Übereinkommen zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von mete... (0.425.43)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat)

(Eumetsat) Abgeschlossen in Genf am 24. Mai 1983 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 1985² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Juli 1985 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Juni 1986 Geändert durch Protokoll vom 5. Juni 1991³ Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1995⁴ In Kraft getreten für die Vertragsparteien des Übereinkommens am 19. November 2000 (Stand am 13. April 2016) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts. ² AS 1986 1371 ³ AS 2004 1141 ⁴ AS 2004 1139 ; BBl 1994 III 1353
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass:
im Hinblick darauf, dass:
in der Erkenntnis, dass:
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gründung der Eumetsat
1.  Mit diesem Übereinkommen wird eine europäische Organisation zur Nutzung von meteorologischen Satelliten, im folgenden als «Eumetsat» bezeichnet, gegründet.
2.  Die Mitglieder der Eumetsat, im folgenden als «Mitgliedstaaten» bezeichnet, sind diejenigen Staaten, die nach Artikel 16 Absatz 2 oder 3 Vertragsparteien sind.
3.  Die Eumetsat besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozesspartei zu sein.
4.  Die Organe der Eumetsat sind der Rat und der Generaldirektor.
5.  Der Ort des Sitzes der Eumetsat ist Darmstadt, Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht der Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v etwas anderes beschliesst.
6.  Die Amtssprachen der Eumetsat sind Englisch und Französisch.
Art. 2 Ziele, Tätigkeiten und Programme
1.  Hauptziel der Eumetsat ist die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung europäischer operationeller meteorologischer Satellitensysteme unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der Empfehlungen der Weltorganisation für Meteorologie.
Ein weiteres Ziel der Eumetsat ist es, einen Beitrag zur operationellen Klimaüberwachung und zur Erfassung weltweiter Klimaveränderungen zu leisten.
2.  Die Beschreibung des Ausgangssystems ist Gegenstand der Anlage I; weitere Systeme werden in Übereinstimmung mit Artikel 3 eingerichtet.
3.  Zur Verwirklichung ihrer Ziele:
a) nutzt die Eumetsat soweit wie möglich insbesondere in Europa im Bereich der meteorologischen Satelliten entwickelte Technologien und sorgt dabei für die operationelle Fortsetzung der Programme, deren technischer Erfolg und Wirtschaftlichkeit erwiesen sind;
b) stützt sich die Eumetsat soweit zweckmässig auf die Fähigkeiten bestehender internationaler Organisationen, die in einem ähnlichen Bereich tätig sind;
c) leistet die Eumetsat einen Beitrag zur Entwicklung von Techniken der Weltraummeteorologie und von meteorologischen Beobachtungssystemen mit Satelliten, die zu verbesserten Dienstleistungen und möglichst günstigen Kosten führen können.
4.  Zur Verwirklichung ihrer Ziele arbeitet die Eumetsat im weitestmöglichen Umfang entsprechend der meteorologischen Tradition mit den Regierungen und nationalen Organisationen der Mitgliedstaaten sowie mit Nichtmitgliedstaaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen oder technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeiten mit ihren Zielen zusammenhängen. Die Eumetsat kann zu diesem Zweck Übereinkünfte schliessen.
5.  Der Allgemeine Haushalt erfasst Tätigkeiten, die nicht mit einem bestimmten Programm verbunden sind. Sie stellen die grundlegende technische und verwaltungsmässige Infrastruktur der Eumetsat dar und umfassen die Grundausstattung an Personal, Gebäuden und Anlagen sowie Vorarbeiten, die vom Rat im Hinblick auf künftige, noch nicht genehmigte Programme gebilligt werden.
6.  Die Programme der Eumetsat umfassen Pflichtprogramme, an denen alle Mitgliedstaaten teilnehmen, und freiwillige Programme, an denen nur die Mitgliedstaaten teilnehmen, die sich dazu bereit erklären.
7.  Pflichtprogramme sind
a) das operationelle Meteosat-Programm (MOP), wie es in Anlage I des Übereinkommens beschrieben ist;
b) die Grundprogramme, die erforderlich sind, um weiterhin Satellitenbeobachtungen aus geostationären und polaren Umlaufbahnen bereitzustellen;
c) sonstige Programme, die vom Rat als solche festgelegt werden.
8.  Freiwillige Programme sind Programme im Rahmen der Ziele der Eumetsat, die vom Rat als solche beschlossen werden.
9.  Die Eumetsat kann, wenn dies ihren Zielen nicht widerspricht, über die in den Absätzen 6, 7 und 8 genannten Programme hinaus Tätigkeiten ausüben, die von Dritten erbeten und vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genehmigt werden. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden von dem betreffenden Dritten getragen.
Art. 3 Annahme von Programmen und des Allgemeinen Haushalts
