Spitalvorlage IV Betriebskostenbeiträge an solothurnische öffentliche Krankenanstalten und Beiträge an ausserkantonale Spitalbehandlungen
1 Spitalvorlage IV Betriebskostenbeiträge an solothurnische öffentliche Krankenanstalten und Beiträge an ausserkantonale Spitalbehandlungen VB vom 26. Mai 1963 Der Kantonsrat von Solothurn nach Artikel 17 Ziffern 2 und 4 und Artikel 70 der Kantonsverfassung vom
23. Oktober 1887 unter Hinweis auf § 1 des Gesetzes über die öffentliche
Gesundheitspflege und die Lebensmittelpolizei vom 30. April 1882
1 ) beschliesst:
1 - 6. . . .
2 )
7. Der Regierungsrat kann im Rahmen der Budgetkredite mit ausserkan-
tonalen Spitälern Spitalabkommen abschliessen. Das Sanitäts- Departement gewährt im Rahmen der Budgetkredite und der vom Regierungsrat aufgestellten Richtlinien zum Taxausgleich Beiträge zu- gunsten von im Kanton wohnhaften Patienten, denen der Besuch solo- thurnischer öffentlicher Krankenanstalten wegen der entfernten oder abseitigen örtlichen Lage nicht zuzumuten ist.
3 )
8. Das Sanitäts-Departement kann nach Anhören des Kantonsarztes Bei-
träge gewähren zugunsten von im Kanton wohnhaften Patienten, die für Spezialkrankheiten in besonders geeigneten ausserkantonalen Krankenanstalten behandelt werden müssen.
9 -10. . . .
4 ) ________________
1 ) BGS 815.111.
2 ) Ziff. 1-6 und 9-10 obsolet.
3 ) Ziff. 7 Fassung nach § 31 DelG vom 5. April 1981; GS 88, 683. Inkrafttreten am
1. Januar 1982.
4 ) Ziff. 9-10 und Ziff. 1-6 obsolet.
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