Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen 1 (0.747.203)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen 1

Abgeschlossen in Genf am 15. Februar 1966 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Juni 1971² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7 . Februar 1975 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Februar 1976 (Stand am 8. Mai 2020) ¹ AS 1981 461 ² Art. 1 Ziff. 2 des BB vom 24. Juni 1971 ( AS 1972 881 )
Art. 1
Dieses Übereinkommen enthält in seiner Anlage Bestimmungen über den Zweck und die technischen Einzelheiten der Eichung von Binnenschiffen sowie von anderen Schiffen, die auf Binnenwasserstrassen verkehren. Diese Anlage enthält auch das Muster des Eichscheins, der für jedes nach Massgabe des Übereinkommens geeichte Schiff auszustellen ist.
Art. 2
1.  Sobald dieses Übereinkommen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei anwendbar wird, setzt sie Vorschriften zur Durchführung des Übereinkommens und seiner Anlage in Kraft.
2.  Jede Vertragspartei teilt jeder anderen Vertragspartei auf Verlangen die Vorschriften mit, die sie nach Absatz 1 in Kraft gesetzt hat.
3.  Jede Vertragspartei bestimmt in ihrem Hoheitsgebiet zwecks Anwendung dieses Übereinkommens die Stelle, Stellen oder Organe, die mit der Ausstellung der Eichscheine beauftragt sind; sie werden im folgenden als «Schiffseichämter» bezeichnet. Jedes Schiffseichamt wird durch Buchstaben oder durch Nummern und Buchstaben gekennzeichnet, wobei der oder die letzten Buchstaben die Kennbuchstaben der Vertragspartei sind, in deren Hoheitsgebiet sich das Amt befindet.
Art. 3
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet die in Artikel 1 genannten Schiffe auf Ersuchen des Schiffseigners oder seines Vertreters eichen oder nacheichen zu lassen.
Art. 4
1.  Die Geltungsdauer eines Eichscheines beträgt höchstens fünfzehn Jahre; auf jedem Eichschein ist der Tag anzugeben, an dem er ungültig wird.
2.  Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Schiff solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Form­änderungen) erfährt, dass die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängungen für gegebene Eintauchungen oder über die grösste Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen.
Art. 5
Vorbehältlich des Artikels 15 Absatz 2 kann jedes Schiffseichamt im Rahmen der Anweisungen der Vertragspartei, der es untersteht, die Gültigkeit eines Eichscheins verlängern, wenn nach Überprüfung und einer allenfalls für zweckmässig gehaltenen Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheins zugrunde liegende Schiffs­eichakte festgestellt wird, dass die Angaben des Eichscheins gültig bleiben. Die Geltungsdauer der Verlängerung beträgt höchstens zehn Jahre für Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und fünfzehn Jahre für andere Schiffe.
Art. 6
1.  Im Rahmen ihrer Gültigkeit im Sinne der Artikel 4 und 5 werden Eichscheine, die von einem Schiffseichamt einer Vertragspartei auf Grund von Vorschriften ausgestellt sind, die diesem Übereinkommen entsprechen, von den Behörden der anderen Vertragsparteien als denjenigen Eichscheinen gleichwertig anerkannt, welche diese Parteien auf Grund ihrer eigenen dem Übereinkommen entsprechenden Vorschriften ausstellen.
2.  Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht, Angaben von Eichscheinen, die von Schiffseichämtern einer anderen Vertragspartei ausgestellt sind, auf eigene Kosten nachprüfen zu lassen, diese Nachprüfung ist jedoch so durchzuführen, dass die Behinderung des Schiffsbetriebs auf das unvermeidliche Mass beschränkt wird. Stellt die Vertragspartei, welche die Nachprüfung durchführen lässt, die Unrichtigkeit von Angaben des Eichscheins fest, so teilt sie dies der Vertragspartei des Schiffseichamts mit, das den Eichschein ausgestellt hat; Absatz 1 findet auf diese Angaben keine Anwendung.
Art. 7
1.  Im Falle der Nacheichung eines Schiffes zieht das Schiffseichamt, das den neuen Eichschein ausstellt, den alten Eichschein ein.
2.  Stellt ein Schiffseichamt einer Vertragspartei einen Eichschein für ein Schiff aus, dessen vorheriger Eichschein von einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei ausgestellt worden war, so teilt die erstgenannte Vertragspartei dies der zweiten Vertragspartei mit und schickt ihr den eingezogenen Eichschein nach Artikel 11 der Anlage dieses Übereinkommens zurück.
3.  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, damit in Fällen, in denen in ihrem Hoheitsgebiet ein Schiff, dessen Eichschein von einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei ausgestellt worden ist, zerstört, abgewrackt oder endgültig fahruntüchtig wird, das Schiffseichamt, das den Eichschein ausgestellt hatte, benachrichtigt und ihm nach Möglichkeit der Eichschein zurückgeschickt wird.
Art. 8
1.  Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien Bezeichnung und Anschrift ihrer für Angelegenheiten der Schiffseichung zuständigen Zentralstelle oder ‑stellen mit.
2.  Die in Absatz 1 genannten Zentralstellen teilen sich gegenseitig das Verzeichnis der Schiffseichämter ihres Zuständigkeitsbereichs sowie die diesen Ämtern nach Artikel 2 Absatz 3 zugewiesenen Kennbuchstaben oder ‑nummern mit; sie teilen sich ferner Änderungen dieser Verzeichnisse und dieser Buchstaben oder Nummern mit.
3.  Die zuständigen Zentralstellen der Vertragsparteien sind ermächtigt, zwecks Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 dieses Übereinkommens, des vorliegenden Artikels und der Artikel 10 und 11 der Anlage des Übereinkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
4.  Die Schiffseichämter der Vertragsparteien sind ferner ermächtigt, zwecks Anwendung des vorliegenden Artikels und der Artikel 10 und 11 der Anlage dieses Übereinkommens sowie zwecks Einholung dringender Auskünfte unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
Art. 9
Eichscheine, die in einem Staat gültig sind, in dem dieses Übereinkommen in Kraft gesetzt wird, gelten als Eichscheine nach dem Übereinkommen, sofern das Schiff nicht solche Änderungen erfahren hat, dass die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängungen des Schiffes nach Massgabe der Eintauchungen oder über die grösste Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. Die Geltungsdauer dieser Eichscheine ist die darin vorgesehene; sie darf jedoch zehn Jahre – vom Inkrafttreten des Übereinkommens in dem betreffenden Staat an gerechnet – nicht überschreiten. Diese Eichscheine dürfen nicht auf Grund des Artikels 5 verlängert werden; jedoch kann ein Eichschein nach Massgabe des Übereinkommens gegen Abgabe des alten Eichscheins ohne Nacheichung ausgestellt werden, wenn die in Artikel 5 für eine Verlängerung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Art. 10
1.  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie für die nach Absatz 8 der Satzung der Kommission in beratender Eigenschaft in die Kommission aufgenommenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf.
2.  Dieses Übereinkommen liegt bis zum 15. November 1966 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.
3.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.
4.  Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
5.  Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde notifiziert jeder Staat dem Generalsekretär den oder die Kennbuchstaben, die er für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 gewählt hat; durch eine weitere Notifikation an den Generalsekretär kann er seine Wahl später ändern. Falls der oder die von einem Staat notifizierten Buchstaben bereits von einem anderen Staat notifiziert worden sind, gibt der Generalsekretär bekannt, dass die Notifikation nicht angenommen werden kann. Eine Änderung des oder der früher gewählten Buchstaben wird drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie dem Generalsekretär notifiziert wurde.
