Vereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Glarus und den Kraftwerken Sernf-... (VI E/332/1)
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Vereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Glarus und den Kraftwerken Sernf-Niederenbach AG Schwanden (SN) über die Fischerei im Stausee in der Garichte und im Regulierweiher in der Höfliegg in Engi

VI E/332/1 Vereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Glarus und den Kraftwerken Sernf-Niederenbach AG Schwanden (SN) über die Fischerei im Stausee in der Garichte und im Regulierweiher in der Höfliegg in Engi Vom 25. April 1945 (Stand 1. Januar 1946)
Art. 1
1 Artikel 21 der Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Niede - renbaches oberhalb des Alpstegstafels bei Schwanden, erlassen vom Land - rat am 7. März 1928 1 ) , und Artikel 21 der Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf zwischen dem Bahnhof Engi-Vorderdorf und der Wassergerechtigkeit der Textil AG vormals J. Paravicini in Schwanden vom 10. Oktober 1928 2 ) werden mit Wirkung ab 1. Januar 1946 aufgehoben. Die SN verzichten auf ihre vom Bundesgericht anerkannten privaten Fischerei - rechte.
Art. 2
1 Das öffentliche Recht zur Fischerei im Stausee in der Garichte besteht mit der Einschränkung, dass das Fischen nur vom Ufer aus mit der Angelrute gestattet ist. Im Regulierweiher in Engi ist das Betreten der den SN gehören - den Werkanlagen verboten. Der Regierungsrat verpflichtet sich, diesem Ver - bot alle Nachachtung zu verschaffen.
Art. 3
1 Die SN sind berechtigt, sofern und soweit dies aus betrieblichen oder bau - lichen Gründen erforderlich ist, nach Verständigung der Polizeidirektion 3 ) das Wasser der Staubecken ganz abzulassen, ohne für eine dadurch entstehen - de allfällige Beeinträchtigung oder Schädigung der Fischereiinteressen ersatzpflichtig zu werden. Über die gänzliche Entleerung des Staubeckens ist die Polizeidirektion, wenn möglich, vorgängig zu benachrichtigen.
Art. 4
1 Die vom Pächter der SN für den Einsatz von Fischen gemachten Aufwen - dungen in der Höhe von 800 – 1000 Franken werden wettgeschlagen. Dafür sind die SN bzw. ihr Pächter allein berechtigt, die bisherigen privaten Fi - schereirechte bis zum 31. Oktober 1945 auszuüben. 1) GS VII B/532/1 2) GS VII B/532/2 3) Ab LG 2006 Departement für Bau und Umwelt N 9 512 1
VI E/332/1
Art. 5
1 Die Verpflichtung der SN zur Zahlung der jährlichen Entschädigung von je
200 Franken gemäss Artikel 21 der beiden eingangs genannten Konzessio - nen wird rückwirkend auf den 1. Januar 1942 aufgehoben, und das Land Glarus wird die seither bezahlten Entschädigungen an die SN zurückvergü - ten.
Art. 6
1 Durch die vorstehende Vereinbarung wird die bisherige Verpflichtung der SN zur Bezahlung von jährlich 600 Franken als Schadenersatz für die Unter - brechung des Fischzuges im Sernf und im Niederenbach nicht berührt.
Art. 7
1 Der Regierungsrat verpflichtet sich, die getroffene Vereinbarung, soweit es sich um die Regelung der Fischereirechte handelt, den Fischern in geeigne - ter Form (Publikation im Amtsblatt, Aufstellung einer Verbottafel beim Regu - lierweiher in Engi) zur Kenntnis zu bringen.
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