Staatliche Beteiligung an der Weiterführung der Birsigtalbahn von Flüh bis Rodersdorf
                            Staatliche Beteiligung an der  Weiterführung der Birsigtalbahn von  Flüh bis Rodersdorf  Vom 29. August 1909 (Stand 4. September 1909)  Der Kantonsrat von Solothurn  nach Einsichtnahme des Gesuches um staatliche Subventionierung der Ei  -  senbahnunternehmung Flüh-Rodersdorf;  unter Bezugnahme auf § 6 des Volksbeschlusses betreffend Beteiligung des  Staates   Solothurn   an   der   Eisenbahnunternehmung   Solothurn-Münster  (Weissenstein-Bahn) vom 13. November 1898
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , wonach der Staat in analo  -  gem Verhältnis auch andere neue Eisenbahnverbindungen auf dem Gebie  -  te   des   Kantons   Solothurn   subventionieren   wird,   sofern   dieselben   wegen  ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung den Interessen des Kantons oder ei  -  nes grösseren Teiles desselben dienen,  wobei  jedoch für  jeden einzelnen  Fall   der   Volksentscheid   vorbehalten   bleibt   und   die   Staatsbeteiligung   für  Normalbahnen   das   Maximum   von   40’000   Franken   per   Kilometer,   für  Schmalspurbahnen 20’000 Franken nicht übersteigen darf;  in Erwägung, dass die Anlage einer Eisenbahnverbindung von Flüh-Roders  -  dorf den genannten Voraussetzungen entspricht;  auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 17. Mai 1909  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der Staat Solothurn unterstützt unter den nachstehenden Bedingungen  die Eisenbahnunternehmung Flüh-Rodersdorf auf Grund der von  der Ge  -  sellschaft der Birsigtalbahn (BTB) eingereichten technischen und finanziel  -  len Vorlagen mit einer Aktienbeteiligung von 20’000 Franken per Kilome  -  ter im Kanton Solothurn liegender Bahnstrecke, d.h. für 985,5 Meter mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19'750 Franken oder rund 20’000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die   in   §   1   vorgesehene   Staatsbeteiligung   erfolgt   unter   nachgenannten  Bedingungen :  a)  Vom Gesamtanlagekapital darf nicht mehr als ein Drittel in Obliga  -  tionen aufgebracht werden.  b)  Die Aktien des Staates sind den übrigen in ihren Rechten gleich zu  stellen und dürfen bezüglich des Stimmrechtes keiner Beschränkung  unterworfen   werden   (Art.640   des   Schweizerischen   Obligationen  -  rechtes   vom   14.   Juni   1881,   Art.   22   des   Bundesgesetzes   über   das  Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  735.421  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute gilt die V über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 20. Juni 1977.  GS 64, 514
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die   Einzahlung   der   Aktien   des   Staates   geschieht   zu   vier   Fünfteln   nach  Massgabe der Statuten der Bahngesellschaft, gleich wie die Einzahlung der  übrigen Aktien. Der letzte Fünftel wird erst bezahlt, wenn nach Inbetrieb  -  setzung der Bahn ein dem Regierungsrat vorzulegender Ausweis über die  Verwendung   des   Baukapitals   die   regierungsrätliche   Genehmigung   erhal  -  ten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Wenn innerhalb von 5 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Subven  -  tionsbeschlusses   an   gerechnet,   das   Bahnunternehmen   Flüh-Rodersdorf  nicht zustande kommt bzw. die Arbeiten zu dessen Ausführung nicht be  -  gonnen haben, erlischt dieser Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Pu  -  blikation des Abstimmungsresultates in Kraft.  Inkrafttreten am 4. September 1909.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 betrifft die Änderung von § 6 Abs. 2 der staatlichen Beteiligung an der Eisen -
                            bahnunternehmung Solothurn-Münster; vgl. Fussnote 4 von BGS  735.421  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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