6.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass das Übereinkommen nur auf einen Teil seines Hoheitsgebietes Anwendung findet. Jeder Staat, der erklärt hat, dass das Übereinkommen nur auf einen Teil seines Hoheitsgebiets Anwendung findet, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das gesamte oder einen Teil des übrigen Hoheitsgebiets Anwendung findet; diese Notifikation wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.
Art. 11
1.  Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft.
2.  Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der es nach Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder ihm beitritt, zwölf Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 12
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung kann für das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragspartei oder nur für einen Teil desselben gelten.
2.  Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 13
Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Art. 14
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, welche die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Wege beilegen können, kann auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden.
Art. 15
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich in Bezug auf die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs wegen Streitigkeiten durch Artikel 14 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 14 nicht gebunden.
2.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass die von seinen Schiffseichämtern ausgestellten Eichscheine für Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, nicht verlängert werden dürfen oder dass die Verlängerung nur von dem Schiffseichamt, das die Eichscheine ausgestellt hat, oder nur von einem seiner Schiffseichämter vorgenommen werden darf. Die anderen Vertragsparteien sind sodann verpflichtet, die Gültigkeit der betreffenden Eichscheine nicht zu verlängern.
3.  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach den Absätzen 1 und 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
4.  Mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorbehalte ist kein Vorbehalt zu diesem Übereinkommen zulässig.
Art. 16
1.  Nachdem dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach der von ihm vorgenommenen Notifizierung mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu diesem Antrag mitteilt.
2.  Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die sie durch die Konferenz prüfen zu lassen wünschen. Der Generalsekretär übermittelt allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz deren vorläufige Tagesordnung sowie den Wortlaut der Vorschläge.
3.  Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten ein.
Art. 17
1.  Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen der Anlage dieses Übereinkommens oder ihrer Anhänge vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien und bringt ihn den anderen in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten zur Kenntnis.
2.  Binnen sechs Monaten nach der Übermittlung des Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei diesem mitteilen,
a) dass sie gegen die vorgeschlagene Änderung Einspruch erhebt oder
b) dass sie den Vorschlag zwar anzunehmen beabsichtigt, die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Staat jedoch noch nicht erfüllt sind.
3.  Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, dem Generalsekretär die Annahme nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der für die Mitteilung vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben.
4.  Wird gegen die vorgeschlagene Änderung nach den Absätzen 2 und 3 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.
5.  Ist gegen die vorgeschlagene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 2 und 3 erhoben worden, so gilt sie als angenommen und tritt zum folgenden Zeitpunkt in Kraft:
a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von sechs Monaten;
b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buch­stabe b gemacht hat, zu dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte: – an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär ihre Annahme des Änderungsvorschlags notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 2 genannten Frist von sechs Monaten, wenn alle Annahmeerklärungen vor diesem Tag notifiziert worden sind;
– an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von neun Monaten.
6.  Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag nach Absatz 2 Buchstabe a Einspruch erhoben worden ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien nach Absatz 2 Buchstabe b eine Mitteilung an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien solche Mitteilung gemacht, so notifiziert er später allen Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder Vertragsparteien, welche die Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen.
7.  Die Anlage dieses Übereinkommens und ihre Anhänge können unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass eine Vereinbarung über die Änderung des Anhangs 1 vorsieht, dass Eichscheine, die vor dem Inkrafttreten der Änderung entsprechend dem früheren Wortlaut des Anhangs 1 ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit gültig bleiben. Der Generalsekretär bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft tritt.
Art. 18
Ausser den in den Artikeln 16 und 17 und in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten
a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 10 sowie den oder die nach Artikel 10 Absatz 5 notifizierten Kennbuchstaben oder Gruppen von Kennbuchstaben und die nach Absatz 6 des genannten Artikels abgegebenen Erklärungen;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 11 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach Artikel 12;
d) Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 13;
e) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3.
Art. 19
Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hat jeder Vertragsstaat des am 27. November 1925³ in Paris unterzeichneten Übereinkommens über die Eichung der Binnenschiffe dieses zu kündigen. Wurden jedoch bis zu diesem Zeitpunkt weniger als fünf Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt, so kann der betreffende Staat, wenn er es wünscht, den Generalsekretär der Vereinten Nationen bitten, als amtlichen Zeitpunkt seiner Kündigung den Tag anzusehen, an dem die fünfte Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird.
³ [BS 13 313. AS 1976 659 ]
Art. 20
Unterzeichnungsprotokoll dieses Übereinkommens hat die gleiche Rechtskraft, Gültigkeit und Geltungsdauer wie das Übereinkommen selbst, als dessen Bestandteil es gilt.
Art. 21
1.  Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in französischer und russischer Sprache ausgefertigt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
2.  Eine Übersetzung des Wortlauts dieses Übereinkommens in eine andere Sprache als die französische oder russische kann beim Generalsekretär der Vereinten Nationen gemeinsam von Staaten hinterlegt werden, die ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegen oder bereits hinterlegt haben. Ein anderer Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären, dass er eine bereits hinterlegte Übersetzung annimmt. Für Staaten, die eine Übersetzung hinterlegt oder erklärt haben, dass sie sie annehmen, hat die Übersetzung den Wert einer amtlichen Übersetzung, jedoch sind bei Abweichungen allein der französische und der russische Wortlaut verbindlich. Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, von den hinterlegten Übersetzungen und den Namen der Staaten, die sie hinterlegt oder ihre Annahme erklärt haben.
