Beschluss über die Beteiligung der Gemeinden an der finanziellen Unterstützung an die Krankenkassenprämien
Beschluss vom 27. April 1993 über die Beteiligung der Geme inden an der finanziellen Unterstützung an die Krankenkassenprämien Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 11. Mai 1982 über die Krankenversicherung und dessen Ausführungsreglement vom 28. Februar 1983; in Erwägung: Aufgrund von Artikel 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1982 über die Krankenversicherung erstatten die Gemeinden dem Kanton 50 % der finanziellen Unterstützung zurück, die er den Versicherten in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen jährlich gewährt. Der Anteil der Gemeinden wird zur einen Hälfte im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl und zur andern Hälfte im umgekehrten Verhältnis zu ihrer Klassifikation berechnet. Gemäss Artikel 16 des Ausführungsreglementes vom 28. Februar 1983 wird der Anteil der Gemeinden jährlich berechnet, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe der ihren Einwohnern gewährten finanziellen Unterstützung. Der Staatsrat regelt das Verfahren zur Erhebung dieses Anteils. Aufgrund von Artikel 20 Abs. 2 des Reglementes wird der Unterstützungsbeitrag des Staates den Krankenkassen in zwei halbjährlichen Raten überwiesen. Im Einvernehmen mit der Staatskasse empfiehlt es sich, auch den Anteil der Gemeinden in zwei halbjährlichen Raten zu erheben, die erste Rate Ende April, die zweite Ende Oktober. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Die Beteiligung der Gemeinden an der Unterstützung, die der Staat den Versicherten in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen an die Krankenkassenprämien gewährt, erfolgt in zwei Raten, die jeweils am 30. April und am 30. Oktober erhoben werden.
2 Der Betrag wird dem bei der Finanzverwaltung für die Gemeinden geführten Kontokorrent belastet.
Art. 2
Der Beschluss vom 20. Dezember 1983 betreffend die Beteiligung der Gemeinden an der finanziellen Unterstützung in Sachen Krankenversicherung wird aufgehoben.
Art. 3
1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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