Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon (0.632.314.891)
CH - Schweizer Bundesrecht

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon

Abgeschlossen in Montreux am 24. Juni 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 2005² Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 30. Juni 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2007 (Stand am 1. Mai 2013) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 15. März 2005 ( AS 2007 1193 )
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im Folgenden die EFTA-Staaten genannt)
und
die Republik Libanon
(im Folgenden Libanon genannt),
im Folgenden gemeinsam Parteien genannt,
in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Libanon bestehenden Bande, insbesondere der im Juni 1997 in Genf unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Bezie­hungen herzustellen,
eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Europa-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf Grund­lage des Rechtsstaats, der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten sowie der Grundfreiheiten, und zu den politischen und wirtschaftlichen Freiheiten gemäss ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen einschliess­lich der Charta der Vereinten Nationen³ und der Allgemeinen Erklärung der Men­schen­rechte,
in der Absicht, günstige Voraussetzungen zur Ausweitung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen, sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern,
eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten in der Welthandelsorganisation (im Folgenden WTO genannt) sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO⁴ ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung, und eingedenk der Absicht Libanons, der WTO beizutreten,
entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel auszubauen,
in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend aus­gelegt werden kann, dass sie die Parteien von ihren Verpflichtungen auf Grund anderer internationaler Verträge, insbesondere im Rahmen der WTO, entbindet,
entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen,
ihre Bereitschaft bekundend, ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudeh­nen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,
überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Informations- und Meinungsaustausch über wirtschaftliche Entwicklungen und Handel, und
ebenfalls überzeugt, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen für die Förderung der gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen schaffen wird,
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden «dieses Abkommen» genannt) abgeschlossen:
³ SR 0.120 ⁴ SR 0.632.20

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zielsetzung
1.  Die EFTA-Staaten und Libanon errichten eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, um die wirtschaftlichen Tätigkeiten auf ihren Hoheitsgebieten zu fördern, dadurch die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern und zur wirtschaftlichen Integration Europa-Mittelmeer beizutragen.
2.  Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, sind:
(a) die Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens⁵ (nachstehend als GATT 1994 bezeichnet);
(b) die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen förderlichen Rahmens;
(c) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum;
(d) die schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens; und
(e) die Förderung der harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Parteien durch die Ausweitung des Handels und durch die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit.
⁵ SR 0.632.20 Anhang 1A.1
Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
Dieses Abkommen ist auf Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Libanon andererseits anwendbar, nicht jedoch auf die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet, unter Vorbehalt der Bestimmungen in Anhang I, auf dem Hoheitsgebiet der Parteien Anwendung.