Art. 22
Nach dem 15. November 1966 wird das Original dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichne­ten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf am fünfzehnten Februar tausendneunhundertsechsundsechzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Art. 1
1.  Die Eichung besteht darin, die von einem Schiff nach Massgabe seiner Eintauchung verdrängte Wassermenge festzustellen.
2.  Die Eichung eines Schiffes bezweckt, seine höchstzulässige Wasserverdrängung sowie gegebenenfalls seine Wasserverdrängungen bei bestimmten Schwimmebenen festzustellen. Die Eichung von Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, kann auch bezwecken, die Feststellung des Gewichts der Ladung entsprechend der Eintauchung zu ermöglichen.
Art. 2
Jedes Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein mit eigener Nummer in ein besonderes Register ein, wobei die Nummern eine laufende Folge bilden; es trägt in dieses Register das Ausstellungsdatum des Eichscheins sowie Namen und Devise des Schiffes und andere Angaben ein, die seine Identifizierung ermöglichen.
Art. 3
Eichscheine müssen dem in Anhang 1 dieser Anlage wiedergegebenen Muster entsprechen. Die Vertragsparteien brauchen in die von ihnen ausgestellten Eichscheine Rubriken nicht aufzunehmen, die in diesem Muster als wahlweise einzusetzend angegeben sind. Unter dem Vorbehalt, dass eine Vertragspartei die Nummerierung und die Reihenfolge des Musters für alle Rubriken desselben beibehält, die auf den von ihr ausgestellten Eichscheinen enthalten sind, kann sie auf diesen Eichscheinen zusätzliche Rubriken hinzusetzen oder vorschreiben, dass ergänzende Einzelangaben in die vom Muster übernommenen Rubriken eingetragen werden. Die Eichscheine brauchen nur in der Landessprache oder in einer der Landessprachen des Ausstellungsstaats gedruckt und abgefasst zu sein.
Art. 4
1.  Bei der Eichung eines Schiffes werden die Masse an dem Schiff selbst genommen. Der auszumessende Teil des Schiffes ist der Teil, der sich zwischen der Schwimm­­ebene – die der grössten Eintauchung entspricht, bei der das Schiff fahren kann – und entweder der in Artikel 7 Absatz 1 bestimmten Leerebene oder der waagrechten Ebene befindet, die durch den tiefsten Punkt des Schiffsrumpfes verläuft.
2.  Die Längen‑ und Breitenmasse werden in Zentimetern, die Höhenmasse in Millimetern ermittelt.
3.  Der auszumessende Teil des Schiffes wird durch waagrechte Ebenen oder durch Ebenen, welche durch die Schnittlinie der in Absatz 1 genannten Ebenen bildende Gerade verlaufen, in Eichschichten geteilt. Die Dicke der Eichschichten wird so gewählt, dass unter Berücksichtigung der Formen des Schiffsrumpfes die Berechnung der Rauminhalte mit ausreichender Genauigkeit erfolgen kann; der Abstand zwischen waagrechten Ebenen oder die mittlere Dicke der Eichschichten zwischen sich schneidenden Ebenen ist für die Berechnung der Rauminhalte in den geformten Teilen konstant und grundsätzlich gleich 10 cm.
4.  Den Rauminhalt einer durch waagrechte Ebenen begrenzten Eichschicht erhält man durch Multiplikation ihrer Dicke mit der halben Summe der Flächeninhalte der sie begrenzenden oberen und unteren Schnittebenen. Den Rauminhalt einer durch sich schneidende Ebenen begrenzten Eichschicht erhält man auf die gleiche Weise, wobei als mittlere Dicke die zwischen der oberen und unteren Ebene gemessene Länge der Senkrechten genommen wird, die durch den Schwerpunkt der Fläche der mittleren Schnittebene der Eichschicht verläuft; zur Vereinfachung kann man jedoch für alle Eichschichten die Längen an der Senkrechten messen, die durch einen gemittelten Schwerpunkt verläuft.
5.  Für die Berechnung des Flächeninhalts jeder Schnittfläche teilt man diese Fläche durch Ordinaten rechtwinklig zur Längsachse des Schiffes in Abschnitte gleicher Länge; ihre Anzahl beträgt in dem mittleren, im allgemeinen annähernd rechteckigen Teil sowie in jedem der Endstücke im Vor‑ und Hinterschiff mindestens vier; der Flächeninhalt der über die Endstücke im Vor‑ und Hinterschiff hinausragenden Teile wird gegebenenfalls gesondert berechnet.
6.  Für die Berechnung der von Kurven begrenzten Flächen ist die Simpsonregel anzuwenden; jedoch können die Kurven an den über die Endstücke im Vor‑ und Hinterschiff hinausragenden Teilen bekannten Kurven, wie der Ellipse, der Parabel usw., gleichgestellt werden.
7.  Ist die Abweichung der Flächeninhalte hinreichend gleichmässig, so kann man sich auf die Berechnung einer Anzahl von Flächeninhalten beschränken, die zum Aufzeichnen einer Kurve für die Abweichungen der Flächeninhalte der Schnitt­flächen oder einiger ihrer Abschnitte in Abhängigkeit von der Höhe dieser Ebenen ausreichen, und die anderen Flächeninhalte durch Ablesung an dieser Kurve ermitteln.
8.  Teilt man den Rauminhalt einer Eichschicht durch ihre mittlere Dicke in Zentimetern, so erhält man die Wasserverdrängung des Schiffes für jeden Zentimeter der mittleren Eintauchung dieser Eichschicht.
9.  Für Schiffe, nach deren Zweckbestimmung keinesfalls die Eintauchungsunterschiede für die Feststellung des Gewichts ihrer Ladung herangezogen werden, brauchen auf ausdrückliches Ersuchen desjenigen, der die Eichung beantragt hat, die in der Rubrik 33 des Eichscheins enthaltenen Tabellen nicht ausgefüllt zu werden.
Art. 5
Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, beschränkt man sich, anstatt die Eichung nach Artikel 4 vorzunehmen, auf die Berechnung der Wasserverdrängung in der Schwimmebene der grössten Eintauchung und in der Leer­ebene oder in nur einer dieser Ebenen. Für diese Berechnung
– stützt man sich entweder auf geometrische Angaben, die am Schiff selbst oder aus den Ausführungsplänen ermittelt werden;
– oder man nimmt als üblichen Wert der Wasserverdrängung das Produkt aus dem Völligkeitsgrad und den folgenden drei Massen des Schiffsrumpfes: a) der Wasserlinienlänge in der Schwimmebene,
b) der grössten Breite in der Schwimmebene,
c) der mittleren Eintauchtiefe auf halber Wasserlinienlänge der Schwimmebene nach Buchstabe a bis zur Unterkante des Schiffsrumpfes;
hierbei werden diese Masse ohne Berücksichtigung irgendwelcher Vorsprünge des Rumpfes am Schiff selbst oder aus den Ausführungsplänen ermittelt, wobei der angenommene Wert für den Völligkeitsgrad der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert ist; für alle schlanken Schiffe (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) wird dieser Wert in Ermangelung anderer Berechnungsunterlagen gleich 0,7 genommen.
Art. 6
1.  An den Seiten des Schiffes sind paarweise Eichmarken anzubringen; sie müssen gut sichtbar und zur vertikalen Ebene durch die Längsachse des Schiffes symmetrisch angeordnet sein. Jede Marke wird dargestellt durch einen waagrechten Strich von mindestens 30 cm Länge, der in der Ebene der Eintauchung liegt, bis zu der das Schiff geeicht wurde, und durch einen senkrechten Strich von mindestens 20 cm Länge, der von der Mitte des waagrechten Striches nach unten abgesetzt ist; die Eichmarke kann auch zusätzliche Striche enthalten, die mit dem waagrechten Strich ein Rechteck bilden, bei dem dieser Strich die Unterseite darstellt. Die Striche werden eingemeisselt oder eingeschlagen.
2.  Die durch die senkrechten Striche der Eichmarken verlaufenden Ebenen müssen annähernd gleich weit voneinander entfernt und annähernd symmetrisch zu dem in Artikel 4 Absatz 4 genannten gemittelten Schwerpunkt verteilt sein. Der Abstand zwischen diesen Ebenen muss bei einem Schiff mit n Markenpaaren etwa 1/n in der Länge des Schiffes betragen.
