Verlegung des Schuljahrbeginns auf den Spätsommer (411.215.1)
CH - SO

Verlegung des Schuljahrbeginns auf den Spätsommer

1 Verlegung des Schuljahrbeginns auf den Spätsommer KRB vom 17. September 1986 Der Kantonsrat von Solothurn in Ausführung von Artikel 27 Absatz 3 bis der Bundesverfassung gestützt auf §§ 8 Absatz 2 und 19 Absatz 5 des Volksschulgesetzes vom

14. September 1969

1 ), § 5 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. September 1909
2 ) und § 45 Absatz 1 des Gesetzes über die Be- rufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
3 ) in Anpassung von § 20 Absatz 1 des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte an den Volksschulen und Fortbildungsschulen (Lehrerbesol- dungsgesetz) vom 8. Dezember 1963
4 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

8. Juli 1986

beschliesst:

§ 1. Schuljahrbeginn

Das Schuljahr beginnt ab Schuljahr 1989/1990 nach den Sommerferien.

§ 2. Umstellung

Die Verlegung des Schuljahrbeginns erfolgt durch ein Langschuljahr.

§ 3. Zeitpunkt

Das Langschuljahr beginnt nach den Frühjahrsferien 1988 und dauert bis zu den Sommerferien 1989.

§ 4. Geltungsbereich

Von der Verlegung des Schuljahrbeginns werden alle Schulen erfasst, die der kantonalen Gesetzgebung unterstehen, sowie die Kindergärten. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.

§ 5. Beginn der Schulpflicht

Kinder, die bis 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, werden auf Beginn des darauffolgenden Schuljahres schulpflichtig. ________________
1 ) BGS 413.111.
2 ) BGS 414.111.
3 ) BGS 416.111.
4 ) BGS 126.515.851.1.
2

§ 6. Besoldungsanspruch

Der Besoldungsanspruch der Lehrkräfte an der Volksschule beginnt An- fang August und endigt für das erste Schulhalbjahr Ende Januar und für das zweite Schulhalbjahr Ende Juli.

§ 7. Kredite

Die Kredite, die wegen der Verlegung des Schuljahrbeginns notwendig werden, sind in die betreffenden Voranschläge zur Staatsrechnung aufzu- nehmen.

§ 8. Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangs- und Vollzugsbestimmungen.

§ 9. Aufhebung geltenden Rechts

Der Kantonsratsbeschluss über den Schuljahrbeginn vom 18. September
1972
1 ) wird aufgehoben.

§ 10. Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

§ 5 gilt spätestens ab 1991, § 6 gilt ab Schuljahr 1989/1990.

_______________
1 ) GS 85, 926.
Markierungen
Leseansicht