Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
7. 5. 2006 – 30/31 VIII D/112/2 Vollziehungsverordnung zum Einführungs- gesetz über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung 1) (Erlassen vom Landrat am 16. Juni 1948) (Genehmigt vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement am 23. Juli 1948) Art. 1 Die Aufsicht über die kantonale Ausgleichskasse wird vom Regierungsrat durch das von ihm bezeichnete Departement für Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ausgeübt. Dieses unterbreitet dem Regierungsrat Antrag über: a. die Wahl des Personals 2) ; b. die Wahl des Revisors 2) ; c. die Wahl der Zweigstellenleiter 2) ; d. die Einreihung des Personals in die Besoldungsklassen des geltenden Gesetzes über die Behörden und Beamten des Kantons Glarus 3) ; e. die Ansätze der von den Abrechnungspflichtigen zu entrich- tenden Verwaltungskostenbeiträge; f. die Höhe der den Gemeinden zustehenden Vergütungen für die Führung der Zweigstellen. Art. 2 1 Der Kassenleiter wird vom Landrat auf Vorschlag des Regie- rungsrates gewählt 2) . 2 Der Kassenleiter trifft alle Massnahmen, die für die Erfüllung der Kassenaufgaben gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und der zudienenden Voll- zugsverordnung notwendig sind. Er ist dem Departement für eine geordnete Geschäftsführung verantwortlich und erstattet ihr zuhanden des Regierungsrates über die Durchführung sei- ner Aufgaben Bericht. 3 Der Kassenleiter überwacht die den Gemeinden übertragenen Aufgaben. 1 Kanton Glarus 1995 1) Bei Anwendung dieses Erlasses ist zu prüfen, inwieweit Widersprüche zum Bundesrecht bestehen. 2) Wahlkompetenzen s. Personalgesetz (GS II A/6/1) 3) Nun Besoldungsverordnung (GS II C/2/1) Kantonale Aus- gleichskasse Aufsicht und Organisation Obliegenheiten des Kassen- leiters
Alters- und Hinterlassenenversicherung – VV zum EG VIII D/112/2 Art. 3 1 Die Zweigstellen erfüllen die in Artikel 116 Absatz 1 der Voll- zugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung umschriebenen Aufgaben; überdies sind ihnen übertragen: a. Führung des Registers aller Beitragspflichtigen, einschliess- lich aller Verbandskassenangehörigen; b. Mahnung der säumigen Abrechnungspflichtigen nach den Weisungen der Ausgleichskasse; c. Erstattung von Anzeigen über entdeckte oder vermutete Unregelmässigkeiten; d. Mitwirkung bei Hilfsaufgaben. 2 Der Kassenleiter erteilt den Zweigstellen die erforderlichen Weisungen. 3 Den Gemeindezweigstellen können weitere Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 des Alters- und Hinterlassenenversiche- rungsgesetzes übertragen werden. Art. 4 Die Gemeindezweigstellen führen keine eigene Betriebsrech- nung. Die Kosten der Zweigstellenführung sind durch die Orts- gemeinde zu decken. Der Zweigstellenleiter ist dem Umfang der Arbeit entsprechend zu entschädigen. Die Vergütungen der Ausgleichskasse an die Ortsgemeinden richten sich nach dem geltenden Reglement über die Art und Höhe der Vergütungen. Art. 5 1 Erfüllt der Zweigstellenleiter die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nur mangelhaft, so hat ihn der Kassenleiter unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel schriftlich zu mahnen. 2 Ist die angesetzte Frist unbenützt abgelaufen, so hat der Kassenleiter mit eingeschriebenem Brief dem Säumigen eine Nachfrist von zehn Tagen einzuräumen. 3 Wird dieser zweiten Mahnung keine Folge geleistet, so hat der Kassenleiter den Gemeinderat zu benachrichtigen. Dieser ist für die sofortige Behebung der Mängel verantwortlich. 4 Muss dieses Mahnverfahren wiederholt gegen den gleichen Zweigstellenleiter angewendet werden, so kann das Departe- stellenleiters verlangen unter Kostenfolge für die betreffende Gemeinde. 2 Obliegenheiten des Zweigstel- lenleiters Zweigstellen- führung; Deckung der Kosten Mahnverfahren
