzeuge zu Dienst- fahrten gelten die einschlägigen Beschlüsse des Regierungsrates 1)
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  GS II C/2/3, II C/3/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Kantonale Angestellte, Taggelder und Reiseentschädigungen – R  II  C/2/2  IV. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Die Spesenrechnungen der Staatsbediensteten sind vierteljährlich auf einem  besonderen  Formular  dem  Personaldienst,  visiert  vom  vorgesetzten  Be-  hördenmitglied, einzureichen. Auf den Rechnungen sind anzugeben: Datum,  Ziel und Zweck der Reise, die Zeit der Abfahrt und der Rückkunft, die Fahr-  kosten,  die  Anzahl  der  Übernachtungen  und  eingenommenen  Hauptmahl-  zeiten.  V. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1990 in Kraft; das gleichlautende Regle- ment vom 13. Juni 1966 wird damit aufgehoben. Änderungen des Reglementes: RR 9. Dez. 1996 (SBE 6. Bd. Heft 4 S. 357)
Art. 3 Abs. 1 Bst. a
                            in Kraft ab 1. Januar 1997  Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz  (GS II A/3/2): Art. 1 in Kraft ab LG 2006  3