II. Warenverkehr

Art. 4 Geltungsbereich
1.  Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die folgenden Produkte mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Libanon:
(a) Alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems⁶ (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen, mit Ausnahme der im Anhang II aufgezählten Waren;
(b) Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen; und
(c) Fische und andere Meeresprodukte, gemäss den Bestimmungen des Anhangs III bestimmt.
2.  Libanon und jeder einzelne EFTA-Staat haben bilaterale Vereinbarungen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Verein­barungen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Libanon.
⁶ SR 0.632.11
Art. 5 Ursprungsregeln und Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit
Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
Art. 6 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1.  Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Libanon werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon.
3.  Libanon beseitigt schrittweise seine Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat gemäss den Bestimmungen des Anhangs IV.
Art. 7 Ausgangszollsätze
1.  Die zwischen den Vertragsparteien anwendbaren Zollsätze entsprechen den am 21. November 2003 gültigen Zollsätzen für das meistbegünstigte Land (MFN-Zollsätze) oder, wenn diese tiefer sind, den seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens angewandten Zollsätzen. Wenn nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduktion erga omnes vorgenommen wird, gilt dieser reduzierte Zollsatz.
2.  Die Parteien unterrichten sich gegenseitig über die Zollsätze, die am Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens zur Anwendung kommen.
Art. 8 Fiskalzölle
Die Bestimmungen von Artikel 6 gelten auch für Fiskalzölle.
Art. 9 Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
1.  Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Libanon werden keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
2.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die mengenmässigen Einfuhr­beschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Libanon beseitigt.
Art. 10 Ausfuhrzölle und mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Libanon werden weder Ausfuhrzölle, Abgaben gleicher Wirkung, noch mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung angewandt.
Art. 11 Interne Steuern und Regelungen
1.  Die Parteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Übereinkommen anzuwenden.
2.  Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
Art. 12 Technische Vorschriften
1.  Die Parteien arbeiten in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung zusammen und ergreifen geeignete Massnahmen um internationale Lösungen und, falls angemessen, Abkommen über gegenseitige Anerkennung zu fördern sowie um sicherzustellen, dass dieses Abkommen effektiv und harmonisch im Interesse aller Parteien angewendet wird.
2.  Die Parteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses, der in Übereinstimmung mit Artikel 30 des Abkommens eingesetzt wird, unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, falls eine Partei der Ansicht ist, dass eine andere Partei Massnahmen ergreift, die ein technisches Handelshemmnis schaffen oder schaffen könnten, um eine geeignete Lösung im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse⁷, zu finden.
3.  Die Verpflichtung der Parteien zur Notifikation von Entwürfen für technische Vorschriften richtet sich nach den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Die EFTA-Staaten werden Libanon ihre Notifikationen an die WTO zugänglich machen. Libanon wird seine Entwürfe für technische Vorschriften dem EFTA-Sekretariat notifizieren, welches sie an die anderen Parteien weiterleiten wird.
⁷ SR 0.632.20 Anhang 1A.6
Art. 13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1.  In den Bereichen des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Parteien ihre Vorschriften in nicht diskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Handels zur Folge haben.
2.  Die in Absatz 1 dargelegten Prinzipien werden in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen⁸ angewandt.
⁸ SR 0.632.20 Anhang 1A.4
Art. 14 Staatsmonopole
Vorbehaltlich der im Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTA-Staaten und Libanon für eine schrittweise Anpassung aller staatlicher Monopole kommerzieller Natur, so dass bis zum Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens sichergestellt ist, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierungen zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Libanons mehr bestehen. Die Beschaffung und Vermarktung dieser Waren soll nach kommerziellen Überlegungen erfolgen.
Art. 15 Subventionen
1.  Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikeln VI und XVI des GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen⁹ sowie nach dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft¹⁰.
2.  Das Ausmass der Verpflichtungen der Parteien, die Transparenz von Subven­tionsmassnahmen sicherzustellen, wird durch die in Artikel XVI:1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien geregelt. Die EFTA-Staaten werden Libanon ihre Notifikationen an die WTO bezüglich Subventionen zugänglich machen. Libanon wird seine Subventionen dem EFTA-Sekretariat notifizieren, welches diese Notifikation an die anderen Parteien weiterleiten wird.
3.  Bevor ein EFTA-Staat oder Libanon, je nach Fall, eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Libanon oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 45 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
⁹ SR 0.632.20 Anhang 1A.13
¹⁰ SR 0.632.20 Anhang 1A.3
Art. 16 Antidumping
1.  Stellt ein EFTA-Staat im Handel mit Libanon Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 fest oder stellt Libanon im Handel mit einem EFTA-Staat solche Praktiken fest, kann die betroffene Partei im Einklang mit dem WTO-Abkommen über die Durchführung von Artikel VI des GATT 1994¹¹ geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
2.  Auf Antrag einer Partei überprüfen die Parteien den Inhalt dieses Artikels im Rahmen des Gemischten Ausschuss.
¹¹ SR 0.632.20 Anhang 1A.8
Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1.  Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Libanon zu beeinträchtigen:
(a) jegliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
(b) das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Parteien oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.
2.  Bezüglich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen mit speziellen oder exklusiven Rechten stellen die Vertragsparteien sicher, dass vom vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Massnahme eingeführt oder beibehalten wird, die den Waren- oder Dienstleistungsverkehr zwischen den Parteien in einer Weise stört, dass die Interessen der Parteien verletzt werden. Diese Bestimmung soll nicht de jure oder de facto die Erfüllung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben vereiteln.
3.  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, dass den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen entstünden.
4.  Die Parteien setzen ihr jeweiliges Wettbewerbsrecht durch und tauschen Informationen aus, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vertraulichkeit. Auf Anfrage einer Partei halten die Parteien Konsultationen ab, um die Umsetzung der Absätze 1 und 2 zu erleichtern.
