Gesetz über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule (126.515.851.1)
CH - SO

Gesetz über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule

Gesetz über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule * (Lehrerbesoldungsgesetz) Vom 8. Dezember 1963 (Stand 1. August 2006) Der Kantonsrat von Solothurn beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 * Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ordnet die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule, der Kindergärtnerinnen und Schulleitungen der Volksschule sowie die Bei - träge des Kantons an die Aufwendungen der Gemeinden für die Besoldun - gen der Lehrer an der Volksschule und für Besoldungsersatzkosten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1 Die Bezeichnung Lehrer gilt unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen für männliche und weibliche Lehrkräfte.
2 Unter dem Begriff Schulgemeinden sind in diesem Gesetz auch die Schul - kreise zu verstehen. *

2. Lastenverteilung zwischen Staat und

Gemeinden

§ 3 * Grundsatz

1 Die Besoldungskosten (Lehrerbesoldungskosten für subventionsberechtig - ten Unterricht einschliesslich Entschädigungen für Mitglieder von Schullei - tungen und Kosten für die Besoldung der Kindergärtnerinnen sowie Besol - dungsersatzaufwendungen) sind von den Einwohnergemeinden unter Be - teiligung des Kantons aufzubringen. In Schulkreisen jeder Rechtsform sind diese Kosten auf Kreisgemeinden nach den Einwohnerzahlen aufzuteilen.

§ 4 * Gesamtanteil des Staates

1 Der Anteil des Staates an den gesamten Besoldungskosten aller Einwoh - nergemeinden beträgt 43.75 %. *
2 Die staatlichen Anteile an den Lehrerbesoldungskosten der einzelnen Ge - meinden werden nach einem Verteilungsschlüssel berechnet.
3 An die subventionsberechtigten Kosten der Musikschulen wird den Ge - GS 82, 461
1
meinden der gleiche prozentuale Anteil wie an die Besoldungskosten der Lehrkräfte der Volksschule ausgerichtet. *

§ 5 * Staatlicher Anteil an Besoldungskosten der Einwohnergemeinden

1 Die Höhe des staatlichen Anteils an den Besoldungskosten der einzelnen Einwohnergemeinden bewegt sich im Rahmen von 15 bis 90% (ein - schliesslich allfälliger Bundesbeiträge).

§ 6 * Verteilungsschlüssel und Klassifikation

1 Der Verteilungsschlüssel für die Klassifikation der Einwohnergemeinden zur Berechnung des staatlichen Anteils an den Besoldungskosten wird vom Kantonsrat festgelegt. Dabei sind die Besoldungskosten und das Staats - steueraufkommen der Einwohnergemeinden zu berücksichtigen.
2 Der Regierungsrat stellt nach Massgabe des Verteilungsschlüssels jedes Jahr die Klassifikation der Einwohnergemeinden fest.

3. Grundbesoldungen und zusätzliche

Entschädigungen

§ 7 * Kompetenzen des Regierungsrates

1. Volksschulen

1 Der Regierungsrat regelt für die Lehrer an der Volksschule: a) die Besoldungen; b) die Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen; c) das wöchentliche Unterrichtspensum; d) die Entschädigung für Zusatzstunden; e) alle übrigen Entschädigungen; f) den Besoldungsanspruch bei Militär-, Zivilschutz- und Ersatzdienst - leistungen und g) die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge gleich wie für das Staatspersonal.

§ 7

bis * 2. Kindergärten
1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Besoldungen der Kin - dergärtnerinnen.

§ 7

ter * Weitere Kompetenzen des Regierungsrates *
1 Der Regierungsrat ordnet: a) die staatlichen Zulagen für Lehrkräfte an Bergschulen; b) * Urlaub und Reduktion des Unterrichtspensums eines Lehrers; c) die Entschädigungen für Stellvertretungen; d) die Besoldung der Lehrer ohne entsprechenden Lehrausweis; e) die Besoldung für Lehrer mit besonderem Unterricht und besonde - ren Funktionen; f) die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Wegentschädigung; g) den Beginn und das Ende des Besoldungsanspruches sowie das Ver - fahren über die Auszahlung;
2
h) den Besoldungsanspruch der Lehrerinnen bei Niederkunft; i) * die Entschädigung für Schulleiter.

