Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen
1 913.111 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) vom 05.11.1997 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 33 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni
1997 (KLwG 1 ) ), Artikel 17 des Kantonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997 (KWaG 2 ) ) und Artikel 34 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG 3 ) ), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle unter amtlicher Mitwirkung durchgeführten Bo den- und Waldverbesserungen.
Art. 2
Zuständigkeit
1 Die Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP) ist die zuständi ge Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für Bodenverbesse rungen. *
2 Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) ist die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für Waldverbesserungen. *
3 Bei gemischten Unternehmen bezeichnen die beiden Amtsstellen nach ge genseitiger Absprache die zuständige Stelle.
Art. 3
Amtliche Mitwirkung
1 Die amtliche Mitwirkung wird unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 3 gewährt bei Boden- und Waldverbesserungen, a welche mit öffentlichen Beiträgen unterstützt werden sollen;
1) BSG 910.1
2) BSG 921.11
3) BSG 913.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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913.111 2 b welche von Gemeinden, Bäuerten und anderen bereits bestehenden Kör perschaften durchgeführt werden, sofern Grundstücke Dritter einbezogen werden; c welche auf Artikel 703 des Zivilgesetzbuches 1 ) beruhen oder d welche als freiwillige Güterzusammenlegungen im Sinne der Bundesge setzgebung gelten.
2 Die zuständige Stelle kann die amtliche Mitwirkung auch den Initiantinnen und Initianten anderer Unternehmen zusichern.
Art. 4
Zusicherung
1 Für jedes Unternehmen, das nach dem VBWG 2 ) durchgeführt werden soll, ist der zuständigen Stelle eine Vorstudie einzureichen.
2 Die zuständige Stelle prüft die Vorstudie, zieht bei Bedarf besonders betroffe ne kantonale Fachstellen bei und erstattet den Initiantinnen und Initianten in nert 60 Tagen Bericht. Die Ordnungsfrist beginnt, sobald die zuständige Stelle über die nötigen Unterlagen verfügt.
3 Die zuständige Stelle sichert die amtliche Mitwirkung zu, wenn sich das ge plante Unternehmen nach vorläufiger Prüfung als zweckmässig, wirtschaftlich und rechtlich zulässig erweist, den Anforderungen von Artikel 33 KLwG 3 ) bezie hungsweise Artikel 16 KWaG 4 ) entspricht und die Durchführung im öffentlichen Interesse liegt.
Art. 5
Zeitplan
1 Zu Beginn des Verfahrens bestimmt die zuständige Stelle in Zusammenarbeit mit den Initiantinnen und Initianten den voraussichtlichen Zeitplan; dieser ist in den Beitragsbeschluss des finanzkompetenten kantonalen Organs aufzuneh men.
2 Soweit dies im Zeitplan vorgesehen ist, richtet die zuständige Stelle gestützt auf Teilabrechnungen im Verhältnis zum Realisierungsgrad Teilzahlungen aus.
3 Bei zeitgerechter Durchführung ist die Teilzahlung innert einer Frist von zwei Monaten auszurichten. Die Ordnungsfrist beginnt, sobald die zuständige Stelle über die nötigen Unterlagen verfügt.
1) SR 210
2) BSG 913.1
3) BSG 910.1
4) BSG 921.11
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Art. 6
Aufsicht des Kantons
1 Die zuständige Stelle ist mit der Durchführung, Leitung und Überwachung der Bodenverbesserungen und ihres Unterhalts betraut, soweit diese Aufgaben nicht der Trägerin des Unternehmens oder deren Organen zufallen.
2 Mit Abschluss des Werkes endet die administrative Aufsicht der zuständigen Stelle über die Trägerin; vorbehalten bleiben Weisungen über den Betrieb und den Unterhalt des Werkes.
Art. 7
Kostenbefreiung
1 Für die Tätigkeiten der zuständigen Stelle und der anderen mit der Leitung ei nes Unternehmens betrauten Verwaltungsorgane werden keine Gebühren er hoben.
2 Die Bereinigung der Grundpfandrechte nach Abschluss des Unternehmens durch das zuständige Grundbuchamt erfolgt gebührenfrei.
Art. 8
Arbeitsvergabe
1 Die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen durch die Trägerin einer Boden- oder Waldverbesserung, welche der Kanton mit Beiträgen unterstützt, richtet sich nach den kantonalen Submissionsbestimmungen.
