Verordnung über die Armeetiere (514.42)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über die Armeetiere

    vom 26. März 2014 (Stand am 14. April 2014)
    Der Schweizerische Bundesrat,
    gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹ (MG),
    verordnet:
    ¹ SR 510.10
    Art. 1 Gegenstand
    Diese Verordnung regelt Kauf, Miete und Verkauf sowie die Verwendung von Armeetieren durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
    Art. 2 Armeetiere
    In dieser Verordnung gelten als:
    a. Armeetiere: Tiere, die für die Ausbildung und den Einsatz in der Armee verwendet werden;
    b. Armeepferde: Reitpferde, Trainpferde und Maultiere, die als Armeetiere verwendet werden;
    c. Armeehunde: Hunde, die als Armeetiere verwendet werden.
    Art. 3 Verwendung
    ¹ Armeepferde werden als Reit-, Zug- und Tragpferde verwendet.
    ² Armeehunde werden als Rettungs-, Schutz- und Spürhunde verwendet.
    Art. 4 Kauf, Miete und Verkauf
    ¹ Das VBS kann die Armeetiere bei Angehörigen der Armee kaufen oder mieten.
    ² Es kann Armeetiere an Angehörige der Armee verkaufen, die für ihre militärische Tätigkeit ein Armeetier benötigen. Der Verkauf kann vom Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
    ³ Der Kauf und die Miete von Armeetieren bei Dritten sowie der Verkauf und die Abgabe an Bundespersonal oder an Dritte werden vertraglich geregelt.
    Art. 5 Abstammung
    ¹ Der Verkäufer oder die Verkäuferin muss für Armeepferde deren Abstammung nachweisen. Dabei gilt:
    a. Reitpferde müssen aus der Schweizer Warmblutpferdezucht stammen.
    b. Trainpferde müssen aus der inländischen Zucht der Freibergerrasse stammen.
    c. Maultiere müssen von einer inländischen Freibergerstute abstammen.
    ² Sind nicht genügend geeignete Armeepferde inländischer Abstammung verfügbar, so sind Armeepferde ausländischer Abstammung zulässig.
    ³ Für Armeehunde ist keine Abstammung nachzuweisen.
    Art. 6 Haltung während der Militärdienstleistung und Entschädigung
    ¹ Das VBS sorgt für die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Armeetiere während der Militärdienstleistung.
    ² Es entschädigt die Angehörigen der Armee für die Verwendung der Armeetiere während der Militärdienstleistung oder während angeordneten ausserdienstlichen Tätigkeiten.
    Art. 7 Haftung
    Der Bund haftet nach den Artikeln 135–143 MG für Schäden, die während der Militärdienstleistung von und an Armeetieren verursacht worden sind.
    Art. 8 Übertragung von Aufgaben
    Das VBS kann folgende Aufgaben an Dritte übertragen:
    a. Kauf und Ausbildung der Armeetiere;
    b. Haltung und Training der Armeetiere;
    c. tierärztliche Behandlungen, die aufwendig sind oder ausserhalb von Militärdienstleistungen vorgenommen werden müssen.
    Art. 9 Ausführungsbestimmungen
    ¹ Das VBS erlässt die Ausführungsbestimmungen.
    ² Es regelt insbesondere:
    a. die Zuständigkeit für Kauf, Miete und Verkauf von Armeetieren;
    b. die Haltung der Armeetiere während der Militärdienstleistung;
    c. die Voraussetzungen, unter denen Tiere als Armeetiere gekauft oder gemietet werden können;
    d. die Ausbildung und den Einsatz der Armeetiere;
    e. den Anspruch auf den Kauf eines Armeetieres;
    f. die Halte-, Trainings- und Meldepflicht von Käuferinnen und Käufern eines Armeetieres sowie die Nutzung dieses Tieres ausserhalb von militärischen Dienstleistungen;
    g. die Entschädigung an Angehörige der Armee.
    Art. 10 Aufhebung anderer Erlasse
    Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
    1. Verordnung vom 17. Februar 1999² über die Armeepferde;
    2. Verordnung vom 10. Juni 1996³ über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten.
    ² [ AS 1999 1331 ]
    ³ [ AS 1996 1850 , 2006 4705 Ziff. II 40, 2007 4477 Ziff. IV 13]
    Art. 11 Änderung eines anderen Erlasses
    …⁴
    ⁴ Die Änderung kann unter AS 2014 771 konsultiert werden.
    Art. 12 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 14. April 2014 in Kraft.
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