§ 7

quater * Gesamtarbeitsverträge
1 Die Vorschriften über den Gesamtarbeitsvertrag nach dem Gesetz über das Staatspersonal vom 27. September 1992
1 ) sowie § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
2 ) sind auch auf die Volksschu - len und die Kindergärten anwendbar.
2 Der Verband der Solothurner Einwohnergemeinden ist in die Verhand - lungen über den Abschluss und die Änderung des Gesamtarbeitsvertrages einzubeziehen. Er ist berechtigt, zu Verhandlungsergebnissen Stellung zu nehmen. *

§ 8 * Vorberatung von Besoldungsfragen

1 Zur Vorberatung von Besoldungsfragen grundsätzlicher Art ist die in § 40 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
3 ) geschaffene ausserparlamentarische Kommission zuständig.

§ 8

bis * ...

§ 9 * ...

§ 10 * ...

§ 11 * ...

§ 12 * ...

§ 13 * ...

§ 14 * ...

4. Fürsorge bei Krankheit und Unfall

*

§ 15 * Lohnfortzahlung und Krankentaggeld

1 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall sowie der Anspruch auf Krankentaggelder nach Ablauf der Lohnfortzahlung richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Die Finanzierung der nach Ablauf der Lohnfortzahlung ausgerichteten Krankentaggelder und der diesbezüglichen Verwaltungskosten sowie die Aufteilung des entspre - chenden Anteils der Arbeitgeber auf den Kanton und die Einwohnerge - meinden richtet sich nach § 47 Absatz 3 des Gesetzes über das Staatsperso - nal. Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, sich der vom Regierungs - rat gewählten Versicherung anzuschliessen.
1) BGS 126.1 .
2) BGS 126.1 .
3) BGS 126.1 .
3

§ 16 * Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen

1 Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Fortzahlung der Besol - dung durch die Schulgemeinden (§ 47 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal) gehen die Ansprüche der Lehrkraft gegenüber einer staat - lichen Sozialversicherung, einer von der Schulgemeinde mitfinanzierten Kranken- oder Unfallversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf die Schulgemeinde über.

§ 17 * ...

5. Anrechnung von Schuldienst und

Dienstjahren

§ 18 Anrechnung von Schuldienst

1 Für die Besoldung wird folgender Schuldienst angerechnet: a) * Schuldienst an andern Schulen, auch ausserkantonalen, in der Regel vom Zeitpunkt an, da ein Lehrer die solothurnische Lehrberechti - gung erworben hat. b) * Stellvertretungen an einer öffentlichen solothurnischen Schule so - wie die Dienstzeit an einer staatlichen oder staatlich anerkannten solothurnischen Anstalt, wenn sie zusammen wenigstens ein Schul - jahr ergeben.
2 Im Einzelfalle entscheidet das Departement für Bildung und Kultur
1 ) unter Würdigung der Verhältnisse.

§ 19 Berechnung der Dienstjahre

1 Bei der Berechnung der Dienstjahre wird Schuldienst von weniger als ei - nem halben Jahr nicht berücksichtigt. Schuldienst von einem halben Jahr und mehr gilt als ein ganzes Dienstjahr.
2
... *

§ 20 * ...

§ 21 * ...

6. Versicherungen und Arbeitgeberbeiträge

§ 22 * Pensionskasse

1 Für die Berechnung der bei der Staatlichen Pensionskasse versicherbaren Jahresbesoldungen sind die maximalen Grundbesoldungen nach § 7 mass - gebend.
2 Gemeinde- und Kreiszulagen nach § 11 können durch die Schulgemein - den bei der Staatlichen Pensionskasse oder bei einer andern Kasse versi - chert werden.
3 Die Schulgemeinden erbringen die Arbeitgeberbeiträge.
1) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
4

§ 23 * Beiträge an AHV, IV, ALV, EO und FAK

1 Die Arbeitgeberbeiträge für Alters- und Hinterlassenenversicherung, Inva - lidenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Erwerbsausfallentschädigun - gen an Wehrpflichtige sowie die kantonale Familienausgleichskasse wer - den von den Schulgemeinden erbracht.

7. Nebenbeschäftigungen

§ 24 * Verweis auf die Staatspersonalgesetzgebung

1 Die Nebenbeschäftigungen richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatsperso nal. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Über die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen entscheidet die Auf - sichtsbehörde nach Massgabe von Absatz 1.

§ 25 * ...

§ 26 * ...

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27 * ...

§ 28 * ...