Art. 9
Feststellung der dinglichen Rechte
1 Differenzen zwischen Grundbuch, Vermessungswerk und den tatsächlichen Verhältnissen sind nach Möglichkeit zu berichtigen.
Art. 10–11
* ...
Art. 12
2. Verfahren
1 Die oder der Vorsitzende bestimmt und instruiert das Verfahren.
2 Die Bodenverbesserungskommission entscheidet nach Anhörung der Partei en; die zuständige Stelle und die Trägerin, soweit sie nicht selber Partei ist, sind zur Vernehmlassung einzuladen.
3 Einfache und klare Fälle können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden. Stimmt ein Mitglied nicht zu oder wünscht es eine Besprechung, ordnet die oder der Vorsitzende eine Verhandlung an.
Art. 13
3. Administration
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ist berechtigt, im Auftrage der oder des Vorsitzenden Instruktionsverfügungen zu unterzeichnen. *
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2 Sie oder er führt das Verhandlungsprotokoll und fertigt nach den Erwägungen der Kommission und den Weisungen der oder des Vorsitzenden die Entschei de aus.
3 ... *
Art. 14
* 4. Ausstand und Ablehnung
1 Für Ausstand und Ablehnung eines Mitgliedes der Kommission, der Gerichts schreiberin oder des Gerichtsschreibers gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 1 ) ).
Art. 15
* ...
2 Vorbereitung des Unternehmens
Art. 16
Beizugsgebiet
1 Grundsätzlich ist für alle gemeinschaftlichen Unternehmen, mit Ausnahme von kleineren Projekten und Wasserversorgungen, ein Beizugsgebiet auszu scheiden.
2 Das Beizugsgebiet kann auf mehrere Gemeinden ausgedehnt oder in Sektio nen unterteilt werden.
3 Ein Grundstück kann gleichzeitig mehreren Beizugsgebieten zugewiesen wer den.
Art. 17
Vorarbeiten 1. Projekt
1 Die Initiantinnen und Initianten leiten das Verfahren ein, indem sie um die amtliche Mitwirkung nachsuchen und ein Projekt ausarbeiten.
2 Für die Kosten des Projektes und des Gründungsverfahrens haften die Initi antinnen und Initianten, sofern sie nicht von der Gemeinde zu tragen sind.
3 Die Gemeinde trägt die Kosten der Projektauflage und der Eigentümerver sammlungen bis und mit der Genossenschaftsgründung.
1) BSG 155.21
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Art. 18
2. Auflage
1 Ist die amtliche Mitwirkung zugesichert, so legt die zuständige Gemeinde fol gende Akten gemäss Artikel 30 VBWG 1 ) während 30 Tagen öffentlich auf: a den Plan des Beizugsgebietes (Perimeterplan), b das Verzeichnis der bekannten Eigentümerinnen und Eigentümer der bei gezogenen Grundstücke und deren Fläche im Beizugsgebiet (Eigentü mer- und Flächenverzeichnis), c den Statutenentwurf zur Orientierung und d das Projekt mit einem Voranschlag der mutmasslichen Gesamtkosten zur öffentlichen Mitwirkung.
2 Sofern es zweckmässig ist, sind ausserdem aufzulegen: a die Bauprojekte und b der auf Prozentangaben beschränkte Kostenverteiler, aus dem der vor aussichtliche Anteil der öffentlichen Beiträge ersichtlich sein soll.
3 Bei Zusammenlegungen sind die Beteiligten auf die mit der Planauflage ver bundenen Verfügungsbeschränkungen gemäss Artikel 26 VBWG aufmerksam zu machen. Ein Doppel des Perimeterplanes ist den zuständigen Grund buchämtern zuzustellen.
Art. 19
3. Orientierungsversammlung
1 Spätestens in der ersten Hälfte der Auflagefrist führt die Gemeinde eine Ori entierungsversammlung durch.
2 Sie lädt dazu die Einwohnerinnen und Einwohner im Beizugsgebiet sowie die bekannten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Beizugsge biet ein.
3 Sind mehrere Gemeinden am Unternehmen beteiligt, so übernimmt die Gemeinde mit der grössten Beizugsfläche die Leitung.
Art. 20
Verfahren vor dem Durchführungsbeschluss
1 Sofern es zweckmässig ist, hat die zuständige Stelle im Einvernehmen mit den Initiantinnen und Initianten eine Kommission einzusetzen, die bis zur Wahl der Schätzungskommission deren Aufgaben übernimmt.