1.  Pflichtprogramme und der Allgemeine Haushalt werden durch die Annahme einer Programmentschliessung durch den Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt, der eine ausführliche Programmbeschreibung mit allen erforderlichen programmbezogenen, technischen, finanziellen, vertraglichen, rechtlichen und sonstigen Elementen beigefügt wird.
2.  Freiwillige Programme werden durch die Annahme einer Programmerklärung durch die interessierten Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a fest­gelegt, der eine ausführliche Programmbeschreibung mit allen erforderlichen programmbezogenen, technischen, finanziellen, vertraglichen, rechtlichen und sonstigen Elementen beigefügt wird. Jedes freiwillige Programm muss mit den Zielen der Eumetsat übereinstimmen und dem allgemeinen Rahmen des Übereinkommens sowie den vom Rat festgelegten Anwendungsregeln entsprechen. Die Programm­erklärung wird vom Rat in einer Ermächtigungsentschliessung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii genehmigt.
Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, sich an der Ausarbeitung des Entwurfs einer Programmerklärung zu beteiligen, und kann innerhalb der in der Programmerklärung gesetzten Frist Teilnehmerstaat dieses freiwilligen Programms werden.
Freiwillige Programme treten in Kraft, wenn mindestens ein Drittel aller Mitgliedstaaten der Eumetsat durch Unterzeichnung der Erklärung innerhalb der gesetzten Frist ihre Teilnahme erklärt haben und die Beiträge dieser Teilnehmerstaaten 90 v. H. des gesamten Finanzierungsrahmens erreicht haben.
Art. 4 Der Rat
1.  Der Rat setzt sich aus höchstens zwei Vertretern jedes Mitgliedstaates zusammen, von denen einer ein Vertreter des nationalen Wetterdienstes des Landes sein soll. Die Vertreter können sich bei den Sitzungen des Rates durch Berater unterstützen lassen.
2.  Der Rat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt und die höchstens einmal wiedergewählt werden können. Der Vorsitzende leitet die Arbeiten des Rates und ist dann nicht Vertreter eines Mitgliedstaats.
3.  Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Drittels der Mitgliedstaaten kann er zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten. Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Eumetsat statt, sofern der Rat nichts anderes beschliesst.
4.  Der Rat kann zusätzliche Organe und Arbeitsgruppen einsetzen, soweit er dies zur Verwirklichung der Ziele und Programme der Eumetsat für erforderlich hält.
5.  Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 5 Rolle des Rates
1.  Der Rat ist befugt, alle zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2.  Insbesondere ist der Rat befugt,
a) mit den Stimmen aller Mitgliedstaaten i) über den Beitritt der in Artikel 16 bezeichneten Staaten sowie die Beitrittsmodalitäten und -bedingungen zu beschliessen;
ii) über die Annahme der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Pflichtprogramme und des dort genannten Allgemeinen Haushalts zu beschliessen;
iii) über die Obergrenze der Beiträge zum Allgemeinen Haushalt für einen Zeitraum von fünf Jahren ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums zu beschliessen oder diese Obergrenze zu revidieren;
iv) über Massnahmen zur Finanzierung von Programmen, z. B. durch Kreditaufnahme, zu beschliessen;
v) die Übertragung von Mitteln aus dem Haushalt eines Pflichtprogramms auf ein anderes Pflichtprogramm zu billigen;
vi) über Änderungen genehmigter Programmentschliessungen und Programmbeschreibungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu beschliessen;
vii) den Abschluss von Übereinkünften über Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten zu genehmigen;
viii) über die Auflösung oder Nichtauflösung der Eumetsat nach Artikel 20 zu beschliessen;
ix) die Anlagen dieses Übereinkommens zu ändern;
x) Kostenüberschreitungen von mehr als 10 v.H. zu genehmigen und dadurch den ursprünglichen Gesamtfinanzierungsrahmen oder Höchstbetrag eines Pflichtprogramms (mit Ausnahme des MOP) zu erhöhen;
xi) über Tätigkeiten zu beschliessen, die für Dritte durchgeführt werden sollen;
b) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten, die mindestens zwei Drittel des gesamten BSP-Beitragsaufkommens (bzw. des MOP-Beitragsaufkommens für Ziffer i) vertreten, i) den Jahreshaushaltsplan für das MOP sowie die Aufstellung der geplanten Ausgaben und Einnahmen für die drei nächsten Jahre und das Personalverzeichnis, die dem Haushaltsplan beigefügt sind, anzunehmen;
ii) die Finanzordnung sowie alle sonstigen Finanzvorschriften zu genehmigen;
iii) über die Modalitäten der Auflösung der Eumetsat nach Artikel 20 Absätze 3 und 4 zu beschliessen;
iv) über den Ausschluss eines Mitgliedstaats nach Artikel 14 sowie über die Bedingungen eines solchen Ausschlusses zu beschliessen;
