Verordnung über die Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbil... (126.515.851.56)
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Verordnung über die Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventen und Absolventinnen der Lehrerbildungsanstalt

1 Verordnung über die Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventen und Absolventinnen der Lehrerbildungsanstalt
1 ) RRB vom 13. November 1990 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom

23. November 1941

2 ) beschliesst:

§ 1.

3 ) Die Besoldungen und Entschädigungen der Übungs- und Praxislehr- kräfte für die praktische Ausbildung der Absolventen und Absolventinnen der Lehrerbildungsanstalt betragen (Basis Index Mai 1993 = 100): a) Demonstrationen und Ü bungen Franken Pro Unterrichtsstunde (Lektion) 16 Pro Besprechungsstunde (60 Min.) 71 (Pro Halbta g besteht Anspruch auf die Entschädi g un g von höchstens einer Besprechungsstunde) b) Halbtagspraxis Pauschale für 10 Halbta g e Praxis à 3 Unterrichtsstunden, inklusive 20 Besprechun g sstunden, wovon 10 im Stunden- plan separat auszuweisen sind 1892 c) Ausbildun g spraktikum Pauschale für ein Ausbildun g spraktikum von 2 Wochen à
30 Unterrichtsstunden an der Ü bungsschule 1475 Pauschale für ein Ausbildun g spraktikum von 3 Wochen à
30 Unterrichtsstunden 2212 d) Bewährun g spraktikum Pauschale pro Seminarist oder Seminaristin für ein
3-wöchiges Bewährungspraktikum 246 e) Aufnahmepraktikum für Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises Pauschale pro Woche und Kandidat oder Kandidatin 246 f) Berufsfindun g in der 3. Klasse des Unterseminars Pauschale für 6 Praxisblöcke à 3 Unterrichtsstunden inklusive 12 Besprechungsstunden 1136 ________________
1 ) Titel Fassung vom 10. Juni 1997.
2 ) BGS 126.1.
3 ) § 1 Fassung vom 10. Juni 1997.
2

§ 2. Teamsitzungen

Teamsitzungen mit Lehrern der Lehrerbildungsanstalt Pro Sitzung 35 Franken

§ 3.

1 ) Anspruchsvoraussetzung Die Besoldungen und Entschädigungen gemäss § 1 werden nur in den Semestern ausgerichtet, in denen Seminaristen oder Seminaristinnen an der betreffenden Übungsklasse ausgebildet werden.

§ 4. Teuerungszulage und 13. Monatslohn

Auf die Besoldungen und Entschädigungen gemäss § 1 wird die zu Beginn des Semesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage sowie der

13. Monatslohn ausgerichtet.

§ 5. Auszahlung

a) Zeitpunkt Die Besoldungen und Entschädigungen werden jeweils auf Ende des Seme- sters ausbezahlt. Sie werden auch ausgerichtet, wenn wegen Krankheit und Unfall Stunden nicht erteilt werden können. Massgebend sind die für das Staatspersonal gültigen Vorschriften.

§ 6. b) Zuständigkeit

Die Lehrerbildungsanstalt wird mit der Auszahlung beauftragt.

§ 7. Aufhebung geltenden Rechts

Der Regierungsratsbeschluss über die Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventen der Lehrerbildungsanstalt vom 27. Februar 1990
2 ) wird vorbehältlich von § 8 aufgehoben.

§ 8. Übergangsbestimmung

Für die gegenwärtigen 2. Klassen des Oberseminars läuft die praktische Ausbildung nach bisheriger Regelung.

§ 9. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.
3 ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 29. Januar 1991 unbenutzt abgelaufen _______________
1 ) § 3 Fassung vom 10. Juni 1997.
2 ) GS 91, 623.
3 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 10. Juni 1997 am 1. Februar 1998.
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