Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse am Walensee (VII B/6/1)
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Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse am Walensee

VII B/6/1 Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse am Walensee (Walenseegesetz) Vom 5. Mai 1985 (Stand 7. Mai 2006) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 20 der Kantonsverfassung, 1 ) beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das Gesetz regelt die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse am und auf dem glarnerischen Teil des Walensees.

Art. 2 Eigentum

1 Der Walensee ist innerhalb der bestehenden Grenzen zu den anliegenden Grundstücken und zur Kantonsgrenze St. Gallen Eigentum des Kantons Gla - rus.

Art. 3 Gewöhnlicher Gemeingebrauch

1 Der gewöhnliche Gemeingebrauch im und am Walensee ist jedermann im Rahmen der bestehenden Gesetze und der rechtsgültigen Nutzungsplanun - gen erlaubt.
2 Als gewöhnlicher Gemeingebrauch gilt insbesondere die Fischerei, der Ba - debetrieb im und am See und der nichtgewerbsmässige Bootsbetrieb.

Art. 4 Gesteigerter Gemeingebrauch

1 Wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, ist gesteigerter Gemeingebrauch im Rahmen der bestehenden Gesetze zulässig; er bedarf der Bewilligung durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde. Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Standortgemeinde anzuhören. *
2 Die Bewilligungen können befristet sein und mit weiteren Bedingungen und Auflagen versehen werden.
3 Der Kanton kann für gesteigerten Gemeingebrauch im Rahmen der anfal - lenden Kosten eine Gebühr erheben.

Art. 5 Sondernutzung

1 Für eine Sondernutzung kann das zuständige Departement eine Konzessi - on erteilen; es veröffentlicht sie im kantonalen Amtsblatt. *
2 Für die Bemessung der Konzessionsgebühr ist auch der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen. 1) GS I A/1/1 (heute Art. 24 KV) SBE II/9 434 1
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3 Sondernutzungen sind in der Regel insbesondere:
a. das Erstellen oder Ändern von Bauten und Anlagen im Seegebiet;
b. Aufschüttungen im Seegebiet;
c. Materialentnahmen im Seegebiet.
4 Die Nutzung des Sees zur Gewinnung von Energie untersteht den einschlä - gigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Art. 6 Gebührenerlass

1 Gesteigerter Gemeingebrauch oder Sondernutzungen, an denen die See - anstössergemeinden ein besonderes Interesse nachweisen, sind für diese gebührenfrei.

Art. 7

* Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen ergehen, richtet sich nach dem Verwal - tungsrechtspflegegesetz 1 ) .

Art. 8 Strafbestimmungen

1 Die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die sich darauf stützenden Verfügungen und Entschei - de wird durch den zuständigen Richter mit Haft oder Busse bis zu
5000 Franken bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten Handlung vorliegt.
2 Ausser dem Eigentümer, Besitzer oder Bauherrn sind auch die Bauleitung und die Unternehmer sowie deren leitende Organe strafbar, wenn sie bei solchen Übertretungen mitgewirkt haben.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Ein - führungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch 2 ) bleiben vorbehal - ten.

Art. 9

* Vornahme behördlich angeordneter Massnahmen
1 Wer Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung erstellt, hat die aufgrund die - ses Gesetzes verfügten Massnahmen sofort vorzunehmen. Im Weigerungs - fall kann die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde den Vollzug anord - nen. 1) GS III G/1 2) GS III E/1
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Art. 10 Vollstreckbarkeit

1 Die aufgrund dieses Gesetzes über Bussen, Kosten, Gebühren und andere Geldleistungen getroffenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde sofort in Kraft.
2 Für bestehende Bauten und Anlagen im Seegebiet, welche ohne behördli - che Bewilligung erstellt wurden, sowie für bewilligungspflichtige Nutzungen, deren Weiterführung beabsichtigt ist, ist das Bewilligungsverfahren inner - halb zweier Jahre durchzuführen. 3
VII B/6/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 03.05.1987 01.10.1987 Art. 7 totalrevidiert SBE III/3 240 07.05.2006 07.05.2006 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE X/1 54 07.05.2006 07.05.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE X/1 54 07.05.2006 07.05.2006 Art. 7 totalrevidiert SBE X/1 54 07.05.2006 07.05.2006 Art. 9 totalrevidiert SBE X/1 54
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VII B/6/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 4 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 54 Art. 5 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 54 Art. 7 03.05.1987 01.10.1987 totalrevidiert SBE III/3 240 Art. 7 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 54 Art. 9 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 54 5
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