v) über die Verlegung des Sitzes der Eumetsat zu beschliessen;
vi) die Personalordnung anzunehmen;
vii) über die Verteilungspolitik hinsichtlich der Satellitendaten für Pflichtprogramme zu beschliessen;
c) mit den Stimmen der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten, die mindestens zwei Drittel des gesamten Beitragsaufkommens vertreten, i) den Jahresplan für den Allgemeinen Haushalt sowie die Jahreshaushaltspläne für Pflichtprogramme (mit Ausnahme des MOP) sowie die Aufstellung der geplanten Ausgaben und Einnahmen für die drei nächsten Jahre und das Personalverzeichnis, die den Haushaltsplänen bei­gefügt sind, anzunehmen;
ii) Kostenüberschreitungen von mehr als 10 v.H. zu genehmigen und dadurch den ursprünglichen Finanzierungsrahmen oder Höchstbetrag (mit Ausnahme des MOP) zu erhöhen;
iii) jedes Jahr nach Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer die Rechnungen des abgelaufenen Rechnungsjahrs sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva der Eumetsat zu genehmigen und dem General­direktor für die Durchführung des Haushalts Entlastung zu erteilen;
iv) über alle sonstigen Massnahmen im Zusammenhang mit Pflichtprogrammen zu beschliessen, die eine finanzielle Auswirkung auf die Organisation haben;
d) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten i) den Generaldirektor für einen bestimmten Zeitraum zu ernennen sowie sein Mandat zu beenden oder auszusetzen; im letzteren Fall ernennt der Rat einen amtierenden Generaldirektor;
ii) die betrieblichen Spezifikationen der Satelliten-Pflichtprogramme sowie die Produkte und Dienstleistungen festzulegen;
iii) zu beschliessen, dass ein geplantes freiwilliges Programm mit den Zielen der Eumetsat übereinstimmt und dass das Programm dem allgemeinen Rahmen des Übereinkommens sowie den vom Rat festgelegten Anwendungsregeln entspricht;
iv) den Abschluss von Übereinkünften mit Mitgliedstaaten, internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen oder nationalen Organisationen von Mitgliedstaaten zu genehmigen;
v) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten über Änderungen dieses Übereinkommens anzunehmen;
vi) sich eine Geschäftsordnung zu geben;
vii) die Rechnungsprüfer zu bestellen und über die Dauer ihres Auftrags zu beschliessen;
e) mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten i) die Ernennung und Entlassung leitender Bediensteter zu genehmigen;
ii) über die Einsetzung von nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen zu beschliessen und ihre Aufgaben festzulegen;
iii) über alle sonstigen Massnahmen zu beschliessen, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
3.  In bezug auf freiwillige Programme gelten folgende besondere Regeln:
a) die Programmerklärung wird mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden interessierten Mitgliedstaaten angenommen.
b) Alle Massnahmen zur Durchführung eines freiwilligen Programms werden mit den Stimmen eines Drittels der anwesenden und abstimmenden Teilnehmerstaaten, die mindestens zwei Drittel des Beitragsaufkommens vertreten, beschlossen. Der Koeffizient eines Teilnehmerstaats beträgt höchstens 30 v.H., selbst wenn sein Beitragsanteil höher ist.
c) Für eine Änderung der Programmerklärung oder einen Beschluss über einen Beitritt ist Einstimmigkeit aller Teilnehmerstaat erforderlich.
4.  Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. Ein Mitgliedstaaten ist jedoch im Rat nicht stimmberechtigt, wenn die Summe seiner rückständigen Beiträge die für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge übersteigt. In einem solchen Fall kann der betreffende Mitgliedstaat jedoch ermächtigt werden, an der Abstimmung teilzunehmen, wenn eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedstaaten der Ansicht ist, dass die Nichtzahlung der Beiträge auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hat. Bei der Bestimmung der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit im Sinne dieses Übereinkommens wird ein Mitgliedstaat, der nicht stimmberechtigt ist, nicht berücksichtigt. Die obigen Regeln gelten sinngemäss für freiwillige Programme.
Der Ausdruck «anwesende und abstimmende Mitgliedstaaten» bezeichnet diejenigen Mitgliedstaaten, die mit «ja» oder «nein» stimmen. Mitgliedstaaten, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.
5.  Der Rat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn Vertreter der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedstaaten anwesend sind. Diese Regel gilt sinngemäss für freiwillige Programme. Beschlüsse des Rates über eine dringliche Angelegenheit können in der zwischen den Tagungen des Rates liegenden Zeit durch briefliche Stimmabgabe herbeigeführt werden.
Art. 6 Der Generaldirektor