5.  Ist eine Partei der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unvereinbar ist, unterstützen die betroffenen Parteien den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falls notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Praktik. Hat die betreffende Partei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandeten Praktik nicht unterbunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder 30 Tage, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betroffene Partei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus den betreffenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen. Die Anwendung und Aufhebung solcher Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des Artikels 33.
Art. 18 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
1.  Die Bestimmungen des Artikels XIX des GATT 1994 und des WTO-Überein­kommens über Schutzmassnahmen¹² sind zwischen den Parteien anwendbar, einschliesslich in Bezug auf die in diesem Abkommen gewährten Konzessionen.
2.  Bevor Schutzmassnahmen gemäss Absatz 1 angewendet werden, lässt die Partei, die Schutzmassnahmen zu ergreifen beabsichtigt, dem Gemischten Ausschuss alle relevanten Informationen zukommen, die für eine eingehende Prüfung im Hinblick auf eine für die Parteien akzeptable Lösung notwendig sind. Unbeschadet provisorischer Massnahmen in kritischen Umständen gemäss Absatz 2 des Artikels XIX des GATT 1994, halten die Parteien ohne Verzug im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab, um eine solche Lösung zu finden. Wenn die Parteien, als Ergebnis dieser Konsultationen, innerhalb von 30 Tagen nach deren Beginn zu keiner Einigung kommen, kann die Partei, die Schutzmassnahmen zu ergreifen beabsichtigt, die Bestimmungen des Artikels XIX des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen anwenden.
3.  Bei der Wahl der Schutzmassnahmen gemäss diesem Artikel ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das Erreichen der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.
4.  Schutzmassnahmen sind unverzüglich dem Gemischten Ausschuss zu notifizieren werden und sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Ausschuss, insbesondere im Hinblick auf ihre Aufhebung sobald die Umstände dies erlauben.
¹² SR 0.632.20 Anhang 1A.14
Art. 19 Strukturelle Anpassungen
1.  Libanon kann befristete Ausnahmemassnahmen in Form einer Erhöhung oder Wiedereinführung von Zöllen ergreifen, die von Bestimmungen des Artikels 6 abweichen.
2.  Diese Massnahmen können nur junge und neu entstehende Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, in denen Restrukturierungen vorgenommen werden oder die mit ernsthaften Schwierigkeiten kämpfen, insbesondere wenn diese zu erheblichen sozialen Problemen führen.
3.  Die von Libanon auf Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten angewendeten Zollansätze, die durch solche Ausnahmemassnahmen eingeführt werden, dürfen 25 Prozent ad valorem nicht übersteigen und müssen eine Präferenzmarge für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten beibehalten. Sie dürfen nicht höher sein als Zölle auf Einfuhren nach Libanon von ähnlichen Gütern aus einem anderen Land. Der Gesamtwert der eingeführten Waren, die diesen Massnahmen unterliegen, darf nicht mehr als 20 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Gesamtwerts der Industriewaren aus den EFTA-Staaten, gemäss Artikel 4 Buchstabe a, die innerhalb der letzten Jahre, für die statistische Angaben vorliegen, eingeführt wurden.
4.  Diese Massnahmen dürfen höchstens während fünf Jahren angewandt werden, sofern der Gemischte Ausschuss keine Verlängerung genehmigt. Sie können höchstens bis zum Ablauf der maximalen Übergangszeit am 1. März 2015 aufrechterhalten werden.
5.  Es können keine derartigen Massnahmen für Waren ergriffen werden, für die seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmässigen Beschränkungen oder anderer Abgaben und Massnahmen gleicher Wirkung mehr als drei Jahre vergangen sind.
6.  Libanon unterrichtet den Gemischten Ausschuss über alle Ausnahmemassnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, und vor deren Umsetzung sind auf Gesuch eines EFTA-Staates im Gemischten Ausschuss Konsultationen über solche Massnahmen und die betroffenen Wirtschaftszweige abzuhalten. Bei der Einführung solcher Massnahmen unterbreitet Libanon dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Aufhebung der gestützt auf diesen Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan muss einen schrittweisen Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Raten vorsehen, der nicht später als zwei Jahre nach der Einführung der Massnahmen beginnt. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.
7.  Um Problemen beim Aufbau neuer Wirtschaftszweige Rechnung zu tragen, kann der Gemischte Ausschuss, in Abweichung von Absatz 4 dieses Artikels, Libanon ausnahmsweise gestatten, die bereits getroffenen Massnahmen nach Absatz 1 für einen Zeitraum von maximal drei Jahren über den Ablauf der Übergangszeit hinaus aufrecht zu erhalten.
Art. 20 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass
1.  Wenn aufgrund des Artikels 10:
(a) eine Wiederausfuhr in ein Drittland erfolgt, dem gegenüber die ausführende Partei für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält; oder
(b) im Zusammenhang mit einem für die ausführende Partei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht;
und wenn der ausführenden Partei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Partei geeignete Massnahmen treffen.
2.  Die Partei, welche Massnahmen nach diesem Artikel zu treffen beabsichtigt, benachrichtigt unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss darüber. Der Gemischte Ausschuss prüft die Lage und kann alle zu deren Beendigung notwendigen Entscheidungen treffen. Hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung keinen Entscheid getroffen, kann die betroffene Partei geeignete Massnahmen treffen, um dem Problem Abhilfe zu verschaffen. Der Gemischte Ausschuss ist unverzüglich darüber zu unterrichten. Bei der Auswahl von Massnahmen ist denjenigen Vorrang einzuräumen, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
3.  Verunmöglichen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Handeln erfordern, je nach Fall eine vorhergehende Unterrichtung oder Prüfung, kann die betroffene Partei unverzüglich vorläufige Massnahmen treffen, um der Lage zu begegnen. Sie unterrichtet unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss darüber.
4.  Die getroffenen Massnahmen sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, im Hinblick auf ihre Aufhebung, sobald es die Umstände zulassen.
Art. 21 Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutze des nationalen Kultur­gutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold bzw. Silber oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuer­barer natürlicher Ressourcen entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Parteien darstellen.
Art. 22 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Partei daran, Massnahmen zu treffen, die sie als erforderlich erachtet:
(a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
(b) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter­nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken: (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmte Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militäri­sche Einrichtung bestimmt sind, oder
(ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, Atomwaffen oder anderen Kernsprengstoffen, oder
(iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.
Art. 23 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1.  Die Parteien bemühen sich, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2.  Befindet sich eine Partei in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist sie unmittelbar davon bedroht, kann sie in Einklang mit den relevanten Bestimmungen des GATT 1994 restriktive Massnahmen ergreifen, welche notwendig sind, um der Situation abzuhelfen; sie informiert so bald als möglich die anderen Parteien darüber und unterbreitet ihnen einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Massnahmen.