3.  Jedes Schiff hat mindestens drei Eichmarkenpaare. Jedoch
a) genügt bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, ein Markenpaar;
b) kann bei Schiffen, deren Rumpf weniger als 40 m lang ist, gestattet werden, dass nur zwei Markenpaare angebracht werden.
4.  Anstelle der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form können die Eichmarken aus einer fest angebrachten Platte von mindestens 30 cm Länge und 4 cm Höhe bestehen, deren unterer Rand der Eintauchung entspricht, bis zu der das Schiff geeicht wurde, und deren Mitte durch einen senkrechten Strich bezeichnet ist.
5.  Auf Platten, die Eichmarken darstellen, oder bei anderen Eichmarken wird ein aus folgenden Angaben bestehendes Eichzeichen deutlich eingemeisselt oder eingeschlagen:
a) Kennbuchstaben oder Kennnummern des Schiffseichamts, das den Eich­schein ausstellt;
b) Nummer des Eichscheins.
Jede Vertragspartei kann jedoch für die in ihrem Hoheitsgebiet geeichten Schiffe vorschreiben, dass dieses Zeichen nur auf einem einzigen Eichmarkenpaar anzubringen ist.
6.  Das Eichzeichen wird ebenfalls in unaustilgbaren Schriftzeichen an einer gut sichtbaren Stelle, die im Eichschein erwähnt ist, auf einem Teil des Schiffes angebracht, der fest, vor Stössen geschützt und dem Verschleiss wenig ausgesetzt ist.
7.  An der Stelle der Eichmarken können Eichskalen am Schiffsrumpf angebracht werden; werden solche Skalen angebracht, so muss der Nullpunkt jeder Skala in der Ebene der Unterkante des Schiffsbodens an der Stelle der Skala oder – wenn ein Kiel vorhanden ist – in der Ebene der Unterkante des Kiels an der Stelle der Skala liegen; jedoch dürfen Eichskalen, deren Nullpunkt in der Leerebene liegt und die sich beim Inkrafttreten des Übereinkommens in dem Staat, in dem ein Schiff geeicht worden ist, an diesem Schiff befinden, beibehalten werden, bis ein diesem Übereinkommen entsprechender Eichschein für das Schiff ausgestellt worden ist.
Art. 7
1.  Die in Artikel 4 Absatz 1, am Anfang des Artikels 5 und in Artikel 6 Absatz 7 erwähnte Leerebene ist die Ebene, die durch die Wasseroberfläche verläuft,
a) wenn das Schiff weder Brennstoff noch beweglichen Ballast trägt, sondern nur – die Ausrüstung, die Vorräte und die Besatzung, die sich während der Fahrt normalerweise an Bord befinden; jedoch darf der Brauchwasservorrat 0,5 % der maximalen Verdrängung des Schiffes nicht merklich überschreiten,
– das Wasser, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen aus dem Schiffsraum nicht entfernt werden kann;
b)
wenn die Maschinen, Kessel, Rohrleitungen und Anlagen, die dem Antrieb oder den Nebenzwecken sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte dienen, Wasser, Öl und andere Flüssigkeiten enthalten, mit denen sie nor­ma­lerweise für ihren Betrieb versehen sind,
c) wenn das Schiff sich in Süsswasser, d. h. in Wasser mit einer Dichte von 1 befindet.
2.  Befindet sich das Schiff bei seiner Eichung nicht in dem in Absatz 1 angegebenen Zustand oder in einem Zustand, der zu der gleichen Eintauchung und annähernd zu der gleichen Schwimmlage führt, so werden die Gewichtsunterschiede und der Unterschied in der Wasserdichte rechnerisch berücksichtigt.
3.  Die Gewichte der Lasten an Bord, die der Leereintauchung entsprechen, werden auf dem Eichschein angegeben.
Art. 8
Um nach Artikel 5 des Übereinkommens zu überprüfen, ob die Angaben eines Eichscheins gültig bleiben oder nicht,
a) werden folgende Masse des Schiffes kontrolliert: Länge, Breite, Leereintauchtiefe an der Stelle jeder Eichmarke;
b) werden in Fällen, in denen das Schiff bleibende Formänderungen aufweist, einige Breiten kontrolliert und mit den Berechnungsunterlagen der letzten Eichung verglichen, um festzustellen, ob diese Formänderungen vor oder nach dieser Eichung eingetreten sind.
Art. 9
Wird ein Schiff nachgeeicht, so sind die ungültig gewordenen Marken, Platten, Bezeichnungen und Eichskalen zu entfernen oder als ungültig zu kennzeichnen.
Art. 10
1.  Wird der Name oder die Devise des Schiffes geändert, so wird die erforderliche Berichtigung auf dem Eichschein von einem hierzu befugten Beamten vorgenommen, dieser hat die Berichtigung zu beglaubigen. Wird die Änderung im Hoheits­gebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen vorgenommen, der das Schiffseichamt, das den Eichschein ausgestellt hat, untersteht, so hat die für Eichfragen zuständige Zentralstelle der erstgenannten Vertragspartei die zuständige Zentralstelle der anderen Vertragspartei davon zu benachrichtigen; zu diesem Zweck übersendet sie mindestens vierteljährlich ein Verzeichnis, das nach dem in Anhang 2 dieser Anlage enthaltenen Muster aufgestellt ist, jedoch kann auf Grund einer Absprache zwischen den beteiligten Vertragsparteien anstelle dieser Übersendung von Verzeichnissen eine Mitteilung an das Schiffseichamt erfolgen, das den Eichschein ausgestellt hat.
2.  Das Schiffseichamt, das den Eichschein ausgestellt hat, oder – mit schriftlicher Genehmigung dieses Amtes oder der zuständigen Zentralstelle des Staates, in dem sich dieses Amt befindet – jedes Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei kann im Eichschein die Berichtigungen vornehmen, die durch Veränderungen des Schiffes, welche die Ungültigkeit des Eichscheins nach Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens nicht zur Folge haben, notwendig werden; es hat diese Berichtigungen in der im Eichschein hierfür vorgesehenen Rubrik zu beglaubigen. Das andere Schiffseichamt darf auch ohne diese schriftliche Genehmigung die Berichtigungen im Eichschein vornehmen, in diesem Fall jedoch nur vorläufig für eine Dauer von höchstens drei Monaten mit der Massgabe, dass es einerseits das Schiffseichamt, welches den Eichschein ausgestellt hat, oder die zuständige Zentralstelle des Staates, in dem sich dieses Amt befindet, davon benachrichtigt, und dass es andererseits diese Berichtigungen in der im Eichschein hierfür vorgesehenen Rubrik beglaubigt und darin ihre vorläufige Geltungsdauer erwähnt.
Art. 11
1.  Verlängert ein Schiffseichamt einer Vertragspartei nach Artikel 5 des Über­einkommens einen Eichschein, der von einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei ausgestellt ist, so hat die zuständige Zentralstelle der erstgenannten Vertragspartei die zuständige Zentralstelle der anderen Vertragspartei davon zu benachrichtigen; zu diesem Zweck übersendet sie mindestens vierteljährlich ein Verzeichnis, das nach dem in Anhang 3 dieser Anlage enthaltenen Muster auf­gestellt ist, jedoch kann auf Grund einer Absprache zwischen den beteiligten Vertragsparteien anstelle dieser Übersendung von Verzeichnissen eine Mitteilung des Schiffseichamtes, das die Verlängerung vorgenommen hat, an das Schiffs­eichamt erfolgen, das den Eichschein ausgestellt hat.
2.  Zwecks Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 des Übereinkommens übersendet die zuständige Zentralstelle der Vertragspartei, deren Schiffseichamt die Nacheichung von Schiffen vorgenommen hat, die vorher von einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei geeicht worden sind, der zuständigen Zentralstelle dieser anderen Vertragspartei mindestens vierteljährlich das Verzeichnis der betreffenden Schiffe, das nach dem Muster in Anhang 4 dieser Anlage aufgestellt ist und dem die eingezogenen Eichscheine beiliegen; jedoch kann auf Grund einer Absprache zwischen den beteiligten Vertragsparteien anstelle dieser Übersendung von Ver­zeichnissen eine Mitteilung des Schiffseichamtes, das den Eichschein einzieht, an das Schiffseichamt erfolgen, das ihn ausgestellt hat.