1.  Der Generaldirektor sorgt für die Durchführung der vom Rat gefassten Beschlüsse sowie der der Eumetsat zugewiesenen Aufgaben. Er ist der gesetzliche Vertreter der Eumetsat und unterzeichnet in dieser Eigenschaft die vom Rat genehmigten Vereinbarungen sowie die Verträge.
2.  Der Generaldirektor untersteht der Weisung des Rates. Er hat insbesondere die Aufgabe:
a) den ordnungsgemässen Betrieb der Eumetsat sicherzustellen,
b) die Beiträge der Mitgliedstaaten einzuziehen,
c) im Rahmen der genehmigten Mittel die vom Rat beschlossenen Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu tätigen,
d) die Beschlüsse des Rates über die Finanzierung der Eumetsat durchzuführen;
e) Ausschreibungen und Verträge zu entwerfen,
f) die Sitzungen des Rates vorzubereiten und für die Tagungen von zusätz­lichen Organen und Arbeitsgruppen die notwendige technische und verwaltungsmässige Unterstützung zu gewähren,
g) die Erfüllung der Verträge sicherzustellen und zu überwachen,
h) die Haushalte der Eumetsat im Einklang mit der Finanzordnung vorzubereiten und abzuwickeln und jährlich die Abrechnungen über die Abwicklung der Haushalte und die Bilanz der Aktiven und Passiven, die gemäss der Finanzordnung aufgestellt werden, sowie den Tätigkeitsbericht der Eumetsat dem Rat zur Genehmigung vorzulegen,
i) die Buchführung sicherzustellen,
j) alle anderen ihm vom Rat übertragenen Aufgaben auszuführen.
3.  Der Generaldirektor wird durch ein Sekretariat unterstützt.
Art. 7 Personal des Sekretariats
1.  Vorbehältlich des Absatzes 2 untersteht das Personal des Sekretariats der vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (b) angenommenen Personalordnung. Fallen die Anstellungsbedingungen eines Bediensteten des Sekretariats nicht unter die Personalordnung, so bestimmen sie sich nach dem geltenden Recht des Staates, in dem der Betreffende seine Tätigkeit ausübt.
2.  Das Personal wird aufgrund der Fähigkeit angestellt, wobei der internationale Charakter der Eumetsat berücksichtigt wird. Keine Stelle darf den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.
3.  Die Eumetsat kann Funktionäre nationaler Stellen der Mitgliedstaaten beiziehen, die ihr für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden.
4.  Der Rat genehmigt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (e) die Ernennung und Entlassung von Funktionären der höheren Dienstgrade, die in der Personalordnung umschrieben sind. Das übrige Personal wird durch den Generaldirektor im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen Befugnis angestellt und entlassen. Der Generaldirektor ist gegenüber dem gesamten Personal weisungsbefugt.
5.  Die Mitgliedstaaten haben den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und der Bediensteten des Sekretariats zu achten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Generaldirektor und die Funktionäre des Sekretariats keine Anweisungen von einer Regierung oder einer Behörde ausserhalb der Eumetsat einholen oder entgegennehmen.
Art. 8 Eigentum und Verteilung von Satellitendaten
1.  Alle Daten, die durch Satelliten oder Instrumente der Eumetsat erzeugt werden, sind weltweit ausschliessliches Eigentum der Eumetsat.
2.  Die Eumetsat stellt den nationalen Wetterdiensten der Mitgliedstaaten der Weltorganisation für Meteorologie vom Rat bestimmte Datensätze zur Verfügung.
3.  Die Verteilungspolitik hinsichtlich der Satellitendaten wird für Pflichtprogramme nach den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und für freiwillige Programme nach den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Regeln beschlossen. Für die Durchführung dieser Politik sind die Eumetsat, und zwar durch das Sekretariat, sowie die Mitgliedstaaten verantwortlich.
Art. 9 Haftung
1.  Die Eumetsat gibt keine Garantie in bezug auf die Dienstleistungen und Produkte, die nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden müssen.
2.  Die Eumetsat, die Mitgliedstaaten, ihre Beamten oder Funktionäre, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln, sowie die Vertreter bei den Sitzungen der Eumetsat haften weder einem Mitgliedstaat noch der Eumetsat für Verluste oder Schäden wegen Unterbrechung, Verzögerung oder Störung der Dienste, bei den zur Verfügung zu stellenden Diensten.
3.  Kein Mitgliedstaat haftet einzeln für die Handlungen und Verpflichtungen der Eumetsat im Zusammenhang mit der Errichtung des Weltraumsegments der Eumetsat, ausser wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dessen Vertragsparteien der betreffende Mitgliedstaat und der Entschädigung verlangende Staat sind. In diesem Fall entschädigt die Eumetsat den betreffenden Mitgliedstaat für jede geleistete Zahlung, sofern der Mitgliedstaat sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, eine solche Haftung allein zu übernehmen. Der Rat legt die Verfahren zur Durchführung dieses Absatzes fest.
