Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwan... (321.4)
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Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs

Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs Vom 22. Oktober 2002 (Stand 25. Oktober 2002) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) und Art. 119 des Schweize - rischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 2 ) , beschliesst:

§ 1 Bewilligungspflicht

1 Der Kantonsarzt erteilt Spitälern sowie Ärztinnen und Ärzten mit Berufs - ausübungsbewilligung im Kanton Zug auf Gesuch hin eine Bewilligung zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.
2 Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.

§ 2 Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person den Nach - weis erbringt, dass die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung der Schwangeren sichergestellt sind.

§ 3 Meldepflicht

1 Schwangerschaftsabbrüche sind dem Kantonsarzt innert 30 Tagen nach er - folgter Durchführung zu melden.
2 Die Meldungen haben auf einem vom Kantonsarzt vorgeschriebenen For - mular unter Wahrung des ärztlichen Geheimnisses zur erfolgen. 1) 2) SR 311.0

§ 4 Verzeichnis

1 Der Kantonsarzt erstellt jährlich ein Verzeichnis der Spitäler sowie der Ärztinnen und Ärzte, die zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrü - chen berechtigt sind.
2 Das Verzeichnis kann der Stelle «Sexual- und Schwangerschaftsberatung» der Frauenzentrale des Kantons Zug zur Einsichtnahme zur Verfügung ge - stellt werden.

§ 5 Entzug der Bewilligung

1 Eine erteilte Bewilligung kann der Kantonsarzt bei Missbrauch mit soforti - ger Wirkung entziehen.
2 Gegen den Entscheid des Kantonsarztes kann innert 20 Tagen seit der Mit - teilung Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
3 Die strafrechtliche Verfolgung sowie allfällige gesundheitspolizeiliche Massnahmen gemäss dem Gesetz über das Gesundheitswesen vom 21. Mai1970 1 ) bleiben vorbehalten.

§ 6 Verzicht

1 Bewilligungsinhaber, die auf die Durchführung von Schwangerschaftsab - brüchen generell verzichten, haben dies dem Kantonsarzt per Ende Kalen - derjahr mitzuteilen.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung zu Art. 120 StGB über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft vom 7. Juli 1992 2 ) . 1) 2) GS 24, 51
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.10.2002 22.10.2002 Erlass Erstfassung GS 27, 535
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 22.10.2002 22.10.2002 Erstfassung GS 27, 535
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