III. Schutz des Geistigen Eigentums

Art. 24
1.  Die Parteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs V dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
2.  Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 und 5 des WTO-Abkom­mens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum¹³ (TRIPS-Abkommen).
3.  Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkom­mens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.
4.  Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer jeden Partei, die in diesem Artikel und im Anhang V enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
¹³ SR 0.632.20 Anhang 1C

IV. Investitionen und Dienstleistungen

Art. 25 Dienstleistungshandel
1.  Die Parteien streben eine schrittweise Liberalisierung und Öffnung ihrer Märkte für den Dienstleistungshandel an, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen¹⁴ (GATS) und unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten im Rahmen der WTO.
2.  Wenn eine Partei einer Nicht-Partei, nach Inkrafttreten dieses Abkommens, zusätzliche Vorteile in Bezug auf den Zugang zu ihren Dienstleistungsmärkten ermöglicht, räumt sie angemessene Gelegenheit für Verhandlungen ein, um diese Vorteile auf einer beiderseits vorteilhaften Grundlage auf andere Parteien auszuweiten.
3.  Die Parteien sind bereit, die Entwicklung der oben angeführten Bestimmungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über wirtschaftliche Integration nach Artikel V des GATS in Betracht zu ziehen.
¹⁴ SR 0.632.20 Anhang 1B
Art. 26 Förderung der Investitionen zwischen den Parteien
Die EFTA-Staaten und Libanon setzen sich zum Ziel, die Schaffung eines attraktiven und beständigen Umfelds für gegenseitige Investitionen zu fördern. Diese Förderung erfolgt namentlich durch:
(a) entsprechende Informationsverfahren sowie über die Erkennung und Ver­breitung der Investitionsgesetzgebung und Investitionsmöglichkeiten;
(b) die Entwicklung rechtlicher Rahmenbedingungen zur beidseitigen Investi­tionsförderung, insbesondere durch den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon zur Förderung und zum Schutz von Investitionen und zur Verhinderung von Doppelbesteuerung;
(c) die Entwicklung einheitlicher und vereinfachter Verwaltungsverfahren; und
(d) die Entwicklung von Mitteln für gemeinsame Investitionen, insbesondere im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen der Parteien.