Art. 10 Finanzierungsgrundsätze
1.  Die Ausgaben der Eumetsat werden durch die Finanzierungsbeiträge der Mitgliedstaaten und durch etwaige sonstige Einnahmen der Eumetsat gedeckt.
2.  Jeder Mitgliedstaat zahlt der Eumetsat für den Allgemeinen Haushalt und für die Pflichtprogramme (mit Ausnahme des MOP) einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttosozialprodukts (BSP) jedes Mitgliedstaats für den letzten Dreijahreszeitraum, für den Statistiken vorliegen.
Die Statistiken werden alle drei Jahre aktualisiert.
Für das MOP zahlt jeder Mitgliedstaat der Eumetsat einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage des Schlüssels in Anlage II.
3.  Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre Beiträge zu Pflichtprogrammen (mit Ausnahme des MOP) bis zu einem Höchstsatz von 110 v.H. zu leisten, wenn ein Beschluss nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii gefasst wird.
4.  Für freiwillige Programme zahlt jeder teilnehmende Mitgliedstaat der Eumetsat einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage eines für das betreffende Programm festgelegten Schlüssels.
5.  Falls nicht alle Beiträge für ein freiwilliges Programm innerhalb eines Jahres nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 3 Absatz 2 geleistet wurden, sind die bisherigen Teilnehmer verpflichtet, einem neuen Beitragsschlüssel zuzustimmen, durch den das Defizit anteilmässig umgelegt wird, sofern sie nicht einstimmig eine andere Lösung vereinbaren.
6.  Alle Beiträge werden in den von den Europäischen Gemeinschaften definierten Europäischen Währungseinheiten (ECU) gezahlt. Die Beiträge zum MOP können auch in einer konvertierbaren Währung gezahlt werden.
7.  Die Art der Beitragszahlung und die Art der Aktualisierung der Statistiken für das BSP werden in der Finanzordnung festgelegt.
8.  In der Finanzordnung wird festgelegt, welches Verfahren anzuwenden ist, wenn ein Mitgliedstaat die Beiträge nicht bezahlt, und welche zusätzlichen Lasten der in Verzug geratene Mitgliedstaat zu tragen hat.
9.  Der Rat kann freiwillige Beiträge, die bar oder in anderer Form geleistet werden, annehmen, sofern sie zu Zwecken angeboten werden, die mit den Zielen, der Tätigkeit und den Geschäftsführungsgrundsätzen der Eumetsat vereinbar sind.
Art. 11 Haushaltspläne
1.  Die Haushaltspläne werden in ECU aufgestellt.
2.  Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
3.  Die Haushaltspläne der Eumetsat werden für jedes Rechnungsjahr vor dessen Beginn nach Massgabe der Finanzordnung aufgestellt. Die in den Haushaltsplänen ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
4.  Der Rat nimmt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c den Haushaltsplan für das MOP, den Allgemeinen Haushalt sowie die Haushaltspläne für Pflichtprogramme für jedes Rechnungsjahr sowie gegebenenfalls die Ergänzungs- und Berichtigungshaushalte an. Die Mitgliedstaaten, die an freiwilligen Programmen teilnehmen, nehmen die Haushaltspläne für diese Programme nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b an.
5.  Die Annahme des Haushaltsplans beinhaltet:
a) für jeden Mitgliedstaat die Verpflichtung, der Eumetsat die in den Haushaltsplänen festgelegten Finanzierungsbeiträge zur Verfügung zu stellen;
b) für den Generaldirektor die Ermächtigung, im Rahmen der entsprechenden genehmigten Haushaltsmittel Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu tätigen.
6.  Ist zu Beginn eines Rechnungsjahrs der Haushaltsplan noch nicht angenommen worden, so kann der Generaldirektor jeden Monat im Rahmen eines Zwölftels der Haushaltsmittel des vorangegangenen Rechnungsjahrs für jeden Titel des betreffenden Haushalts Verpflichtungen eingehen und Ausgaben tätigen, wobei dies nicht dazu führen darf, dass er über Mittel verfügt, die über ein Zwölftel der im Haushaltsentwurf vorgesehenen Mittel hinausgehen.
7.  Die Mitgliedstaaten zahlen jeden Monat entsprechend dem Beitragsschlüssel vorläufig die zur Anwendung des Absatzes 6 erforderlichen Beiträge.
8.  Das Nähere zu den Finanzbestimmungen und den Rechnungslegungsverfahren regelt die vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (b) angenommene Finanzordnung.
Art. 12 Rechnungsprüfung
1.  Die Rechnungen über alle in den Haushalten ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiven und Passiven der Eumetsat werden nach Massgabe der Finanzordnung jährlich geprüft. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Rechnungsführung vor.
2.  Der Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe bedürfen.
3.  Der Rat bestimmt die weiteren Modalitäten der Rechnungsprüfung.
Art. 13 Vorrechte und Immunitäten
Die Eumetsat geniesst die zur Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten erforder­lichen Vorrechte und Immunitäten nach Massgabe eines Protokolls, das noch ausgearbeitet wird.
