Beschluss über die Abrechnung der Schullasten der Freien öffentlichen Primar- und Sekundarschule Freiburg
1 Beschluss vom 7. Juli 1998 über die Abrechnung der Schullasten der Freien öffentlichen Primar- und Sekundarschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 17. Mai 18 84 über das Primarschulwesen [Art.
116 bis 119 quater , freie öffentliche Schulen]; in Erwägung: Die Arbeitsgruppe Freie öffentliche Primar- und Sekundarschule Freiburg (FOSF), die sich aus Vertretern der FOSF, des Staates und der Gemeinden zusammensetzt, deren Gebiet zum fre ien öffentlichen Schulkreis Freiburg gehört, hat angesichts der besonderen Situation der FOSF eine bessere Verteilung der Schullasten gemäss Ar tikel 119 des Gesetzes vom 17. Mai
1884 auf die Gemeinden vorgeschlagen. Die Gemeinden waren mit diesem Vorschlag einverstanden, der für die FOSF eine vom allgemeinen Ausführungsbeschluss zum Gesetz vom 17. Mai 1884 abweichende Sonderregelung vorsieht; auf Antrag der Direktion für Erzieh ung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:
Art. 1
1 Wenn das Amt für Gemeinden die öffentlichen Primar- und Sekundarsc hule Freiburg im Sinne von Artikel
119 des Gesetzes vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen abrechnet, werden folgende Schülerkategorien nicht berücksichtigt: a) Schüler von ausserhalb der örtlichen Grenzen des Kreises; b) Schüler von ausserhalb der persönl ichen Grenzen des Kreises, die in einer Gemeinde des freien öffentlic hen Schulkreises wohnhaft sind.
2
2 Die Kosten dieser Schüler werden den Gemeinden, in denen sie ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufentha ltsort haben, separat und direkt in Rechnung gestellt.
3 Die tatsächlichen Kosten der Sc hüler von ausserhalb der örtlichen Grenzen des Kreises werden um 10 % erhöht.
Art. 2
1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht , in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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