V. Zahlungen und Überweisungen

Art. 27
1.  Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Libanon verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Partei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.
2.  Die Parteien erlassen keine Devisenbeschränkungen oder administrativen Einschränkungen für die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- und mittelfristiger Kredite in Verbindung mit Handelsgeschäften, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
3.  Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere die Rückfüh­rung investierter oder wiederinvestierter Beträge sowie daraus stammender Gewinne, unterliegen keinen einschränkenden Massnahmen.
4.  Es gilt als vereinbart, dass die Bestimmungen dieses Abkommens ohne Schaden für die gerechte, nichtdiskriminierende und gutgläubige Anwendung von Massnahmen sind, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen und mit Befehlen oder Urteilen in verwaltungsrechtlichen oder richterlichen Verfahren stehen.

VI. Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 28
1.  Die Parteien streben eine gegenseitige und schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte an.
2.  Der Gemischte Ausschuss unternimmt Schritte zur Umsetzung von Absatz 1.
3.  Falls eine Partei einer Nicht-Partei nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusätzliche Vorteile in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten gewährt, willigt sie in die Eröffnung von Verhandlungen ein mit dem Ziel, diese Vorteile auf andere Parteien auszudehnen, auf der Grundlage gegenseitiger Vorteile.

VII. Wirtschaftliche Zusammenarbeit und technische Unterstützung

Art. 29
1.  Die Parteien erklären ihre Bereitschaft, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern, im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Politikzielen. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei den Bereichen zu widmen, die im Rahmen des Strukturanpassungsprozesses zur Liberalisierung der libanesischen Wirtschaft Schwierigkeiten ausgesetzt sind.
2.  Zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens werden die Parteien geeignete Modalitäten für die technische Hilfe und die Zusammenarbeit ihrer Behörden festlegen, insbesondere in den Bereichen des geistigen Eigentums, der Zollangelegenheiten, der technischen Vorschriften und der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, einschliesslich der Standardisierung und Zertifizierung in der Lebensmittelindustrie. Sie koordinieren zu diesem Zweck ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen. Die Parteien erlassen Richtlinien für die Durchführung dieses Absatzes.