1) BSG 913.1
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Art. 21
Beschlussfassung bei nicht körperschaftlich organisierten Perso nen
1 Nach Abschluss der Vorarbeiten werden die Stimmberechtigten durch die Gemeinde nach Absprache mit der zuständigen Stelle mit eingeschriebenem Brief und durch einmalige Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zur Abstimmungsversammlung eingeladen. *
2 Die Versammlungsleitung wird durch den Gemeinderat bestimmt. Bei grossen, sich über mehrere Gemeinden erstreckenden Perimetern können die Genossenschaftsversammlungen sektionsweise durchgeführt werden; für die Beschlussfassung ist der Gesamtperimeter massgebend.
3 Wird dem Unternehmen zugestimmt, so wählt die Versammlung nach Bera tung und Annahme der Statuten die darin vorgesehenen Organe.
Art. 22
Anordnung
1 Wird die Durchführung eines Unternehmens von Amtes wegen angeordnet, so gründen die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in der Regel eine Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft.
2 Die Vorschriften über die Durchführung des Unternehmens sind sinngemäss anwendbar. Die zuständige Stelle kann besondere, dem Unternehmen ange passte Durchführungsvorschriften erlassen.
Art. 23
Anmerkung im Grundbuch
1 Die zuständige Stelle ordnet die Anmerkung binnen 30 Tagen nach der Be schlussfassung oder der Anordnung von Amtes wegen an.
Art. 24
Genehmigung
1 Mit der Genehmigung gehen alle Rechte und Pflichten der Initiantinnen und Initianten und der Gemeinschaft mit befreiender Wirkung für diese auf die Ge nossenschaft über.
2 Der Genehmigungsbeschluss verpflichtet alle Beteiligten zur Mitwirkung.
3 Vorhaben von Gemeinden, Bäuerten, Korporationen und anderen Körper schaften, bei denen auch Grundstücke Dritter beigezogen werden, sowie von Alpkorporationen im Sinne von Artikel 103 und 104 des Gesetzes vom 28. Mai
1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 1 ) bedürfen der Genehmigung durch die Wirtschafts-, Energie- und Um weltdirektion wie ein genossenschaftliches Unternehmen. *
1) BSG 211.1
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3 Die Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft
Art. 25
Organe 1. Genossenschaftsversammlung
1 Der Genossenschaftsversammlung stehen insbesondere die Änderung der Statuten sowie Wahlen und Abstimmungen zu.
2 Die Befugnisse der Genossenschaftsversammlung können durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) der Genossenschafterinnen und Genossen schafter ausgeübt werden.
3 Das Resultat einer Abstimmung oder einer Wahl ist gültig, wenn die Ver sammlung ordnungsgemäss einberufen oder die schriftliche Stimmabgabe nach den Vorschriften der Statuten durchgeführt wurde.
Art. 26
1 Jedes Mitglied hat ohne Rücksicht auf den Umfang seines Eigentums eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen werden grundsätzlich mit dem relativen Mehr der vertretenen Stimmen gefasst. *
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist in jedem Fall stimmberechtigt.
3 Ein Mitglied der Genossenschaft kann sich an einer Versammlung mit schrift licher Vollmacht durch ein anderes Mitglied, die Pächterin oder den Pächter oder einen handlungsfähigen Angehörigen der Familie vertreten lassen. Die Übernahme mehrerer Stellvertretungen ist unzulässig.
Art. 27
2. Vorstand
1 Dem Vorstand der Genossenschaft obliegt die ganze Geschäftsführung, so weit diese in den Statuten nicht ausdrücklich der Genossenschaftsversamm lung vorbehalten ist.
2 Als Präsidentin oder Präsident, Sekretärin oder Sekretär und Kassiererin oder Kassierer können auch Personen gewählt werden, die nicht Eigentümerinnen oder Eigentümer von beigezogenen Grundstücken sind.
3 Familienangehörige und Pächterinnen und Pächter können als bevollmächtig te Vertretung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in den Vor stand gewählt werden.