Anlage – Anhang 1

[Seite 1 des Deckels]
......................................................(1)
EICHSCHEIN für BINNENSCHIFFE
Übereinkommen vom 15. Februar 1966

Eichung nach Artikel 4 der Anlage des Übereinkommens⁴

(Schiff, das zur
Be­förderung von Gütern bestimmt ist)

Eichung nach Artikel 5 der Anlage des Übereinkommens⁵

(Schiff, das nicht zur Beförderung von
Gü­tern bestimmt ist)

[Seite 2 und 3 (Innenseiten) des Deckels]
ERLÄUTERUNGEN
Bei den auf dem Eichschein aufgeführten Angaben
– wird allein das metrische System angewendet;
– werden die linearen Abmessungen in Metern angegeben, wobei die Bruch­teile auf Zentimeter gerundet werden; die Rauminhalte werden in Kubik­metern angegeben, wobei die Bruchteile auf Kubikdezimeter gerundet werden; die Gewichte werden in Tonnen angegeben, wobei die Bruchteile auf Kilogramm gerundet werden;
– wird bei der Rundung jeder Bruchteil unter 0,5 nicht berücksichtigt und jeder Bruchteil von 0,5 oder mehr als eine Einheit gerechnet.
Anmerkung – Die Nummer der Rubriken, auf die in den nachstehenden Er­läute­rungen Bezug genommen wird, ist im Eichschein in Klammern gesetzt.
1. Name und Kennbuchstabe(n) des Staates.
2. Bezeichnung und Sitz des Schiffseichamts, das den Eichschein ausstellt.
4. Laufende Nummer der Eintragung des Eichscheins im Register des Schiffs­eichamts.
5. Datum der Eintragung in das Register.
6. Das Eichzeichen besteht aus den Angaben der Rubriken 3 und 4.
7. Name und Devise des Schiffes. Im Falle einer Änderung ist der frühere Name oder die frühere Devise zu löschen und die neue Angabe in Rubrik 8 einzu­­setzen.
9. Ort und Datum der Eintragung des neuen Namens oder der neuen Devise in den Eichschein.
10. Unterschrift des befugten Beamten.
11. Siegel des befugten Beamten.
12. In Rubrik a) wird die Länge bei umgelegtem Ruder angegeben. Der in Rubrik c) anzugebende Tiefgang ist der Abstand zwischen der Ebene der grössten Eintauchung und der dazu parallel laufenden Ebene, die durch den tiefsten Punkt des Schiffes verläuft. In Rubrik d) wird für Schiffe mit Vor­richtungen, die ohne Abbau eine Verminderung des Höhenmasses (umleg­bare Masten, absenkbares Steuerhaus usw.) bei der Durchfahrt unter Bau­werken ermög­lichen, die Festhöhe so angegeben, als sei von diesen Vorrich­tun­gen Gebrauch gemacht worden (Masten umgelegt, Steuerhaus abgesenkt usw.).
13. Angabe der Schiffsgattung, z. B.: Schlepper, Schubboot, Fahrgastschiff, schwim­­­­men­des Gerät, Motorgüterschiff, Kahn usw.
14. Angabe der Baustoffe, z. B.: Stahl, Aluminium, Eisenbeton, Kunststoffe, Holz usw.
15. Angabe der wichtigsten Einzelheiten, deren Änderung möglich ist (mit Deck, ohne Deck, Vorhandensein oder Fehlen von Lukendeckeln) und gegebenen­falls der besonderen Merkmale.
16. Name und Ort der Bauwerft und gegebenenfalls der Werft, die den Umbau oder die Erneuerung durchgeführt hat.
17. Das Baujahr ist das Jahr des Stapellaufs. Gegebenenfalls ist auch das Jahr des Umbaues oder der Erneuerung anzugeben.
18. Ohne Ruder und Bugspriet.
19. Gemessen an der Aussenseite der Beplattung ohne Schaufelräder.
20. Dampfmaschine, Benzinmotor, Dieselmotor usw.; Typ und gegebenenfalls Seriennummer; Maschinenleistung in PS laut Angabe des Herstellers.
21. Arithmetisches Mittel der in der Rubrik 30 d) angeführten Werte. Die Leer­­ebene ist für Süsswasser festgestellt (Dichte: 1).
23. Die Linie der grössten Eintauchung wird durch die Eichmarken festgelegt.
24. Soweit möglich, ist annäherungsweise das Gewicht des festen Ballastes anzu­­geben.
25. Angabe der Art und Zahl dieser Maschinen oder Kessel.
28. Zahl der Eichstriche oder Eichplatten.
29. Die Abstände werden in der Längsachse des Schiffes und parallel zur Ebene der grössten Eintauchung gemessen. Ist ein einziges Paar Eichmarken vor­handen, so sind nur die Spalten 1 und 5 auszufüllen; sind zwei Paar Eich­marken vorhanden, so sind die Spalten 1, 2 und 5 auszufüllen und so weiter. Als Enden des Schiffes gelten die Punkte, welche die in die Rubrik 18 einzutragende Länge des Schiffsrumpfes bestimmen.
30. Bei der Feststellung des Punktes, über dem ein Schiff nicht mehr als dicht an­gesehen werden kann, werden Wassereintritts‑ und ‑austrittsöffnungen nicht berücksichtigt.
32. Es ist anzugeben, in welcher Weise die Eichskalen dargestellt werden (Tei­lung, Zahl und Abstand der unaustilgbaren Marken usw.).
33. Wird die Tabelle nicht ausgefüllt, so ist sie durchzustreichen.
37. bis 59. In diese Rubriken können ergänzende Angaben, die sich auf die Eichung beziehen, sowie gegebenenfalls die zur Beachtung der schifffahrts­polizeilichen Vorschriften zweckmässigen Angaben eingetragen werden. Staaten, die eine Erklärung nach Absatz 2 des Unterzeichnungsprotokolls abgegeben haben, weisen hier darauf hin, dass ihre ungültig gewordenen Eich­zeichen weder entfernt noch ausgelöscht werden dürfen und dass links davon eine unaustilgbare Marke angebracht werden muss, die aus einem kleinen gleicharmigen Kreuz besteht.
61. Diese Angabe ist wahlweise einzusetzen, wenn der Eichsachverständige selbst den Eichschein ausstellt.
62. Unterschrift des Eichsachverständigen; diese Angabe ist in dem oben genannten Fall wahlweise einzusetzen.
64. Ort und Datum der Ausstellung des Eichscheins.
65. Bezeichnung der Person oder der Dienststellung der Person, die den Eich­schein ausstellt.
66. Unterschrift der Person, die den Eichschein ausstellt.
67. Siegel des Schiffseichamts, das den Eichschein ausstellt.