7. 5. 2006 – 30/31 Alters- und Hinterlassenenversicherung – VV zum EG VIII D/112/2 Art. 6 1 Gesuche um Erlass der Beiträge gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes sind der Zweigstelle zuhanden des Gemeinderates einzureichen. 2 Der Gemeinderat oder eine allenfalls von ihm zu bestimmende Kommission hat die Gesuche eingehend zu begutachten und zu diesem Zwecke alle erforderlichen und nützlichen Erhebun- gen zu machen. 3 Die Erlassgesuche sind umgehend mit Bericht und Antrag der kantonalen Ausgleichskasse zuzustellen. Art. 7 * 1 Der Kanton haftet im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 des Bun- desgesetzes für Schäden, die von Funktionären der Gemeinden durch die Führung der Zweigstellen verschuldet werden. 2 Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung von Artikel 13 des Einführungsgesetzes ergeben, entscheidet das Verwaltungs- gericht im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Klage. Art. 8 1 Die kantonale Ausgleichskasse ist jährlich zweimal durch eine externe, vom Regierungsrat zu bezeichnende Kontrollstelle zu revidieren. 2 Die Gemeindezweigstellen werden in der Regel jährlich min- destens einmal an Ort und Stelle durch den Revisor der kanto- nalen Ausgleichskasse kontrolliert. 3 Die Revisionsberichte sind dem Bundesamt für Sozialversi- cherung und dem Departement zuhanden des Regierungsrates zuzustellen. Art. 9 1 Die Arbeitgeberkontrollen sind nach Massgabe der Bundes- vorschriften (Art. 162 und 163 AHVV) vom Revisor der kanto- nalen Ausgleichskasse durchzuführen. 2 Der Kassenvorsteher bezeichnet die zu kontrollierenden Arbeitgeber. Er kann in besonderen Fällen ausserordentliche Kontrollen anordnen, insbesondere bei Liquidation eines Betriebes oder wenn der Abrechnungspflichtige trotz Mahnung keine Beiträge bezahlt oder die Abrechnung nicht einreicht. Art. 10 Der Revisor hat über jede Arbeitgeberkontrolle einen schriftli- chen Bericht abzugeben. Dieser ist in doppelter Ausfertigung 3 Erlass von Beiträgen Haftung und Rückgriffsrecht Revision: a. der Aus- gleichskasse b. der Zweig- stellen Revisions- berichte Arbeitgeber- kontrollen Kontroll- berichte
Alters- und Hinterlassenenversicherung – VV zum EG VIII D/112/2 dem Bundesamt für Sozialversicherung zuzustellen. Ein weite- res Doppel ist für die Kassenverwaltung bestimmt. Die Abfas- sung der Revisionsberichte hat nach den Vorschriften von Artikel 169 Absatz 2 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erfolgen. Art. 11 Die Kosten für die Kassenrevision, die Revision der Gemeinde- zweigstellen und die Arbeitgeberkontrollen gelten als Verwal- tungskosten und gehen zu Lasten der kantonalen Ausgleichs- kasse. Art. 12 1 Die Ansätze der gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge werden vom Regierungsrat festgelegt. 2 Zinsen, Mahngebühren, Bussengelder und allfällige Einnah- men aus verkauften Drucksachen werden zur Deckung der Ver- waltungskosten der kantonalen Ausgleichskasse verwendet. Art. 13 1 Nach Deckung der Kosten der kantonalen Ausgleichskasse werden aus den ihr zufliessenden Verwaltungskostenbeiträgen der Abrechnungspflichtigen und den Verwaltungskosten- zuschüssen der Ausgleichsfonds Vergütungen an die Orts- gemeinden ausgerichtet, die vom Regierungsrat festgelegt werden. Der Umfang der Arbeiten bei den Zweigstellen findet dabei angemessen Berücksichtigung. 2 Die Vergütungen an die Ortsgemeinden dürfen die Kosten, welche ihnen durch die Führung der Zweigstellen erwachsen, keinesfalls übersteigen. Art. 14 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidge- nössische Volkswirtschaftsdepartement rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft. Änderungen der Vollziehungsverordnung: LR 2. Dez. 1987 (SBE 3. Bd. Heft 4 S. 339) Art. 7 Abs. 2 in Kraft ab 1. Januar 1988 (Genehm. BR 8. Juni 1988) Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorgani- sationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 1, 2 Abs. 2, 5 Abs. 4, 8 Abs. 3 in Kraft ab LG 2006 4 Revisions- kosten Verwaltungs- kostenansätze, Zinsen, Mahn- gebühren, Bussengelder usw. Vergütung an die Orts- gemeinden Inkraftsetzung
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