Art. 14 Nichterfüllung von Verpflichtungen
1.  Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der Eumetsat, wenn der Rat dies nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b beschliesst, wobei der betreffende Staat an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt. Der Beschluss wird zu einem vom Rat beschlossenen Zeitpunkt wirksam.
2.  Wird ein Mitgliedstaat von dem Übereinkommen ausgeschlossen, so werden die Beitragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt und für die Pflichtprogramme nach Artikel 10 Absatz 2 angepasst. Die Teilnehmerstaaten beschliessen über die Anpassung von Beitragsschlüsseln nach einem Ausschluss von freiwilligen Programmen entsprechend den in der Programmerklärung festgelegten Regeln.
Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Eumetsat über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge, die nicht durch die Vermittlung des Rates beigelegt werden kann, wird auf Ersuchen einer Streitpartei einem Schiedsgericht unterbreitet, sofern die Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren.
2.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 1 bezeichneten Ersuchens einen Schiedsrichter. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist und nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei sein darf. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn zwischen den Parteien keine Einigung über seine Inanspruchnahme besteht, durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bestellt worden ist.
3.  Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.
4.  Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, den sie zu bestellen hatte, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
5.  Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend, und er kann nicht angefochten werden. Die Parteien kommen dem Spruch unverzüglich nach. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streitpartei dies verlangt.
Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
1.  Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Bevollmächtigtenkonferenz zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.
2.  Diese Staaten werden Vertragsparteien dieses Übereinkommens, indem sie:
– es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
– eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositär hinterlegen, falls das Übereinkommen vorbehältlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet wurde.
3.  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat, der nicht an der in Absatz 1 genannten Bevollmächtigtenkonferenz teilgenommen hat, dem Übereinkommen aufgrund eines nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (a) angenommenen Ratsbeschlusses beitreten. Ein Staat, der diesem Übereinkommen beizutreten wünscht, notifiziert dies dem Generaldirektor, der die Mitgliedstaaten von dem Gesuch spätestens drei Monate, bevor es dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird, unterrichtet. Der Rat legt die Modalitäten und Bedingungen für den Beitritt des betreffenden Staates nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (a) fest.
4.  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem «Depositär», hinterlegt.
5.  Der Beitritt zum Eumetsat-Übereinkommen hat zur Mindestvoraussetzung die Teilnahme am Allgemeinen Haushalt und an allen Pflichtprogrammen. Die Teilnahme an freiwilligen Programmen bedarf eines Beschlusses der Teilnehmerstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c. Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens wird, leistet eine Sonderzahlung auf die bereits getätigten Investitionen, wobei den Pflichtprogrammen und den freiwilligen Programmen, an denen der Staat teilnehmen will, Rechnung getragen wird. Der zu zahlende Betrag wird für Pflichtprogramme nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und für freiwillige Programme nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c festgelegt.
6.  Tritt ein Staat dem Übereinkommen bei, so werden die Beitragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt und die Pflichtprogramme vom Rat angepasst. Die Teilnehmerstaaten beschliessen über die Anpassung der Beitragsschlüssel nach dem Beitritt zu einem freiwilligen Programm.
Art. 17 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem Staaten, deren Beiträge nach dem Schlüssel in Anhang II insgesamt mindestens 85 Prozent der Gesamtbeitragssumme betragen, nach Artikel 16 Absatz 2 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
