Beschluss über die Beschränkung der Anzahl Ausbildungsgänge und Lektionen in den ni... (481.4.15)
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Beschluss über die Beschränkung der Anzahl Ausbildungsgänge und Lektionen in den nichtberuflichen Klassen des Konservatoriums und über die Zulassung der ausserkantonalen Schüler

1 Beschluss vom 29. März 1994 über die Beschränkung der An zahl Ausbildungsgänge und Lektionen in den nichtb eruflichen Klassen des Konservatoriums und über die Zulassung der ausserkantonalen Schüler Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 2. Institutionen des Staates (KISG): gestützt auf das Reglement des Kons ervatoriums vom 2. Februar 1993; in Erwägung: Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Staates und der Gemeinden und im Einvernehm en mit der Kommission des Konservatoriums hat der Staatsrat verschiedene Sparmassnahmen erlassen, um den Ausgabenüberschuss des Kons ervatoriums zu reduzieren. Zuerst einmal können Schüler, die einen Ausbildungsgang in der nichtberuflichen Klasse abgeschlossen haben, in Zu kunft keinen weiteren Ausbildungsgang in einem anderen Fach beginnen, ausser mit ausdrücklicher Bewilligung des Direktors. Im weiteren wird die maximale Anzahl der wöchentlichen Lektionen der Schüler, die in der nichtberuflichen Klasse des Konservatoriums eingeschrieben sind (Einzel- und Gruppenkurse), von nun an beschränkt. Schliesslich werden die ausserkantonalen Schüler (ausschliesslich vom Staat subventioni ert) am Konservatorium nur noch zugelassen, wenn es in der Region ihres Wohnorts keine Musikschule mit vergleichbarem Kursangebot gibt (Berufsklassen ausgenommen). Auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:
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Art. 1

Die Schüler, die einen Ausbildungsgang in einer nichtberuflichen Klasse (Unterstufe bis Zertifikatsklasse) abgeschlossen haben, können nicht mit einem anderen Instrument oder in einem anderen Fach einen weiteren Ausbildungsgang beginnen, ausser mit ausdrücklicher Bewilligung des Direktors des Konservatoriums.

Art. 2

1 Die Schüler der nichtberuflichen Klassen können sich nicht für mehr als einen Einzelkurs einschreiben, ausser mit ausdrücklicher Bewilligung des Direktors.
2 Die Schüler der Unter- oder der Mittelstufe können pro Woche höchstens
45 Minuten Einzelunterricht in ihrem Fach oder auf ihrem Instrument besuchen.
3 Die Schüler der Sekundarstufe oder der Zertifikatsklasse können pro Woche höchstens 60 Minuten Einzelunterricht in ihrem Fach oder auf ihrem Instrument besuchen.
4 Die Schüler der Gruppenkurse können pro Woche höchstens 120 Minuten Unterricht besuchen.

Art. 3

1 Die ausserkantonalen Schüler werden in einer nichtberuflichen Klasse des Konservatoriums nur aufgenommen, wenn es in der Region ihres Wohnortes keine Musikschule mit vergleichbarem Kursangebot gibt.
2 Der Absatz 1 ist nicht anwendbar au f Schüler, die in einer Schule des Kantons oder an der Universität Freiburg eingeschrieben sind.

Art. 4

1 Dieser Beschluss tritt am 1. September 1994 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht , in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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