Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG) Vom 3. April 1996 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
1 ) , auf Artikel 20 a, 23-29, 230 a Absatz 3, Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889
2 ) , auf Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947
3 ) sowie auf § 33 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
4 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
12. Februar 1996
beschliesst:
1. Organisation
§ 1 Betreibungs- und Konkurskreise; Beamte
(Art. 1 und 2 SchKG)
1 Die Betreibungs- und Konkurskreise sowie die Betreibungs- und Konkurs - beamten oder -beamtinnen werden in der Spezialgesetzgebung bezeich - net.
1) BGS 111.1 .
2) SR 281.1 .
3) SR 282.11 .
4) BGS 211.1 . GS 93, 924
1
§ 2 Vollzugsorgane
(Art. 2 SchKG)
1 Die Pfändungen, Aufschreibungen und Steigerungen werden vom Betrei - bungs- und Konkursbeamten oder von der -beamtin selbst, von seiner oder ihrer Stellvertretung oder nach seinen oder ihren Anordnungen von den Angestellten des Betreibungs- und Konkursamtes vollzogen. Der Betrei - bungs- und Konkursbeamte oder die -beamtin kann seine oder ihre Stell - vertretung und die Angestellten zur Unterzeichnung von Betreibungsur - kunden und von Urkunden im Konkursverfahren ermächtigen.
2 Die Vollzugsorgane können in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen (wie Art. 64 Abs. 2, 91, 222 Abs. 3, 229 Abs. 1, 283 Abs. 2 und 284 SchKG) die Polizei beiziehen.
§ 3 Depositenanstalten
(Art. 24 SchKG)
1 Depositenanstalten sind alle Banken mit Sitz oder Niederlassung im Kan - ton Solothurn, die eine Betriebsbewilligung nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934
1 ) besitzen.
§ 4 Haftung und Rückgriff
(Art. 5 SchKG)
1 Der Kanton haftet für widerrechtlich verursachten Schaden nach Artikel 5 SchKG.
2 Der Rückgriff auf Staatsangestellte richtet sich nach dem Verantwortlich - keitsgesetz vom 26. Juni 1966
2 )
.
3 Der Rückgriff auf Personen, die nicht Staatsangestellte sind, richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 398)
3 ) ; solche Personen können als ausseramtliche Konkursverwalter oder -verwalterinnen, als Sachwalter oder Sachwalterinnen und als Liquidatoren oder Liquidatorin - nen nur amten, wenn sie sich über eine Berufshaftpflichtversicherung aus - weisen, die folgenden Anforderungen genügt: a) Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Versiche - rungseinrichtung; b) die Versicherungssumme beträgt pro Schadenereignis mindestens 1 Million Franken; c) der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dau - er der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden; d) der Versicherer verpflichtet sich, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem zuständigen Departement mitzuteilen.
1) SR 952.0 .
2) BGS 124.21 .
3) SR 220 .
2
2. Aufsicht
§ 5 Aufsichtsbehörde
(Art. 13 SchKG)
1 Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts (§ 33 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom
13. März 1977
1 ) ).
2 Die Aufsichtsbehörde erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und über die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursäm - ter.
§ 6 Beschwerdeverfahren
(Art. 17-21 SchKG)
1 Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 20a SchKG nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970
2 ) über das Ver - fahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.
3. Verfahren und Zuständigkeiten
§ 7 * ...
§ 8 Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven bei ausge -
schlagener Erbschaft und bei juristischen Personen (Art. 230a Abs. 3 SchKG)
1 Zuständig, die Übertragung der Aktiven auf den Staat abzulehnen, ist das Finanz-Departement.
§ 9 Nachlassgerichte
(Art. 293ff. SchKG)
1 Der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin ist erstin - stanzlicher Nachlassrichter oder erstinstanzliche Nachlassrichterin.
2 Oberes kantonales Nachlassgericht ist das Obergericht.
4. Schuldbetreibung gegen Körperschaften des
kantonalen öffentlichen Rechts
§ 10 Zuständigkeit
1 Für Betreibungen gegen den Kanton ist das Betreibungsamt der Stadt So - lothurn zuständig.
2 Für Betreibungen gegen solothurnische Gemeinden ist das Betreibungs - amt zuständig, in dessen Kreis die Gemeinde liegt.
1) BGS 125.12
2) BGS 124.11 .
3
3 Für Betreibungen gegen andere Körperschaften des kantonalen öffentli - chen Rechts ist das Betreibungsamt zuständig, in dessen Kreis die Körper - schaft ihren Sitz hat.
5. Schlussbestimmungen
§ 11 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es sind aufgehoben: a) die §§ 3, 7 und 15 des Gesetzes betreffend die Einführung des Bun - desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. September 1891
1 ) ; b) die Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. De - zember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und an - dere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 8. Juni
1956
2 ) ; c) die Verordnung über Depositenanstalten nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. Dezember 1994
3 ) ; d) der Beschluss des Regierungsrates über Sekretäre der Betreibungs- und Konkursämter vom 20. Januar 1892
4 ) ; e) der Beschluss des Regierungsrates über Betreibungswesen: Unterschreiben der Akten, Erzeigung der Gebühren und Kosten vom
11. Januar 1898
5 ) ; f) die Weisung des Regierungsrates über Viehverkehr: Mitteilung und Eintragung der Viehverpfändung vom 16. Januar
1912
6 ) ; g) der Beschluss des Regierungsrates über Betreibungs- und Konkursbe - amte mit ständigen Stellvertretern; Arbeitsteilung vom 8. Juli 1930
7 )
.
§ 13 Genehmigung und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes (Art. 29 SchKG).
2 Sie untersteht dem fakultativen Referendum.
3 Sie tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 25. Juli 1996 unbenutzt abgelaufen. Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. September
1996.
1) GS 61, 46 (BGS 123.31).
2) GS 80, 110 (BGS 123.321).
3) GS 93, 414 (BGS 123.311).
4) GS 61, 116 (BGS 123.341).
5) GS 62, 244 (BGS 123.331).
6) GS 65, 449 (BGS 123.332).
7) GS 71, 447 (BGS 123.342).
4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.03.2010 01.01.2011 § 7 aufgehoben -
5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 7 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
6
Feedback