2.  Sind die in Absatz 1 für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen zwei Jahre nach dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht erfüllt, so ruft der Depositär die Regierungen der Staaten, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, so bald wie möglich zusammen. Diese Regierungen können sodann beschliessen, dass das Übereinkommen ungeachtet der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen zwischen ihnen in Kraft tritt. Fassen diese Regierungen einen solchen Beschluss, so vereinbaren sie den Tag des Inkrafttretens und eine Revision des in Anhang II enthaltenen Beitragsschlüssels.
3.  Nach Inkrafttreten des Übereinkommens gemäss Absatz 1 oder 2 kann ein Staat, der das Übereinkommen vorbehältlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat, bis zur Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Eumetsat teilnehmen.
4.  Für jeden Staat, der nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäss Absatz 1 oder 2 dieses ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, sowie für jeden Staat, der dem Übereinkommen beitritt, tritt das Übereinkommen am Tag der Unterzeichnung bzw. am Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 18 Änderungen
1.  Jeder Mitgliedstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Die Änderungsvorschläge werden an den Generaldirektor gerichtet, der sie spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat den anderen Mitgliedstaaten zuleitet. Der Rat prüft diese Vorschläge und kann durch einen Beschluss nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (d) Ziffer (v) den Mitgliedstaaten empfehlen, die vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen.
2.  Die vom Rat empfohlenen Änderungen treten 30 Tage nach Eingang der schriftlichen Annahmeerklärungen aller Mitgliedstaaten beim Depositär des Übereinkommens in Kraft.
3.  Der Rat kann durch einen Beschluss nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (a) die Anhänge dieses Übereinkommens ändern, sofern diese Änderungen nicht dem Übereinkommen widersprechen und den Tag ihres Inkrafttretens für alle Mitgliedstaaten festlegen.
Art. 19 Kündigung
1.  Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat es durch eine Notifikation an den Verwahrer des Übereinkommens kündigen und dadurch seine Teilnahme am Allgemeinen Haushalt sowie an den Pflichtprogrammen und den freiwilligen Programmen beenden. Für den Allgemeinen Haushalt wird die Kündigung zum Ende des Fünfjahreszeitraums, für den die finanzielle Obergrenze beschlossen worden war, und für die Pflichtprogramme und die freiwilligen Programme mit deren Beendigung wirksam.
2.  Der betreffende Staat behält die Rechte, die er bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im Hinblick auf die verschiedenen Programme, an denen er teilgenommen hat, erworben hat.
3.  Hört ein Mitgliedstaat auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, so wird der Beitragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt nach Artikel 10 Absatz 2 für den Fünfjahreszeitraum, der auf den Zeitraum folgt, in dem der betreffende Staat das Übereinkommen gekündigt hat, angepasst.
Art. 20 Auflösung
1.  Die Eumetsat kann jederzeit vom Rat durch einen Beschluss nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe (a) aufgelöst werden.
2.  Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, wird die Eumetsat aufgelöst, wenn infolge der Kündigung dieses Übereinkommens durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 oder infolge eines Ausschlusses nach Artikel 14 Absatz 1 der Beitragssatz jedes anderen Mitgliedstaats für den Allgemeinen Haushalt oder die Pflichtprogramme um mehr als ein Fünftel steigt.
Der Beschluss über die Auflösung wird vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a gefasst. wobei ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen gekündigt hat oder ausgeschlossen wurde, an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt.
3.  In den Fällen der Absätze 1 und 2 bestimmt der Rat eine Liquidationsstelle.
4.  Die Aktiven werden zwischen den Staaten verteilt, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder der Eumetsat sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Die Passiven werden von diesen Staaten im Verhältnis der Beiträge übernommen, die für das laufende Rechnungsjahr festgelegt sind.
Art. 21 Notifikation
Der Depositär notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten
a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens,
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 17,
d) die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung dieses Übereinkommens und seiner Anhänge,
e) jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft in der Eumetsat,
f) die Auflösung der Eumetsat.
Art. 22 Registrierung
Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen, sobald sie in Kraft getreten sind, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁵ bei deren Generalsekretär registrieren.
⁵ SR 0.120