VIII. Institutionelle und verfahrensrechtliche Bestimmungen

Art. 30 Gemischter Ausschuss
1.  Aufsicht und Verwaltung bei der Durchführung dieses Abkommens obliegen einem Gemischten Ausschuss. Jede Partei ist im Gemischten Ausschuss vertreten.
2.  Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit eines weiteren Abbaus der Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Libanon.
3.  Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Art. 31 Verfahren des Gemischten Ausschusses
1.  Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Partei so oft als erforderlich zusammen, in der Regel aber alle zwei Jahre.
2.  Der Gemischte Ausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen.
3.  Hat ein Vertreter einer Partei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehaltes notifiziert worden ist.
4.  Der Gemischte Ausschuss gibt sich für die Zwecke dieses Abkommens eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer der/des Vorsitzenden enthält.
5.  Der Gemischte Ausschuss kann bei Bedarf die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.
Art. 32 Erfüllung von Verpflichtungen und Konsultationen
1.  Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen. In Streitfällen über Auslegung und Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Parteien ihr Möglichstes, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu gegenseitig zufrieden stellende Lösungen zu finden.
2.  Jede Partei kann schriftlich Konsultationen mit jeder anderen Partei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit zu verlangen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung des Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Partei, welche die Konsultation verlangt, benachrichtigt gleichzeitig schriftlich die anderen Parteien, unter Angabe aller zweckdienlichen Informationen.
3.  Auf Antrag einer Partei innerhalb von 20 Tagen nach dem Eingang der in Absatz 2 erwähnten Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, um eine allgemein annehmbare Lösung zu finden.
Art. 33 Vorläufige Massnahmen
Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Libanon, oder ist Libanon der Auffassung, dass ein EFTA-Staat seinen Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, und hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von 90 Tagen keine einvernehmliche Lösung gefunden, kann die benachteiligte Partei diejenigen vorläufigen Massnahmen ergreifen, die zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der aus dem Abkommen resultierenden Vorteile angemessen und unbedingt notwendig sind. Es ist denjenigen Massnahmen Vorrang zu geben, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die getroffenen Massnahmen sind den Parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen; dieser hält im Hinblick auf deren Aufhebung regelmässige Konsultationen ab. Die Massnahmen sind aufzuheben, sobald die Umstände deren Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen oder, falls die Streitigkeit dem Schiedsverfahren zugeleitet worden ist, sobald ein Schiedsgerichtsentscheid vorliegt und ihm nachgekommen wurde.
Art. 34 Schiedsgerichtsverfahren
1.  Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung der Rechte und Pflichten der Parteien, welche nicht gemäss Artikel 32 dieses Abkommens innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des schriftlichen Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder durch den Gemischten Ausschuss gelöst werden konnten, kann durch eine oder mehrere Streitparteien mittels schriftlicher Notifikation an die Streitpartei, gegen welche die Klage sich richtet, das Schieds­gerichtsverfahren eröffnet werden. Eine Kopie dieser Notifikation ist allen anderen Vertragsparteien zuzustellen.
2.  Im Falle der Eröffnung eines Schiedsgerichtsverfahrens ernennt jede Streitpartei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts amtiert. Der Vorsitzende ist weder Staatsangehöriger einer Streitpartei, noch hat er ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei. Wenn mehr als ein EFTA-Staat Streitpartei ist, ernennen diese Staaten gemeinsam einen Schiedsrichter.
3.  Im Falle, dass eine Streitpartei es versäumt, ihren Schiedsrichter zu ernennen oder dass die ernannten Schiedsrichter sich nicht innerhalb der in Absatz 2 angegebenen Frist auf einen dritten Schiedsrichter einigen, kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) ersuchen, je nach Fall den Schiedsrichter der verweigernden Partei oder den dritten Schiedsrichter zu ernennen.
4.  Das Schiedsgericht legt die Streitigkeit im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts bei.
5.  Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder zwischen den Streitparteien vereinbart, kommen die freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedsgerichts (Cour permanente d’arbitrage, CPA, Stand 20. Oktober 1992) zur Anwendung.
6.  Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, hat, nach schriftlicher Notifikation an die Streitparteien, Anrecht auf Erhalt der schriftlichen Sachvorlagen der Streitparteien und auf Teilnahme an den Anhörungen.
7.  Das Schiedsgericht trifft seine Beschlüsse per Mehrheitsentscheid.
8.   Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, tragen normalerweise die Streitparteien zu gleichen Teilen Das Schiedsgericht kann jedoch nach Gutdünken entscheiden, dass ein höherer Anteil der Ausgaben von einer Streitpartei zu übernehmen ist. Honorare und Ausgaben, die an die Mitglieder des Schiedsgerichtes ausbezahlt werden, unterliegen einem Tarif, der vom Gemischten Ausschuss festgelegt wird und der bei der Errichtung des Schiedsgerichtes gültig ist.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 35 Evolutivklausel
1.  Die Parteien überprüfen das vorliegende Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO. Sie untersuchen in diesem Zusammenhang und im Lichte aller massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die durch dieses Abkommen geschaffene Zusammenarbeit weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf neue Bereiche auszudehnen. Die Parteien können den Gemischten Ausschuss mit der Prüfung dieser Möglichkeit und, wo angemessen, mit der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.
2.  Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Parteien nach deren eigenen Verfahren.
Art. 36 Anhänge und Protokolle
1.  Die Anhänge und Protokolle zu diesen Abkommen sind integrale Bestandteile davon. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Anhänge und Protokolle beschliessen.
2.  Die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sind die folgenden:

