Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerich... (271.111)
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Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)»

1 271.111 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) vom 15.02.2023 (Stand 01.09.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 21a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 1 ) , auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Diese Verordnung regelt a die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf für die angeordnete Bera tung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelan gen, b die Durchführung der angeordneten Beratung gemäss Buchstabe a im Rahmen eines Pilotprojekts nach Artikel 401 Absatz 1 der Schweizeri schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessord nung, ZPO) 2 ) im Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT).
2 Das Pilotprojekt soll ein Modell zu einer Konfliktdeeskalation zwischen den El tern zum Wohl des Kindes entwickeln und testen.

Art. 2

Pilotprojekt
1 Das Pilotprojekt kommt bei familienrechtlichen Gerichtsverfahren zur Anwen dung, in denen a Anordnungen über ein Kind zu treffen sind und b die Eltern keine Einigung erzielen können.
2 Es gilt nur für Verfahren nach Absatz 1, für die das Regionalgericht Bern-Mit telland örtlich und sachlich zuständig ist.
1) BSG 271.1
2) SR 272 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
23-042
271.111 2
3 Es dauert zwei Jahre.

Art. 3

Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)
1 Das ZFIT ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 3 ) mit Sitz in Bern.

Art. 4

Geltung der ZPO
1 Die ZPO findet auf die Verfahren im Rahmen des Pilotprojekts Anwendung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorsieht.

Art. 5

Evaluation
1 Das Institut für Familienforschung und Familienberatung der Universität Frei burg führt zuhanden des Kantons eine Evaluation des Pilotprojekts durch.
2 Evaluiert werden insbesondere a die Abläufe in den Verfahren vor dem Gericht sowie im ZFIT, b die kurz- und mittelfristigen Auswirkungen der Beratung auf das Kindes wohl und die Elternkonflikte, c die Wirksamkeit der Konfliktdeeskalation, d die Auswirkungen auf die involvierten Behörden und Verfahren sowie ins besondere die Verfahrensdauer, e die finanziellen und personellen Auswirkungen.
3 Die Evaluation erfolgt laufend und deren Ergebnisse können in Zwischenbe richten festgehalten werden. Ein Schlussbericht muss spätestens sechs Mona te nach Abschluss des Pilotprojekts vorliegen.
4 Die Ergebnisse der Evaluation und der Schlussbericht werden dem Bundes amt für Justiz zur Verfügung gestellt.
2 Anordnung und Durchführung der Beratung

Art. 6

Anordnung der Beratung (Abweichung von Art. 297 Abs. 2 ZPO und Art. 319 ZPO)
1 Kann in kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Natur anlässlich einer ersten Anhörung der Eltern keine Einigung über Kinderbelange erzielt werden, a kann das Gericht unter Vorbehalt von Absatz 2 eine Beratung im ZFIT an ordnen,
3) SR 210
3 271.111 b setzt das Gericht eine zweite Verhandlung an, die innert vier Monaten stattzufinden hat.
2 Die Anordnung einer Beratung ist grundsätzlich ausgeschlossen a bei Indizien für schwere häusliche Gewalt, b bei einem laufenden Strafverfahren zwischen den Eltern oder einem El ternteil und einem Kind, es sei denn, das Verfahren betreffe ein Antrags delikt, c bei durch eine Fachperson diagnostizierter Suchterkrankung, psychischer Erkrankung oder Persönlichkeitsstörung eines Elternteils, d aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere Kontraindikationen seitens des Kindes oder Inhaftierung eines Elternteils.
3 Mit der Anordnung einer Beratung beauftragt das Gericht das ZFIT mit deren Durchführung.
4 Die Anordnung einer Beratung ist nicht mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 7

Grundsätze der angeordneten Beratung
1 Das ZFIT lädt die Eltern und deren Kinder zur Beratung vor.
2 Die angeordnete Beratung umfasst in der Regel vier bis sechs Beratungster mine im Zeitraum von zwei bis vier Monaten mit dem Ziel, eine vollständige oder teilweise Vereinbarung über die strittigen Kinderbelange zu erzielen, die sich am Kindeswohl orientiert. Die Beratung ist vom Gericht unabhängig und vertraulich.
3 Sie erfolgt durch spezialisierte Fachpersonen des ZFIT, für welche die Vor schriften der ZPO über den Ausstand sinngemäss gelten.
4 Stellt die spezialisierte Fachperson während der Durchführung der Beratung fest, dass ein Ausschlussgrund nach Artikel 6 Absatz 2 vorliegt, meldet sie dies dem Gericht. Das Gericht entscheidet, ob die Anordnung der Beratung widerru fen oder diese zu Ende geführt wird.
5 Allfällige Rechts- oder Kindesvertreterinnen und -vertreter nehmen an der angeordneten Beratung nicht teil.
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Art. 8

Abschluss der angeordneten Beratung und Information des Ge richts (Abweichung von Art. 166 Abs. 1 Bst. d ZPO)
1 Erzielen die Eltern im Rahmen der angeordneten Beratung eine vollständige oder teilweise Vereinbarung über die strittigen Kinderbelange, a haben sie diese dem Gericht unaufgefordert einzureichen, b reicht die beratende Fachperson des ZFIT dem Gericht einen Kurzbericht über die Beratung ein.
2 Erzielen die Eltern keine Vereinbarung, erstellt die beratende Fachperson des ZFIT zuhanden des Gerichts einen Bericht über den Ablauf der Beratung und die Situation der Familie mit konkreten Vorschlägen für das weitere Vorgehen betreffend die Kinderbelange.
3 Das ZFIT informiert die Eltern über die Zustellung der Berichte nach Absatz 1 und 2 an das Gericht.

Art. 9

Datenschutz
1 Die im Rahmen der Beratung erhobenen Personendaten dürfen von den Mit arbeitenden des ZFIT im Rahmen ihres Auftrags bearbeitet werden. Sie wer den gelöscht, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber sechs Monate nach Abschluss des Pilotprojekts.
2 Die Daten werden dem Institut für Familienforschung und Familienberatung der Universität Freiburg für die Evaluation in anonymisierter Form zur Verfü gung gestellt.
3 Fortsetzung des familienrechtlichen Verfahrens

Art. 10

Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid
1 Nach Abschluss der angeordneten Beratung setzt das Gericht das Verfahren fort.
2 Liegt eine vollständige oder teilweise Vereinbarung über die strittigen Kinder belange vor, a prüft das Gericht die Vereinbarung, b regelt das Gericht die Kinderbelange entsprechend der Vereinbarung, c entscheidet das Gericht über strittig gebliebene Punkte.
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Art. 11

Anhörung der beratenden Fachperson (Abweichung von Art. 166 Abs. 1 Bst. d ZPO)
1 Liegt keine Vereinbarung über die strittigen Kinderbelange vor, so kann das Gericht die beratende Fachperson in einer weiteren Verhandlung als sachver ständige Person nach der ZPO zum weiteren Vorgehen betreffend die Kinder belange im Verfahren anhören.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12

Übergangsbestimmung
1 Die Anordnung einer Beratung im ZFIT kann in allen beim Regionalgericht Bern-Mittelland hängigen Verfahren im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 angeordnet werden, in denen die erste Anhörung bei Inkrafttreten dieser Ver ordnung noch nicht stattgefunden hat.

Art. 13

Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis am 31. Au gust 2025. Bern, 15. Februar 2023 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer Am 19. Juli 2023 vom Bundesamt für Justiz genehmigt.
271.111 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.02.2023 01.09.2023 Erlass Erstfassung 23-042
7 271.111 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 15.02.2023 01.09.2023 Erstfassung 23-042
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