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Art. 28
3. Schätzungskommission
1 Der Schätzungskommission, bestehend aus mindestens drei unabhängigen sachverständigen Personen, obliegen insbesondere a die Vornahme der mit dem Unternehmen zusammenhängenden Bewer tungen und Schätzungen und die Festsetzung der Entschädigungen, b die Beratung der Projektleitung in land-, forst- und betriebswirtschaftlichen Fragen, c die Mitwirkung bei der Neuordnung des Grundeigentums und der anderen dinglichen Rechte, d das Aufstellen des Kostenverteilers, e die Schätzungen und Bewertungen nach Abschluss des Unternehmens und f die Entscheide über die Einsprachen bei öffentlichen Auflagen und Einzel verfügungen ausser bei Perimetereinsprachen.
2 Genossenschaftsmitglieder können nicht in die Schätzungskommission gewählt werden.
3 Zur Behandlung der Geschäfte hat die Schätzungskommission die Projektlei tung beizuziehen. Sie kann die zuständige Stelle beiladen und in besonderen Fällen Sachverständige beauftragen.
4 Die Schätzungskommission hat bei allen Schätzungen und Bewertungen kla re, zum voraus bestimmte Methoden anzuwenden. Die einzelnen Ergebnisse müssen überprüfbar sein.
Art. 28a
* 4. Rechnungsrevisorinnen und -revisoren
1 Die Rechnungsrevisorinnen und -revisoren überprüfen die Genossenschafts rechnung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit.
2 Sie erstatten der Genossenschaftsversammlung Bericht.
Art. 29
Statuten
1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: a Zweck, Umfang und allfällige Sektionen des Unternehmens, b Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder, c Organisation, d Wahl der Projektleitung und der übrigen Beauftragten, e Ausführung des Unternehmens, f Vorgehen bei Projektänderungen, g Unterhalt des Unternehmens,
9 913.111 h Kostenverteilung für Bau und Unterhalt, i Buchführung und Rechnungslegung und k Rechnungsprüfung.
Art. 30
Ausstand, Altersgrenze
1 Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über den Ausstand gelten auch für den Vorstand, die Schätzungskommission und die Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren.
2 Der Rücktritt der Mitglieder des Vorstandes und der Schätzungskommission sowie der Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren hat in jedem Fall spätestens auf das Ende des 70. Altersjahres zu erfolgen. *
Art. 31
Verantwortlichkeit, Abberufung
1 Die Haftung der Organe, ihrer Mitglieder und der übrigen Beauftragten gegen über der Genossenschaft richtet sich nach den Vorschriften des Genossen schaftsrechts, soweit in einzelnen Fällen nicht strengere Haftungsbestimmun gen anwendbar sind.
2 Für Mängel des Werkes haftet die Genossenschaft den Grundeigentümerin nen und Grundeigentümern gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts. Der Rückgriff auf weitere Haftpflichtige bleibt vorbehalten.
3 Die Genossenschaftsversammlung kann die Organe, deren Mitglieder und die übrigen Beauftragten jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
Art. 31a
* Steuerbefreiung
1 Genossenschaften, deren Organisation sich nach der Strukturverbesserungs gesetzgebung bestimmt, gelten ohne Weiteres als steuerbefreit.
2 Sie haben den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen eine Bestätigung der ASP über die Massgeblichkeit der Strukturverbesserungsgesetzgebung vorzulegen.
Art. 32
Änderungen
1 Boden- und Waldverbesserungsgenossenschaften können sich mit anderen zu einer neuen Genossenschaft vereinigen, andere Genossenschaften über nehmen, sich aufteilen, Teilgebiete entlassen oder sich solche angliedern.
2 Perimeteränderungen können von den davon betroffenen Grundeigentüme rinnen und Grundeigentümern, dem Vorstand der Genossenschaft oder der Schätzungskommission beantragt werden.
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3 Bei unwesentlichen Perimeteränderungen genügt an Stelle der Auflage die schriftliche Zustimmung der direkt beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Als unwesentlich gelten Änderungen, die weniger als zehn Prozent der Perimeterfläche ausmachen, die Anpassung des Perimeterrandes an bauliche Massnahmen sowie Grenzbereinigungen.
4 Die nach Absatz 1 gefassten Beschlüsse und die wesentlichen Perimeterän derungen bedürfen der Genehmigung durch die Wirtschafts-, Energie- und Um weltdirektion. *
5 Die zuständige Stelle genehmigt unwesentliche Perimeteränderungen.
4 Durchführung des Unternehmens
4.1 Allgemeines
Art. 33
Landbeschaffung
1 Um die Durchführung des Unternehmens zu erleichtern, kann die Trägerin Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte freihändig erwerben.