Anhang I

Räumlicher Anwendungsbereich

Anhang II

Durch dieses Abkommen nicht gedeckte Produkte

Anhang III

Fisch und andere Meereserzeugnisse

Anhang IV

Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

Anhang V

Schutz des Geistigen Eigentums

Protokoll A

Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte

Protokoll B

Ursprungsregeln

Protokoll C

Staatsmonopole

Art. 37 Änderungen
1.  Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 36 handelt, werden Änderungen dieses Abkommens nach Gutheissung durch den Gemischten Ausschuss den Parteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet.
2.  Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
3.  Der Änderungstext sowie die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 38 Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehr und andere präferenzielle Abkommen
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Frei­handelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf das in diesem Abkommen vorge­sehene Handelsregime haben.
Art. 39 Beitritt
1.  Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ist, kann auf Beschluss des Gemischten Ausschusses und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Parteien auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2.  Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 40 Rücktritt und Beendigung
1.  Jede Partei kann mittels einer schriftlichen Notifikation, die dem Depositar zugestellt wird, von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2.  Tritt Libanon zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist.
3.  Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an welchem der Rücktritt Wirkung erlangt ipso facto auf, Partei dieses Abkommen zu sein.
Art. 41 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2.  Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2005 für die Unterzeichnerstaaten in Kraft, die bis dahin das Abkommen ratifiziert haben, vorausgesetzt, sie haben ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bis spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten beim Depositar hinterlegt, und vorausgesetzt, dass Libanon zu den Staaten gehört, die bis dahin ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
3.  Erfolgt das Inkrafttreten dieses Abkommen nicht am 1. Januar 2005, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch Libanon und mindestens einen EFTA-Staat in Kraft.
4.  Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft.
5.  Falls seine verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, kann jeder EFTA-Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens gemäss diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.
Art. 42 Depositar
Die Regierung Norwegens handelt als Depositar.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Montreux, am 24. Juni 2004, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
(Es folgen die Unterschriften)
Inhaltsverzeichnis

Liste der Anhänge ¹⁵

¹⁵ Diese Dokumente und ihre Änderungen werden weder in der AS noch der SR ver­öffentlicht (siehe AS 2011 4889 , 2013 1333 ). Sie sind in englischer Originalsprache ver­fügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/lebanon/

Annex I

Referred to in Article 3 – Territorial application

Annex II

Referred to in Paragraph 1(a) of Article 4 – Products not covered by the Agreement

Annex III

Referred to in Paragraph 1(c) of Article 4 – Fish and other marine products

Annex IV

Referred to in Paragraph 3 of Article 6 – Customs duties on imports and
charges having equivalent effect

Table to annex IV

Annex V

Protection of intellectual property

Protocol A

Referred to in Paragraph 1(b) of Article 4 – Processed agricultural products

Table I to Protocol A

Table II to Protocol A – Iceland

Table III to Protocol A – Liechtenstein, Switzerland

Table IV to Protocol A – Norway

Table V to Protocol A – Lebanon

Protocol B

Concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative cooperation

Annex I to Protocol B – Introductory notes to the list in Annex II

Annex II to Protocol B – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status

Annex III A to Protocol B – Specimens of movement certificate EUR.1 and application for a movement certificate EUR.1

Annex III B to Protocol B – Specimens of movement certificate EUR-MED and application for a movement certificate EUR-MED

Annex IV A to Protocol B – Text of invoice declaration

Annex IV B to Protocol B – Text of EUR-MED invoice declaration

Protocol C

Referred to in Article 14 – State monopolies

Joint Declarations

Concerning improvement of rules of origin

Concerning the adaptation of Protocol B in accordance with the Euro-Mediterranean provisions on rules of origin

Concerning the application of Article 15 of Protocol B

On rules of competition concerning undertakings

Joint Committee Decisions

No 4-09

Amendments to Protocol B – Concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative cooperation

No 3-09

Amendments to Protocol A – Concerning processed agricultural products

No 2-09

Amendments to Annex II – Concerning products not covered by the Agreement

No 1-09

Establishing the rules of procedure of the Joint Committee

Geltungsbereich am 1. Januar 2007

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Island

22. November

2005

  1. Januar

2007

Libanon

25. Oktober

2006

  1. Januar

2007

Liechtenstein

24. August

2005

  1. Januar

2007

Norwegen

25. Februar

2005

  1. Januar

2007

Schweiz

30. Juni

2006

  1. Januar

2007

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