Reiseentschädigung an Hilfslehrer der Kantonsschulen
1 Reiseentschädigung an Hilfslehrer der Kantonsschulen RRB vom 22. Januar 1975 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 9 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941 beschliesst: I. Hilfslehrern der Kantonsschulen Olten und Solothurn werden keine Reiseentschädigungen ausgerichtet. II. § 5 des Regierungsratsbeschlusses über Besoldungen der Hilfslehrkräfte und Entschädigungen für Stellvertretungen an den Kantonsschulen Solothurn und Olten vom 27. Juli 1971 lautet neu:
§ 5. Stellvertretern können die Reisespesen ganz oder teilweise vergü-
tet werden. III. Dieser Beschluss tritt am 16. April 1975 in Kraft.
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