2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Verpflichtung zu ei ner späteren Landabtretung für die genannten Werke als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen. *
Art. 34
Dienstbarkeiten
1 Soweit es das Unternehmen erfordert, können Dienstbarkeiten und Grundlas ten errichtet, gelöscht oder den veränderten Verhältnissen angepasst werden.
2 Unter der gleichen Voraussetzung können öffentlich-rechtliche Eigentumsbe schränkungen (Durchgangsrechte, Reckwege, Reistrechte und dergleichen) angeordnet oder übertragen werden.
Art. 35
Gemeinsame Anlagen
1 Die gemeinsamen Anlagen, wie Feld- und Waldwege, Wasserläufe, techni sche Anlagen und dergleichen, sind in der Regel der Trägerin zuzuteilen.
2 Die Übernahme dieser Anlagen durch Gemeinden oder andere Körperschaf ten bleibt vorbehalten. *
3 Soweit zweckmässig, ist bei Weganlagen, Wasserbauten und dergleichen das anstossende Grundeigentum neu zu ordnen. *
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Art. 36
Nachträgliche Änderungen
1 Zur Behebung nachträglich festgestellter Mängel oder bei veränderten Ver hältnissen kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion rechtskräftige Pläne bis zur Genehmigung von Amtes wegen abändern. *
2 Das Einspracherecht der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundei gentümer bleibt gewahrt.
Art. 37
Genehmigung abgeschlossener Unternehmen
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann ausnahmsweise die Ge nehmigung nur für einzelne Teile des Beizugsgebietes, für einzelne Grund stücke oder für spätere baubedingte Grenzänderungen verfügen. *
2 Die genehmigten Akten sind durch die zuständige Stelle innert 30 Tagen nach der Genehmigung dem Grundbuchamt für die Aufnahme des Neuzustandes und der damit zusammenhängenden Rechtsänderungen einzureichen.
Art. 38
Rückgabe von übriggebliebenem Land *
1 Bleibt nach Abschluss des Unternehmens Land übrig und ist es für den Unter halt entbehrlich, soll es übernahmewilligen Mitgliedern der Trägerin gegen angemessenes Entgelt abgegeben werden. Ausnahmsweise kann die Trägerin anders beschliessen. *
4.2 Besondere Vorschriften für Zusammenlegungen
Art. 39
Aufnahme und Bewertung des alten Besitzstandes
1 Die vorhandenen Grundbuchvermessungen, die Grundbucheintragungen und die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bilden die Grundlage für die Bewertung des alten Besitzstandes.
2 Die Schätzungskommission bereitet die für das Unternehmen massgebenden Bonitierungsvorschriften vor.
3 Grundlage für die Bonitierung von Kulturland und Wald bildet in der Regel die Bodenwertkarte, für den Wald zusätzlich der Bestandeswert (Wert der Besto ckung).
4 Ausgehend von der Bodenwertkarte ermittelt die Schätzungskommission die Bonitierungswerte.
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5 Über den Bestand bestrittener privater Rechte und Lasten urteilt das zustän dige Regionalgericht. Bestrittene Rechte sind als bestehend zu betrachten, wenn die Einsprecherin oder der Einsprecher innert der von der Schätzungs kommission gesetzten Frist keine Klage einreicht. *
Art. 40
Neuzuteilung
1 Die Projektleitung stellt zusammen mit der Schätzungskommission die für die Neuzuteilung massgebenden Grundsätze auf.
2 Soweit es dem Unternehmen dient, darf mit Zustimmung der Eigentümerin nen oder der Eigentümer gemeinschaftliches Eigentum aufgeteilt oder neu ge bildet werden.
3 Die Schätzungskommission und die Projektleitung nehmen die Wünsche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entgegen und besprechen die Neuzuteilungsvorschläge mit den Beteiligten, deren Besitzstand verändert wird.
Art. 41
Dienstbarkeitsbereinigung
1 Die öffentlich aufgelegten Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkun gen der alten Grundstücke gehen auf die neuen Grundstücke über, die übrigen erlöschen.