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 24. Mai 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhänge I–II ⁶

⁶ Mit Ablauf des Meteosat-Programms (MOP) Ende 1995 gelten diese Anhänge als ausser Kraft getreten, ohne dass es eines weiteren Beschlusses der Mitgliedstaaten der Eumetsat bedarf (siehe Art. 23 Abs. 2 des Änderungsprotokolls vom 5. Juni 1991 – AS 2004 1141 ).

Geltungsbereich am 13. April 2016 ⁷

⁷ AS 1986 1372 , 1989 178 , 1990 1158 , 2004 1153 , 2009 61 , 2012 1557 und 2016 1231 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Unterzeichnung ohne
Ratifikationsvorbehalt (U)

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

  4. Oktober

1985

19. Juni

1986

Bulgarien

30. April

2014 B

30. April

2014

Dänemark

17. Januar

1984 U

19. Juni

1986

Deutschland

25. März

1986

19. Juni

1986

Estland

21. Juni

2013 B

21. Juni

2013

Finnland

13. Dezember

1984

19. Juni

1986

Frankreich

12. Februar

1985

19. Juni

1986

Griechenland

28. Juni

1988

28. Juni

1988

Irland

27. Juni

1985

19. Juni

1986

Island

  7. Januar

2014 B

  7. Januar

2014

Italien

17. Juni

1986

19. Juni

1986

Kroatien

  8. Dezember

2006 B

  8. Dezember

2006

Lettland

26. Mai

2009 B

26. Mai

2009

Litauen

29. August

2013 B

29. August

2013

Luxemburg

  9. Juli

2002 B

  9. Juli

2002

Niederlande* a

23. März

1984

19. Juni

1986

Norwegen

18. April

1985

19. Juni

1986

Österreich

29. Dezember

1993

29. Dezember

1993

Polen

30. Juni

2009 B

30. Juni

2009

Portugal

  3. Mai

1989

  3. Mai

1989

Rumänien

29. November

2010 B

29. November

2010

Schweden*

25. Januar

1985

19. Juni

1986

Schweiz

29. Juli

1985

19. Juni

1986

Slowakei

  3. Januar

2006 B

  3. Januar

2006

Slowenien

19. Februar

2008 B

19. Februar

2008

Spanien

  4. Februar

1985

19. Juni

1986

Tschechische Republik

12. Mai

2010 B

12. Mai

2010

Türkei

20. August

1984

19. Juni

1986

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ungarn

  9. Oktober

2008 B

  9. Oktober

2008

Vereinigtes Königreich*

21. Mai

1985

19. Juni

1986

Gebiete unter der Gebietshoheit des Vereinigten König­reichs, die in der Region liegen, in welcher das Überein­kommen anwend­bar ist

21. Mai

1985

19. Juni

1986

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des EDA: www.dfae.admin.ch/depositaire eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
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Für das Königreich in Europa
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