Verordnung über die Armeetiere
                            vom 26. März 2014 (Stand am 14. April 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹ (MG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 510.10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Diese Verordnung regelt Kauf, Miete und Verkauf sowie die Verwendung von Armeetieren durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Armeetiere
                            In dieser Verordnung gelten als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Armeetiere: Tiere, die für die Ausbildung und den Einsatz in der Armee verwendet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Armeepferde: Reitpferde, Trainpferde und Maultiere, die als Armeetiere verwendet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Armeehunde: Hunde, die als Armeetiere verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwendung
                            ¹ Armeepferde werden als Reit-, Zug- und Tragpferde verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Armeehunde werden als Rettungs-, Schutz- und Spürhunde verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kauf, Miete und Verkauf
                            ¹ Das VBS kann die Armeetiere bei Angehörigen der Armee kaufen oder mieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Es kann Armeetiere an Angehörige der Armee verkaufen, die für ihre militärische Tätigkeit ein Armeetier benötigen. Der Verkauf kann vom Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Kauf und die Miete von Armeetieren bei Dritten sowie der Verkauf und die Abgabe an Bundespersonal oder an Dritte werden vertraglich geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abstammung
                            ¹ Der Verkäufer oder die Verkäuferin muss für Armeepferde deren Abstammung nachweisen. Dabei gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Reitpferde müssen aus der Schweizer Warmblutpferdezucht stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Trainpferde müssen aus der inländischen Zucht der Freibergerrasse stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Maultiere müssen von einer inländischen Freibergerstute abstammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sind nicht genügend geeignete Armeepferde inländischer Abstammung verfügbar, so sind Armeepferde ausländischer Abstammung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Für Armeehunde ist keine Abstammung nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haltung während der Militärdienstleistung und Entschädigung
                            ¹ Das VBS sorgt für die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Armeetiere während der Militärdienstleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Es entschädigt die Angehörigen der Armee für die Verwendung der Armeetiere während der Militärdienstleistung oder während angeordneten ausserdienstlichen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Haftung
                            Der Bund haftet nach den Artikeln 135–143 MG für Schäden, die während der Militärdienstleistung von und an Armeetieren verursacht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Übertragung von Aufgaben
                            Das VBS kann folgende Aufgaben an Dritte übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Kauf und Ausbildung der Armeetiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Haltung und Training der Armeetiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. tierärztliche Behandlungen, die aufwendig sind oder ausserhalb von Militärdienstleistungen vorgenommen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausführungsbestimmungen
                            ¹ Das VBS erlässt die Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Es regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. die Zuständigkeit für Kauf, Miete und Verkauf von Armeetieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. die Haltung der Armeetiere während der Militärdienstleistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. die Voraussetzungen, unter denen Tiere als Armeetiere gekauft oder gemietet werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. die Ausbildung und den Einsatz der Armeetiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. den Anspruch auf den Kauf eines Armeetieres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. die Halte-, Trainings- und Meldepflicht von Käuferinnen und Käufern eines Armeetieres sowie die Nutzung dieses Tieres ausserhalb von militärischen Dienstleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. die Entschädigung an Angehörige der Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung anderer Erlasse
                            Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verordnung vom 17. Februar 1999² über die Armeepferde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verordnung vom 10. Juni 1996³ über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² [ AS 1999 1331 ]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ [ AS 1996 1850 , 2006 4705 Ziff. II 40, 2007 4477 Ziff. IV 13]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Änderung eines anderen Erlasses
                            …⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Die Änderung kann unter AS 2014 771 konsultiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 14. April 2014 in Kraft.