Art. 42
Mehr- und Minderwerte
1 Mehr- und Minderwerte (Nutzholz, Obstbäume, Reben, Leitungsstangen und dergleichen) werden in Geld ausgeglichen.
Art. 43
Entschädigung
1 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Anspruch auf eine Entschädigung in Geld, wenn a Wertunterschiede zwischen dem Anspruch auf Neuzuteilung und den neu zugewiesenen Grundstücken auszugleichen sind; b nur ein kleines Grundstück von geringem Wert eingeworfen wurde und kein entsprechender Realersatz geleistet werden kann; c keine anspruchsgerechte Zuteilung möglich ist und die angebotene Min derzuteilung als unzumutbar erscheint; d sie besondere Leistungen zu erbringen haben, die nicht durch Realersatz abgegolten werden können oder e sie andere Nachteile erleiden, die nach den Grundsätzen des Enteig nungsrechts einen Entschädigungsanspruch begründen. Vorbehalten bleibt der Ausgleich im Rahmen der Kostenverteilung.
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2 Im Falle einer Mehrzuteilung gemäss Absatz 1 Buchstabe a oder wenn ihr oder ihm aus dem Unternehmen auf andere Weise besondere Vorteile er wachsen, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Trägerin eine Entschädigung zu leisten.
3 Beim Ausgleich einer Mehr- oder Minderzuteilung ist der Bonitätswert nebst einem angemessenen Zuschlag bis zur Höhe des Verkehrswertes zu entschä digen. In den anderen Fällen ist der Verkehrswert massgebend. Dieser ist nach Grundsätzen des Enteignungsrechts zu ermitteln.
Art. 44
Antritt des neuen Besitzstandes
1 Die zuständige Stelle kann für einzelne Grundstücke oder Sektionen eine vor zeitige Besitzeinweisung anordnen. Die Rechte der Einsprecherinnen und Ein sprecher und der durch die Einspracheerledigung betroffenen Grundeigentü merinnen und Grundeigentümer bleiben in jedem Fall gewahrt.
2 Gibt eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer den bisherigen Besitz nicht frei oder vernachlässigt die Pflichten zur Vorbereitung der Überga be, so kann die zuständige Stelle geeignete Massnahmen zur Sicherung des Antritts treffen.
5 Sicherung der Boden- oder Waldverbesserung
Art. 45
Unterhalt, Bewirtschaftung, Benützung 1. Allgemein
1 Die zuständige Stelle überwacht den Unterhalt der Anlagen und deren Benüt zung.
Art. 46
2. Gemeinschaftliche Unternehmen
1 Bei gemeinschaftlichen Unternehmen hat sich die Trägerin spätestens nach Abschluss desselben im Hinblick auf den Unterhalt, die Benützung und die Ver waltung des Werks zu organisieren.
2 Das Unterhalts- und Benützungsreglement unterliegt der Genehmigung durch die zuständige Stelle. Sie bestimmt im Einzelfall, ob und in welchem Umfang ein Unterhaltsfonds zu äufnen ist.
3 Übernimmt eine Gemeinde oder eine Dritte oder ein Dritter den Unterhalt, so bezeichnet die zuständige Stelle die zu dessen Sicherung erforderlichen Mass nahmen.
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4 Ein Benutzungsanspruch besteht nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Anlage; neue Benutzerinnen und Benutzer sind zugelassen, soweit die Anlage nicht bereits ausgelastet ist.
5 Wird eine Anlage auf Begehren Dritter verändert, darf sie in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden. Die Trägerin kann verlangen, dass die Anlage so zu ändern ist, dass sich Leistung oder Betrieb verbessern oder sich Mängel be heben lassen.
Art. 47
Ersatzvornahme
1 Vernachlässigt die oder der Pflichtige die Bewirtschaftung oder den Unterhalt oder schafft einen gesetzwidrigen Zustand, so setzt die zuständige Stelle unter Androhung der Ersatzvornahme eine Frist zur Erfüllung oder zur Wiederher stellung des gesetzmässigen Zustandes.
2 Kommt die oder der Pflichtige der Aufforderung nicht oder nur ungenügend nach, so verfügt und vollzieht die zuständige Stelle die Ersatzvornahme auf ihre oder seine Kosten.
3 Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Art. 48
Anmerkung im Grundbuch
1 Die Rückerstattungspflicht und wichtige, an die Beitragsgewährung geknüpfte Bedingungen und Auflagen werden im Grundbuch angemerkt.
2 Nach Auflösung der Genossenschaft, nach dem Ausscheiden von einzelnen Beteiligten und nach der Rückerstattung von Beiträgen bleiben jene Anmerkun gen bestehen, die der Sicherung nicht erloschener Verpflichtungen dienen.
Art. 49
Garantieerklärung
1 Ist die Gemeinde Bauherrin, kann sie anstelle der Grundbuchanmerkung eine Garantieverpflichtung für die Rückerstattungen im Sinne der eidgenössischen Bodenverbesserungsverordnung eingehen.
