Verordnung über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit
Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die Vollstreckung der ge meinnützigen Arbeit (GAV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 36 Abs. 5, 37, 38, 107 und 375 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, mit den Änderungen vom 13. Dezember 2002 (StGB); gestützt auf die Artikel 11 und 12 der Bundesverordnung vom
19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V- StGB-MStG); gestützt auf die Artikel 2 Bst. a und 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 6. Oktober 2006 zum Strafgesetzbuch (EGStGB); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug der von den Gerichtsbehörden in Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch angeordneten Strafe der gemeinnützigen Arbeit (die Arbeit).
Art. 2 Vollzugsorgane
1 Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse und das Amt für Bewährungshilfe sind die Vollzugsorgane dieser Verordnung.
2 Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse ordnet die Massnahmen nach Artikel 11 und 12 V-StGB-MStG und die Administrativmassnahmen nach Artikel 13 an.
3 Das Amt für Bewährungshilfe hat folgende Befugnisse: a) Es erstellt die Liste möglicher Begünstigter.
b) Es informiert die Gerichtsbehörden regelmässig in geeigneter Form über die Möglichkeiten im Bereich der gemeinnützigen Arbeit. c) Es bietet die verurteilte Person auf und prüft mit ihr die Möglichkeiten und Modalitäten des Arbeitseinsatzes. d) Es setzt im Rahmen des Bundesrechts die Frist für die Leistung der Arbeit fest. e) Es schliesst mit den begünstigten Personen die Vereinbarung ab. f) Es kontrolliert die Ausführung der Arbeit. g) Es schlägt dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse die notwendigen Administrativmassnahmen vor.
2. Arbeitsorganisation
Art. 3 Begünstigte Personen
Die Arbeit wird zu Gunsten einer privaten Organisation mit sozialem oder gemeinnützigem Zweck, einer kantonalen, kommunalen oder interkommunalen Verwaltungseinheit oder einer unterstützungsbedürftigen natürlichen Person (der Begünstigte) geleistet.
Art. 4 Wöchentliche Arbeitszeit
1 Pro Woche muss die verurteilte Person in der Regel mindestens zehn Stunden gemeinnützige Arbeit leisten.
2 Der Arbeitsweg zwischen Wohn- und Arbeitsort sowie die Essenspausen werden bei der Dauer der zu leistenden Arbeit nicht angerechnet.
Art. 5 Auswahl des Begünstigten
1 Das Amt für Bewährungshilfe trifft die Auswahl des Begünstigten. Die verurteilte Person ist vorgängig anzuhören.
2 Die verurteilte Person kann zur Leistung einer bestimmten Arbeit verpflichtet werden, sofern diese ihren Fähigkeiten entspricht.
Art. 6 Vereinbarung
1 Zwischen dem Begünstigten und dem Amt für Bewährungshilfe wird eine Vereinbarung über die Art, die Dauer und die Modalitäten der Arbeit abgeschlossen.
2 Sie enthält einen Hinweis auf die Informationspflicht des Begünstigten (vgl. Art. 7) und auf die Bestimmungen der Artikel 8 – 10.
3 Die verurteilte Person erhält eine Kopie der Vereinbarung.
Art. 7 Pflichten des Begünstigten
1 Der Begünstigte informiert das Amt für Bewährungshilfe unverzüglich, wenn die verurteilte Person: a) die Bedingungen und Auflagen der Vereinbarung nicht einhält; b) eine Arbeit verrichtet, die sich als ihren Fähigkeiten nicht entsprechend herausstellt; c) aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht arbeiten kann; d) die Arbeit verweigert; e) die Arbeit unwillig verrichtet; f) bei ihrer Arbeit nachweislich Schwierigkeiten mit dem Begünstigten begegnet.
2 Der Begünstigte, der seine Pflichten verletzt oder die Bestimmungen der Vereinbarung nicht einhält, kann von der Liste der Begünstigten gestrichen werden.
Art. 8 Entschädigung und Kosten
1 Die Arbeit wird unentgeltlich geleistet.
2 Die Kosten für den Arbeitsweg und für die Verpflegung gehen zu Lasten der verurteilten Person.
Art. 9 Haftpflicht
1 Die Haftpflicht für Personen, die eine Arbeit für eine öffentliche Einrichtung verrichten, wird durch das Gesetz vom 16. September 1986 über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
2 Der Staat haftet nicht für Schäden, die Personen bei der Verrichtung von Arbeiten zugunsten Privater verursachen. Die Bestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere die Artikel 55, 101 und 321e OR, sind anwendbar.
3 Der Staat übernimmt jedoch subsidiär die Kosten für Schäden, die nach Absatz 2 nicht gedeckt sind. Hat di e den Schaden verursachende Person vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt, so steht dem Staat ein Rückgriffsrecht zu.
Art. 10 Unfallversicherung
Der Staat übernimmt subsidiär die Kosten der Folgen eines Berufsunfalls für die Personen, die gemeinnützige Arbeit leisten.
Art. 11 Arbeitsbestätigung
1 Nach Abschluss der Arbeit lässt der Begünstigte dem Amt für Bewährungshilfe eine Bestätigung über die Art, die Dauer und die Bewertung der verrichteten Arbeit zukommen.
2 Das Amt für Bewährungshilfe informiert die zuständige Gerichtsbehörde darüber.
3. Massnahmen
Art. 12 Arbeitsplatzwechsel
1 In den Fällen nach Artikel 7 Abs. 1 Bst. b, c und f kann das Amt für Bewährungshilfe der verurteilten Person eine andere Arbeit, gegebenenfalls bei einem anderen Begünstigten, zuteilen.
2 Im Übrigen sind die Artikel 5 und 6 anwendbar.
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Artikel 13 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Art. 13 Administrativmassnahmen und Berichte
1 In den Fällen nach Artikel 7 Abs. 1 Bst. a, d und e spricht das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse nach Anhören der verurteilten Person eine Verwarnung aus. Dasselbe gilt, wenn die verurteilte Person von vornherein die Arbeit verweigert.
2 Verletzt die verurteilte Person ihre Pflichten ungeachtet der Verwarnung weiterhin, so erstattet das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse der zuständigen Gerichtsbehörde darüber Bericht und beantragt nötigenfalls die Umwandlung der Strafe.
3 Die zuständige Gerichtsbehörde wird auch informiert, wenn die verurteilte Person die Arbeit innert der vom Amt für Bewährungshilfe festgesetzten Frist nicht oder nicht vollumfänglich leisten kann.
4. Schlussbestimmungen
Art. 14 Übergangsbestimmungen
1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch gültigen Bewilligungen für die Leistung von gemeinnütziger Arbeit und Verträge richten sich weiterhin nach dem Reglement vom 7. Juni 1993 über den Vollzug von Strafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit.
2 Das bisherige Recht findet ebenfalls auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesprochenen Strafen Anwendung.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 7. Juni 1993 über den Vollzug von Strafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit (SGF 340.23) wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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