71, 76 und 84.

Siehe 64.

72, 77 und 85.

Siehe 65.

73, 78 und 86.

Siehe 66.

74, 79 und 87.

Siehe 67.

81. Siehe 61.
82. Siehe 62.

(1)

(2)

Schiffseichamt

(3)

Kennbuchstabe(n) oder -nummer(n) des Schiffseichamts

(4)

Eichschein Nr.

(5)

Eingetragen am

(6)

Eichzeichen

(7)

Name oder Devise des Schiffes

(8)

Neuer Name oder neue Devise

(9)

In

In

In

am

am

am

(10)

(11)

(12)

Masse des Schiffes für die Durchfahrt unter Bauwerken:*

a)

Länge

m

b)

Breite

m

c)

Tiefgang bei grösster Eintauchung

m

d)

Festhöhe

m

* Diese Rubrik ist wahlweise einzusetzen.

Beschreibung des Schiffes

(13)

Gattung

(14)

Baustoffe

a)

des Schiffsrumpfes

b)

der Aufbauten (Deckshäuser)*

c)

der Luckendeckel*

(15)

Einzelheiten der Bauart

(16)

Bauwerft

(17)

Baujahr

(18)

Grösste Länge des Schiffsrumpfes

(19)

Grösste Breite des Schiffsrumpfes

(20)

Art, Kennzeichnung und Leistung der Antriebsmaschine*

(21)

Mittlere Leertauchung in Süsswasser

22

Grösste Tragfähigkeit (in Tonnen) in Süsswasser**

(23)

Senkrechter Abstand von der Ebene der grössten
Eintauchung bis zum Gangbord

a)

in der Mitte des Schiffsrumpfes

b)

am tiefsten Punkt des Gangbords***

* Nur auszufüllen, wenn Aufbauten, Lukendeckel oder Antriebsmaschine vorhanden sind.
** Diese Rubrik kann bei Eichscheinen für Schiffe entfallen, die nach Artikel 5 der Anlage des Übereinkommens geeicht werden (Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern
be­stimmt sind).
***  Nur auszufüllen, wenn dieser Punkt nicht in der Mitte des Schiffsrumpfes liegt.

Lasten an Bord, die der Leertauchung entsprechen

(24)

Lage und Beschreibung des festen Ballastes*

(25)

Maschinen, Kessel, Rohrleitungen oder andere Anlagen, die Wasser,
Öl oder andere Flüssigkeiten für ihren Betrieb enthalten*

(26)

Annäherndes Gewicht des Wassers im Laderaum, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen nicht entfernt werden kann*

(27)

Ausrüstung:

a)

Beschreibung und annäherndes Gewicht der Ankerketten und Anker

b)

Annäherndes Gewicht der übrigen beweglichen Ausrüstung und der Ersatzteile

c)

Annäherndes Gewicht der Einrichtung

d)

Annäherndes Gewicht des oder der Beiboote

Vorräte:

a)

Annäherndes Gewicht des Brauchwassers

b)

Annäherndes Gewicht der anderen Vorräte

* Nur auszufüllen bei Vorhandensein von festem Ballast (oder von Maschinen oder von Wasser im Laderaum).

Eichmarken

(28)

Die Ebene der grössten Eintauchung wird auf jeder Seite des Schiffes kenntlich gemacht

durch*

_____________

eingemeisselte Striche
eingeschlagene Striche
Platten

Backbord**

Steuerbord**

Marken von vorn nach hinten

1 (vorn)

2

3

4

5

1 (vorn)

2

3

4

5

(29)

Waagrechte Abstände:

a)

vom senkrechten Strich der vorderen Marke bis zum vorderen Ende des
Schiffes



.........



.........

b)

zwischen den senkrechten Strichen

benachbarter Marken

   ..... ..... ..... .....

   ..... ..... ..... .....

c)

vom senkrechten Strich der hinteren Marke bis zum hinteren Ende des
Schiffes



.....



.....

(30)

Senkrechte Abstände an der Stelle
jeder Marke

a)

zwischen der Marke und
dem Gangbord


.........


.....


.....


.....


.....


.........


.....


.....


.....