2 Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn die Rückerstattung erfolgt ist. Das zuständige Gemeindeorgan macht die Baubewilligungsbehörde auf die Rückerstattungspflicht aufmerksam.
3 Der Anschluss nicht landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften an eine mit Boden- oder Waldverbesserungsbeiträgen errichtete Wasserversorgung ist erst zulässig, wenn der zurückzuerstattende Betrag bezahlt ist.
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Art. 50
Verjährung
1 Die Rückerstattungsforderung des Kantons verjährt nach den Vorschriften des Bundesrechtes.
2 Die Frist beginnt zu laufen, sobald die zuständige Stelle vom Entstehen des Rückerstattungsanspruchs Kenntnis erhalten hat.
6 Rechtspflege
Art. 51
Auflage
1 Bei Auflagen sind den bekannten Grundeigentümerinnen und Grundeigentü mern, bei der Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte auch den be kannten dinglich Berechtigten, die vorgesehenen Massnahmen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit schriftlich mitzuteilen, jedoch ohne dass die Gül tigkeit der Auflage von dieser Mitteilung abhängt. Bei umfangreichen Auflage akten, die in ihrer Gesamtheit eingesehen werden, genügt der schriftliche Hin weis auf die Auflage.
2 Die öffentlichen Auflagen finden auf der Gemeindeschreiberei statt; ist die Gemeindeschreiberei als Auflageort ungeeignet oder berührt das Beizugsge biet mehrere Gemeinden, so bestimmt die zuständige Stelle, nach Anhören der Gemeinden, wo aufzulegen ist.
3 Die Auflage ist für die Gründung des Unternehmens vom Gemeinderat und in den übrigen Fällen vom Vorstand im amtlichen Publikationsorgan der Gemein de bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Einsprachen während der Aufla gefrist von 30 Tagen schriftlich mit Begründung bei der Gemeindeschreiberei einzureichen sind. *
4 Bei Unternehmen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, sind in jedem Fall zusätzlich der Umweltverträglichkeitsbericht und der Bericht des Amts für Umwelt und Energie aufzulegen. *
Art. 52
Einsprache 1. Allgemeines
1 Die zuständige Gemeinde überweist die Einsprachen der zuständigen Stelle, welche sie an die entscheidende Behörde weiterleitet.
2 Die Schätzungskommission versucht, zusammen mit der Projektleitung, der Einsprecherin oder dem Einsprecher sowie allfällig weiteren von der Einspra che betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die zuständige Stelle ist zur Einigungsverhandlung
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3 Bei Behandlung der Einsprachen gegen die Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte und der Vor- und Anmerkungen hat die beauftragte Notarin oder der beauftragte Notar mitzuwirken.
4 Kann keine Einigung erzielt werden, erlässt die Trägerin eine beschwerdefä hige Verfügung.
Art. 53
2. Einsprache gegen das Beizugsgebiet
1 Sofern eine Kommission im Sinne von Artikel 20 eingesetzt wurde, so ver sucht diese bei Einsprachen gegen das Beizugsgebiet eine gütliche Einigung zu erzielen.
2 Sofern sich im Zeitpunkt der Einsprache keine Trägerin konstituiert hat und keine Kommission im Sinne von Artikel 20 eingesetzt wurde, versucht die zu ständige Stelle eine gütliche Einigung herbeizuführen.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, überweist die zuständige Stelle die Ein sprache der Bodenverbesserungskommission.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 54
Altersgrenze
1 Für Mitglieder des Vorstandes und der Schätzungskommission sowie Rech nungsrevisorinnen und -revisoren, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Amt sind, gilt die Altersgrenze nach Artikel 30 Absatz 2 erst ab dem
1. Januar 2002.
Art. 55
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Meliorationsverordnung vom 6. Juni 1979,
2. Verordnung vom 27. April 1994 über die Geschäftsführung der Bodenver besserungskommission,
3. Verordnung vom 31. Juli 1964 über das Verfahren bei Anmeldung und Vollzug einer Güterzusammenlegung im Grundbuch und die Obliegenhei ten des beigezogenen Notars.
Art. 56
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
17 913.111 Bern, 5. November 1997 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch Der Staatsschreiber: Nuspliger Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 21. No vember 1997.
