Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus (Berufsschule für Gesundheits- und Kr... (VIII A/212/3)
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Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus (Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau I und II)

1. 7. 19 9 9 – 2 4 VIII A/212/3 Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus (Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau I und II) (Vom 8. Juni 1999) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe a des Reglementes vom 8. Juni 1999 der Pflegeschule Glarus 1) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
1 Unter «Schülerinnen» der Pflegeschule werden immer auch die Schüler verstanden.
2 Diplomniveau I wird nachfolgend als DN I bezeichnet, Diplomniveau II als DN II.
Art. 2 Probezeit Die ersten drei Monate der Ausbildung gelten als Probezeit, während der das Ausbildungsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende der Arbeitswoche aufgehoben werden kann; über die Kündigung seitens der Schule entscheidet die Schulkommission.
Art. 3 Kündigung
1 DN I: Nach Ablauf der Probezeit kann die Schülerin im ersten Lehrjahr mit einem, danach mit zwei Monaten Kündigungsfrist je auf Ende eines Monats schriftlich kündigen.
2 DN II: Nach Ablauf der Probezeit kann die Schülerin mit einem Monat Kün- digungsfrist je auf Ende eines Monats das Ausbildungsverhältnis schriftlich aufkündigen.

Art. 4 Entlassung Beim Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Schulkommission die sofortige Entlassung bzw. den Ausschluss aus der Ausbildung aussprechen. 1

Kanton Glarus
1999 1) GS VIII A/212/2
Pflegeschule – Promotionsordnung VIII A/212/3 II. Promotionsbestimmungen
Art. 5 Bewertung der Verhaltens- und Arbeitsweise
1 Die Verhaltens- und Arbeitsweise der Schülerinnen wird laufend anhand der Ausbildungsziele in den fünf Funktionen (Schlüsselqualifikationen), gemäss den Ausbildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreu- zes vom 1. Januar 1992, in Theorie und Praxis beurteilt.
2 Die Bewertung umfasst folgende Elemente:
a. Theoretische Ausbildung 1. schriftliche Lernkontrollen (z. B. Bearbeitung von Fallstudien und aus- gewählten Fragestellungen, Zusammenfassung, Lernberichte usw.), 2. mündliche Lernkontrollen (z. B. Fachgespräch);
b. Praktische Ausbildung 1. Qualifikation des Praktikumsortes, 2. Qualifikation der Schülerin in der praktischen Ausbildungssituation durch Lehrer der Schule bei gefährdeter Promotion.
Art. 6 Erfüllungsnormen
1 Die Erfüllungsnormen sind in den Qualifikationselementen, welche von der Schulleitung erlassen werden, umschrieben.
2 DN I:
a. Werden die Erfüllungsnormen eines Blockkurses oder am Ende eines Praktikums nicht erreicht, findet ein Gespräch zwischen der Schülerin und der Schulleitung statt. Gemeinsam wird das weitere Vorgehen fest- gelegt und anschliessend der Schulkommission Bericht erstattet.
b. In den restlichen Blockkursen und Praktika hat die Schülerin genügende Leistungen zu erbringen. Bei nochmaligem Ungenügen in einem Block- kurs oder den Praktika wird die Schülerin auf Antrag der Schulleitung von der Schulkommission entlassen.
c. In besonderen Fällen kann von der Entlassung abgesehen werden, falls begründete Aussicht darauf besteht, dass die Ausbildungsziele erreicht werden.
3 DN II:
a. Werden die Erfüllungsnormen der Qualifikation der ersten Phase oder eines theoretischen Prüfungsteils nicht erreicht, findet ein Gespräch zwischen der Schülerin und der Schulleitung, unter nachfolgender Infor- mation an die Schulkommission, statt. Gemeinsam wird das weitere Vor- gehen festgelegt.
b. Bei nochmaligem Ungenügen kann die Schülerin auf Antrag der Schullei- tung von der Schulkommission von der weiteren Ausbildung ausge- schlossen bzw. entlassen werden.
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7. 5. 2006 – 30/31 Pflegeschule – Promotionsordnung VIII A/212/3
c. In besonderen Fällen kann von der Entlassung abgesehen werden, falls begründete Aussicht darauf besteht, dass die Ausbildungsziele erreicht werden.
Art. 7 Anforderungen Um zur Abschlussbeurteilung zugelassen zu werden, müssen folgende Vor- aussetzungen vorliegen:
a. die Anforderungen gemäss Artikel 6 müssen erfüllt sein;
b. die Schülerin darf – im DN I nicht mehr als 60 Tage, – im DN II nicht mehr als 20 Tage der Ausbildungszeit versäumt haben.
Art. 8 Abschlussbeurteilung
1 Die Abschlussbeurteilung am Ende der Ausbildung erfolgt nach den Aus- bildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 1. Januar 1992.
2 Besteht die Schülerin die Abschlussbeurteilung nicht, kommen die Wieder- holungsmöglichkeiten gemäss den Ausbildungsbestimmungen des Schwei- zerischen Roten Kreuzes vom 1. Januar 1992 zur Anwendung. III. Schlussbestimmungen

Art. 9 * Rechtsschutz Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Schulorgane richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz 2)

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Art. 10 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Promotionsbestimmungen treten sofort in Kraft.
2 Die Promotionsbestimmungen vom 13. April 1993 der Pflegeschule Glarus werden damit aufgehoben. Änderung der Promotionsordnung: RR 21. März 2006 (SBE 9. Bd. Heft 6 S. 000 ) Art. 9 in Kraft ab Landsgemeinde 2006 3 1) GS VIII A/1/1 2) GS IV B/51/1
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