.....

b)

zwischen der Marke und der Parallel­ebene zur Ebene der grössten Ein­tau­chung, über der das Schiff nicht
mehr als dicht angesehen werden kann




.........




.....




.....




.....




.........




.....




.....




.....




.....

c)

zwischen der Marke und
der Leerebene


.........


.....


.....


.....


.........


.....


.....


.....


.....

d)

zwischen der Leerebene und dem
Boden des Schiffes


.........


.....


.....


.....


.........


.....


.....


.....


.....

e)

zwischen der Marke und dem Boden
des Schiffes (Summe der Angaben c) und d))



.........



.....



.....



.....



.....



.........



.....



.....



.....



.....

f)

zwischen dem Boden des Schiffes und der Ebene, die durch den tiefsten Punkt des Schiffes und parallel zur Ebene der grössten Eintauchung verläuft***




.........




.....




.....




.....




.....




.........




.....




.....




.....




.....

* Nichtzutreffendes streichen.
** Die Zahl der Spalten, die auf den Eichscheinen einzusetzen ist, kann verringert werden.
***  Diese Rubrik ist wahlweise einzusetzen.

Eichzeichen

31

Das Eichzeichen ist ausser bei den Eichmarken zusätzlich angebracht

(32)

Eine Eichskala ist – nicht* – unter jeder Eichmarke angebracht. Sie

A

Eichung nach Artikel 4 der Anlage des Übereinkommens
(Schiff, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist)**

(33)

Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung
des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung***

1. Von der im Süsswasser ermittelten Leerebene an*
2. Von der Ebene des Schiffbodens an*

Gemittelte Eintau­chung, ge­messen
in cm

Entspre­chende Ver­drän­gung
in m³

Mittlere
Zunah-me****
in m3
je cm

Gemittelte Ein­tauchung, gemessen in cm

Ent­spre­chende Verdrän­gung
in m³

Mittlere
Zunahme****
in m3
je cm

Gemit­telte Ein­tauchung, gemessen in cm

Ent­spre­chende Ver­drän­gung
in m³

Mittlere
Zunah-me****
in m3
je cm

1

...........

...........

11

...........

...........

21

...........

..........

2

...........

...........

12

...........

...........

22

...........

..........

3

...........

...........

13

...........

...........

23

...........

..........

4

...........

...........

14

...........

...........

24

...........

..........

5

...........

15

...........

25

...........

usw.

usw.

usw.

* Nichtzutreffendes streichen.
** Auf dem Eichschein nur einzusetzen, wenn dies zutrifft.
***  Diese Tabelle braucht nicht aufgestellt zu werden für Schiffe, nach deren Zweck­­bestimmung keinesfalls die Eintauchungsunterschiede für die Feststellung des
Gewichts ihrer Ladung herangezogen werden.
**** Diese Spalte ist wahlweise einzusetzen.

Gemittelte Eintau­chung, ge­messen
in cm

Entspre­chende Ver­drän­gung
in m³

Mittlere Zunahme*
in m3

je cm

Gemittelte Ein­tauchung, gemessen in cm

Ent­spre­chende Verdrän­gung
in m³

Mittlere
Zu­nahme*
in m3

je cm

Gemittelte Ein­tauchung, gemessen in cm

Ent­spre­chende Ver­drän­gung
in m³

Mittlere
Zu­nahme*
in m3
je cm

* Diese Spalte ist wahlweise einzusetzen.

Gemittelte Eintau­chung, ge­messen
in cm

Entspre­chende Ver­drän­gung
in m³

Mittlere Zunahme*
in m3

je cm

Gemittelte Ein­tauchung, gemessen in cm

Ent­spre­chende Verdrän­gung
in m³

Mittlere
Zu­nahme*
in m3

je cm

Gemit­telte Ein­tauchung, gemessen in cm

Ent­spre­chende Ver­drän­gung
in m³

Mittlere
Zu­nahme*
in m3
je cm

Anmerkung: Man erhält das Gewicht einer Ladung (in Tonnen), indem man den Unterschied zwischen

a)

der Verdrängung (in m³) des Schiffes, die der gemittelten Eintauchung zu Beginn
der Beladung (oder Entladung) entspricht, und

b)

seiner Verdrängung (in m³), die der gemittelten Eintauchung bei Abschluss
dieses Vorgangs entspricht,

mit der Dichte des Wassers des Hafens multipliziert, in dem die genannten Eintauchungen gemessen wurden.

Die Zunahme der mittleren Eintauchung h beim Übergang des Schiffes von Wasser mit der Dichte d1 in Wasser mit der geringeren Dichte d2 ist gleich

h (d1 – d2) x a.

Die Abnahme der mittleren Eintauchung h beim Übergang des Schiffes von Wasser mit der Dichte d3 in Wasser mit der höheren Dichte d4 ist gleich

h (d4 – d3) x a;

dabei wird h in cm ausgedrückt, und a ist ein von den Formen des Schiffes abhängiger
Koeffizient, der im Allgemeinen gleich 0,9 angenommen wird.

* Diese Spalte ist wahlweise einzusetzen.

B.

Eichung nach Artikel 5 der Anlage des Übereinkommens
(Schiff, das nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist)*

34

Nach dem Übereinkommen ermittelte Wasserverdrängung bei grösster Eintauchung**

35

Nach dem Übereinkommen ermittelte Wasserverdrängung in der Leerebene**

36

Nach dem Übereinkommen ermittelte Wasserverdrängung zwischen der Leerebene und der Ebene der grössten Eintauchung**

* Auf dem Eichschein nur einzusetzen, wenn dies zutrifft.
** Es braucht nur die Rubrik 34 oder 35 ausgefüllt zu werden.

Bemerkungen

(37) bis (59)

Frühere, ausser Kraft gesetzte Eichscheine

60

Bezeichnung des Eich­amts, das den Eich-
schein ausgestellt hat

Datum der Eintragung

Eichzeichen

Name oder
Devise
des Schiffes

Gattung des Schiffs*

(61)

In

am

Der Eichsachverständige

(62)

(63)

Die Gültigkeit dieses Eichscheins läuft am  ab.
Jedoch wird der Eichschein schon früher ungültig, wenn das Schiff solche Veränderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben der Rubrik 22 oder der Tabelle 33 (oder der Rubriken 34, 35 und 36) nicht mehr zutreffen.

Dieser Eichschein ist ausgestellt

(64)

in

am

(65)

(66)

(67)

           

68

Registernummer**

69

Staat der Registrierung**

* Diese Spalte ist wahlweise einzusetzen.
** Für jedes in das Binnenschiffsregister eingetragene Schiff auszufüllen.