913.111 18 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
05.11.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-114
27.01.1999 01.01.1999
Art. 2 Abs. 1
geändert 99-20
27.01.1999 01.01.1999
Art. 10 Abs. 1
geändert 99-20
26.10.2005 01.01.2006
Art. 51 Abs. 4
geändert 05-129
25.10.2006 28.03.2006
Art. 11
geändert 06-122
25.08.2010 01.11.2010
Art. 21 Abs. 1
geändert 10-68
25.08.2010 01.11.2010
Art. 51 Abs. 3
geändert 10-68
27.10.2010 01.01.2011
Art. 11
aufgehoben 10-108
27.10.2010 01.01.2011
Art. 13 Abs. 1
geändert 10-108
27.10.2010 01.01.2011
Art. 13 Abs. 3
aufgehoben 10-108
27.10.2010 01.01.2011
Art. 14
geändert 10-108
27.10.2010 01.01.2011
Art. 15
aufgehoben 10-108
27.10.2010 01.01.2011
Art. 39 Abs. 5
geändert 10-108
30.04.2014 01.01.2014
Art. 2 Abs. 1
geändert 14-47
30.04.2014 01.01.2014
Art. 10 Abs. 1
geändert 14-47
30.04.2014 01.01.2014
Art. 26 Abs. 1
geändert 14-47
30.04.2014 01.01.2014
Art. 28a
eingefügt 14-47
30.04.2014 01.01.2014
Art. 30 Abs. 2
geändert 14-47
30.04.2014 01.01.2014
Art. 31a
eingefügt 14-47
30.04.2014 01.01.2014
Art. 35 Abs. 2
geändert 14-47
30.04.2014 01.01.2014
Art. 35 Abs. 3
geändert 14-47
30.04.2014 01.01.2014
Art. 38
Titel geändert 14-47
30.04.2014 01.01.2014
Art. 38 Abs. 1
geändert 14-47
23.10.2019 01.01.2020
Art. 2 Abs. 2
geändert 19-069
17.02.2021 01.04.2021
Art. 2 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 2 Abs. 2
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 24 Abs. 3
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 32 Abs. 4
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 33 Abs. 2
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 36 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 37 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 51 Abs. 4
geändert 21-017
28.04.2021 01.06.2021
Art. 10
aufgehoben 21-039
19.10.2022 01.01.2023
Art. 21 Abs. 1
geändert 22-088
19.10.2022 01.01.2023
Art. 51 Abs. 3
geändert 22-088
19 913.111 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 05.11.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-114
Art. 2 Abs. 1
27.01.1999 01.01.1999 geändert 99-20
Art. 2 Abs. 1
30.04.2014 01.01.2014 geändert 14-47
Art. 2 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 2 Abs. 2
23.10.2019 01.01.2020 geändert 19-069
Art. 2 Abs. 2
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 10
28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-039
Art. 10 Abs. 1
27.01.1999 01.01.1999 geändert 99-20
Art. 10 Abs. 1
30.04.2014 01.01.2014 geändert 14-47
Art. 11
25.10.2006 28.03.2006 geändert 06-122
Art. 11
27.10.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-108
Art. 13 Abs. 1
27.10.2010 01.01.2011 geändert 10-108
Art. 13 Abs. 3
27.10.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-108
Art. 14
27.10.2010 01.01.2011 geändert 10-108
Art. 15
27.10.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-108
Art. 21 Abs. 1
25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68
Art. 21 Abs. 1
19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 24 Abs. 3
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 26 Abs. 1
30.04.2014 01.01.2014 geändert 14-47
Art. 28a
30.04.2014 01.01.2014 eingefügt 14-47
Art. 30 Abs. 2
30.04.2014 01.01.2014 geändert 14-47
Art. 31a
30.04.2014 01.01.2014 eingefügt 14-47
Art. 32 Abs. 4
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 33 Abs. 2
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 35 Abs. 2
30.04.2014 01.01.2014 geändert 14-47
Art. 35 Abs. 3
30.04.2014 01.01.2014 geändert 14-47
Art. 36 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 37 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 38
30.04.2014 01.01.2014 Titel geändert 14-47
Art. 38 Abs. 1
30.04.2014 01.01.2014 geändert 14-47
Art. 39 Abs. 5
27.10.2010 01.01.2011 geändert 10-108
Art. 51 Abs. 3
25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68
Art. 51 Abs. 3
19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 51 Abs. 4
26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-129
Art. 51 Abs. 4
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
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