Staatliche Beteiligung an der Weiterführung der Birsigtalbahn von Flüh bis Rodersdorf (735.451)
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Staatliche Beteiligung an der Weiterführung der Birsigtalbahn von Flüh bis Rodersdorf

Staatliche Beteiligung an der Weiterführung der Birsigtalbahn von Flüh bis Rodersdorf Vom 29. August 1909 (Stand 4. September 1909) Der Kantonsrat von Solothurn nach Einsichtnahme des Gesuches um staatliche Subventionierung der Ei - senbahnunternehmung Flüh-Rodersdorf; unter Bezugnahme auf § 6 des Volksbeschlusses betreffend Beteiligung des Staates Solothurn an der Eisenbahnunternehmung Solothurn-Münster (Weissenstein-Bahn) vom 13. November 1898
1 ) , wonach der Staat in analo - gem Verhältnis auch andere neue Eisenbahnverbindungen auf dem Gebie - te des Kantons Solothurn subventionieren wird, sofern dieselben wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung den Interessen des Kantons oder ei - nes grösseren Teiles desselben dienen, wobei jedoch für jeden einzelnen Fall der Volksentscheid vorbehalten bleibt und die Staatsbeteiligung für Normalbahnen das Maximum von 40’000 Franken per Kilometer, für Schmalspurbahnen 20’000 Franken nicht übersteigen darf; in Erwägung, dass die Anlage einer Eisenbahnverbindung von Flüh-Roders - dorf den genannten Voraussetzungen entspricht; auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 17. Mai 1909 beschliesst:

§ 1

1 Der Staat Solothurn unterstützt unter den nachstehenden Bedingungen die Eisenbahnunternehmung Flüh-Rodersdorf auf Grund der von der Ge - sellschaft der Birsigtalbahn (BTB) eingereichten technischen und finanziel - len Vorlagen mit einer Aktienbeteiligung von 20’000 Franken per Kilome - ter im Kanton Solothurn liegender Bahnstrecke, d.h. für 985,5 Meter mit
19'750 Franken oder rund 20’000 Franken.

§ 2

1 Die in § 1 vorgesehene Staatsbeteiligung erfolgt unter nachgenannten Bedingungen : a) Vom Gesamtanlagekapital darf nicht mehr als ein Drittel in Obliga - tionen aufgebracht werden. b) Die Aktien des Staates sind den übrigen in ihren Rechten gleich zu stellen und dürfen bezüglich des Stimmrechtes keiner Beschränkung unterworfen werden (Art.640 des Schweizerischen Obligationen - rechtes vom 14. Juni 1881, Art. 22 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896
2 ) ).
1) BGS 735.421 .
2) Heute gilt die V über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 20. Juni 1977. GS 64, 514
1

§ 3

1 Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünfteln nach Massgabe der Statuten der Bahngesellschaft, gleich wie die Einzahlung der übrigen Aktien. Der letzte Fünftel wird erst bezahlt, wenn nach Inbetrieb - setzung der Bahn ein dem Regierungsrat vorzulegender Ausweis über die Verwendung des Baukapitals die regierungsrätliche Genehmigung erhal - ten hat.

§ 4

1 Wenn innerhalb von 5 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Subven - tionsbeschlusses an gerechnet, das Bahnunternehmen Flüh-Rodersdorf nicht zustande kommt bzw. die Arbeiten zu dessen Ausführung nicht be - gonnen haben, erlischt dieser Beschluss.

§ 5

1 )

§ 6

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Pu - blikation des Abstimmungsresultates in Kraft. Inkrafttreten am 4. September 1909.
1)

§ 5 betrifft die Änderung von § 6 Abs. 2 der staatlichen Beteiligung an der Eisen -

bahnunternehmung Solothurn-Münster; vgl. Fussnote 4 von BGS 735.421 .
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