Beglaubigung der vorläufigen Änderungen des Eichscheins

70

Die Rubrik Nr. _______
wurde geändert, und diese Änderung ist gül­tig bis ______________

Die Rubrik Nr. ______
wurde geändert, und diese Änderung ist gül­tig bis _____________

Die Rubrik Nr. ______
wurde geändert, und diese Änderung ist gül­tig bis _____________

Die Rubrik Nr. _______
wurde geändert, und diese Änderung ist gül­tig bis ______________

Die Rubrik Nr. ______
wurde geändert, und diese Änderung ist gül­tig bis _____________

Die Rubrik Nr. ______
wurde geändert, und diese Änderung ist gül­tig bis _____________

Die Rubrik Nr. _______
wurde geändert, und diese Änderung ist gül­tig bis ______________

Die Rubrik Nr. ______
wurde geändert, und diese Änderung ist gül­tig bis _____________

Die Rubrik Nr. ______
wurde geändert, und diese Änderung ist gül­tig bis _____________

(71)

In

am

In

am

In

am

(72)

(73)

(74)

Beglaubigung der Änderungen des Eichscheins*

75

Die Rubrik Nr. _______
wurde geändert

Die Rubrik Nr. ______
wurde geändert

Die Rubrik Nr. ______
wurde geändert

Die Rubrik Nr. _______
wurde geändert

Die Rubrik Nr. ______
wurde geändert

Die Rubrik Nr. ______
wurde geändert

Die Rubrik Nr. _______
wurde geändert

Die Rubrik Nr. ______
wurde geändert

Die Rubrik Nr. ______
wurde geändert

(76)

In

am

In

am

In

am

(77)

(78)

(79)

*     Diese Rubriken sind wahlweise einzusetzen.

Verlängerung des Eichscheins*

80

Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben

Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben

Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben

(81)

In

am

In

am

In

am

(82)

Der Eich-sachverständige

Der Eich-sachverständige

Der Eich-sachverständige

83

Dieser Eichschein wird verlängert bis

Dieser Eichschein wird verlängert bis

Dieser Eichschein wird verlängert bis

(84)

In

am

In

am

In

am

(85)

(86)

(87)

*     Diese Rubriken sind wahlweise einzusetzen.
⁴ Die Rubrik ist auf dem Eichschein nur einzusetzen, wenn dies zutrifft.
⁵ Die Rubrik ist auf dem Eichschein nur einzusetzen, wenn dies zutrifft.

Anlage – Anhang 2

Verzeichnis der in

* eingetragenen Schiffe, die während des Monats (der Monate)

des Jahres4

den Name4n oder die Devise geändert haben

Laufende
Nummer
1

Früherer Name oder frühere
Devise des Schiffes
2

Neuer Name oder neue
Devise
3

Eichzeichen

4

Name und Sitz des Beamten,
der den Eichschein geändert hat
5

Datum dieser
Änderung
6

Bemerkungen

7

* Name des Staates

Anlage – Anhang 3

Verzeichnis der Schiffe, die in

* geeicht worden sind und deren Eichschein in

* während des Monats (der Monate)

des Jahres

verlängert wurde.

Laufende Nummer

1

Name oder Devise des Schiffes

2

Eichzeichen

3

Datum des Ablaufs der Gültigkeit der bewilligten Verlängerung
4

Datum der Verlängerung

5

Bemerkungen

6

* Name des Staates

Anlage – Anhang 4

Verzeichnis der in

* während des Monats (der Monate)

des Jahres

nachgeeichten und zuletzt in

* geeichten Schiffe

Laufende Nummer

1

Name oder Devise des Schiffes

2

Eichzeichen der
vorigen Eintragung
3

Eichzeichen der
neuen Eintragung
4

Datum der
Nacheichung
5

Bemerkungen

6

* Name des Staates

Unterzeichnungsprotokoll

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten folgendes vereinbart:
1.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Vertragsparteien den in den Artikeln 2, 3 und 8 des Übereinkommens vorgesehenen Verpflichtungen nur insoweit nachzukommen haben, als auch andere Binnenwasserstrassen als Seen ohne Verbindung mit anderen Wasserstrassen in ihrem Hoheitsgebiet von der internationalen Schifffahrt benutzt werden.
2.  Hat ein Staat bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Übereinkommens oder beim Beitritt zu demselben bekanntgegeben, dass die von seinen Dienststellen angebrachten Eichzeichen nicht lediglich die Feststellung der erfolgten Eichung bezwecken, so werden diese Zeichen bei der Nacheichung weder entfernt noch ausgelöscht, und es wird nur links von ihnen eine unaustilgbare Marke angebracht, die aus einem kleinen gleicharmigen Kreuz besteht.
3.  Es ist erwünscht, dass die Eichung nach Artikel 4 der Anlage des Übereinkommens mit grosser Genauigkeit durchgeführt wird und dass diese auf jeden Fall ausreichend ist, damit die Fehlerspanne bei den in den Eichschein einzutragenden Verdrängungswerten – gleichviel ob es sich um die Höchstverdrängung oder um Verdrängungen handelt, die gegebenen Eintauchungsunterschieden entsprechen – niedriger ist als
– 1 % bei einer Verdrängung von höchstens 500 m³;
– 5 m³ bei einer Verdrängung zwischen 500 m³ und 2000 m³;
– 0,25 % bei einer Verdrängung von mindestens 2000 m³.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Genf am fünfzehnten Februar tausendneunhundertsechsundsechzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am am 8. Mai 2020 ⁶

⁶ AS 1981 461 , 1982 472 , 1983 247 , 1990 1694 , 1991 2336 , 2004 3617 , 2007 3473 , 2020 1803 .Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Belarus*

30. August

2006 B

30. August

2007

Belgien*

9. März

1972

19. April

1975

Bulgarien*

4. März

1980

4. März

1981

Deutschland*

19. April

1974

19. April

1975

Frankreich*

  8. Juni

1970

19. April

1975

Luxemburg*

26. März

1982

26. März

1983

Moldau*

18. Januar

2000 B

18. Januar

2001

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Niederlande*

14. August

1978

14. August

1979

Polen*

22. September

2017 B

22. September

2018

Rumänien*

24. Mai

1976 B

24. Mai

1977

Russland*

19. Februar

1981 B

19. Februar

1982

Schweiz*

  7. Februar

1975

  7. Februar

1976

Serbien*

31. Juli

2002 N

27. April

1992

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Tschechische Republik

  2. Juni

1993 N

  1. Januar

1993

Ungarn*

  5. Januar

1978 B

  5. Januar

1979

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

Erklärungen

Schweiz
In Anwendung von Artikel 10 Absatz 5 des Übereinkommens hat die Schweiz die Buchstaben «BS-CH» für das Schiffseichamt von Basel-Stadt, «BL-CH» für das­jenige von Basel-Land und «AG-CH» für dasjenige von Aargau als Kennzeichen gewählt.
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