§ 29 * Besitzstand, Besoldungsanpassungen

1 Besitzstand und Besoldungsanpassungen richten sich nach der Gesetzge - bung über das Staatspersonal.

§ 30 * Unzulässigkeit höherer Besoldungen

1 Staatsbeiträge aufgrund dieses Gesetzes oder des Volksschulgesetzes wer - den nur gewährt, wenn die zulässigen Höchstansätze der Besoldungen und zusätzlichen Entschädigungen nicht überschritten werden.

§ 31 * ...

§ 32 * ...

§ 33 Aufhebung alten Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fallen alle anderslautenden Bestim - mungen dahin. Insbesondere treten ausser Kraft:
1 )

§ 34 Änderung bestehender Bezeichnungen

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
1) Diese Bestimmung ist vollzogen, die aufgelisteten Gesetze sind aufgehoben.
5

§ 35 Inkrafttreten des Gesetzes

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1964 in Kraft. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

§ 36 * Übergangsbestimmung der Teilrevision vom 24. April 2005.; Ab -

senkung Beitragssatz
1 Der Anteil des Staates an den gesamten Besoldungskosten aller Einwoh - nergemeinden wird bis zum Jahr 2010 stufenweise im Verhältnis der tat - sächlich anfallenden Kantonsbeiträge an die Besoldungskosten der kom - munalen Schulleitungen gemäss § 3 auf den in § 4 Absatz 1 festgelegten Prozentwert abgesenkt.
6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

07.06.1970 01.01.1970 § 31 aufgehoben -

02.12.1973 01.01.1974 § 30 totalrevidiert -

26.09.1982 01.01.1983 § 5 totalrevidiert -

26.09.1982 01.01.1983 § 22 totalrevidiert -

26.09.1982 01.01.1983 § 23 totalrevidiert -

23.09.1990 01.08.1991 Erlasstitel geändert -

23.09.1990 01.08.1991 § 2 Abs. 2 geändert -

23.09.1990 01.08.1991 § 4 totalrevidiert -

23.09.1990 01.08.1991 § 6 totalrevidiert -

23.09.1990 01.08.1991 § 7

ter eingefügt -

23.09.1990 01.08.1991 § 8 totalrevidiert -

23.09.1990 01.08.1991 § 8

bis aufgehoben -

23.09.1990 01.08.1991 § 9 aufgehoben -

23.09.1990 01.08.1991 § 10 aufgehoben -

23.09.1990 01.08.1991 § 11 aufgehoben -

23.09.1990 01.08.1991 § 12 aufgehoben -

23.09.1990 01.08.1991 § 13 aufgehoben -

23.09.1990 01.08.1991 § 14 aufgehoben -

23.09.1990 01.08.1991 § 20 aufgehoben -

23.09.1990 01.08.1991 § 21 aufgehoben -

23.09.1990 01.08.1991 § 25 aufgehoben -

23.09.1990 01.08.1991 § 26 aufgehoben -

23.09.1990 01.08.1991 § 27 aufgehoben -

23.09.1990 01.08.1991 § 28 aufgehoben -

23.09.1990 01.08.1991 § 32 aufgehoben -

07.06.1998 01.08.1998 § 4 Abs. 3 geändert -

08.11.2000 01.08.2001 § 16 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 17 aufgehoben -

08.11.2000 01.08.2001 § 24 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 29 totalrevidiert -

21.02.2001 01.01.2005 § 7 totalrevidiert -

21.02.2001 01.01.2005 § 7

bis totalrevidiert -

21.02.2001 01.01.2005 § 7

ter Sachüberschrift geändert -

21.02.2001 01.01.2005 § 7

ter Abs. 1, b) geändert -

21.02.2001 01.07.2002 § 7

quater eingefügt -

23.06.2004 01.01.2005 § 7

quater Abs. 2 eingefügt -

23.06.2004 01.01.2005 Titel 4. geändert -

23.06.2004 01.01.2005 § 15 totalrevidiert -

23.06.2004 01.01.2005 § 18 Abs. 1, a) geändert -

23.06.2004 01.01.2005 § 18 Abs. 1, b) geändert -

23.06.2004 01.01.2005 § 19 Abs. 2 aufgehoben -

24.04.2005 01.08.2006 § 1 totalrevidiert -

24.04.2005 01.08.2006 § 3 totalrevidiert -

24.04.2005 01.08.2006 § 4 Abs. 1 geändert -

24.04.2005 01.08.2006 § 7

ter Abs. 1, i) eingefügt -

24.04.2005 01.08.2006 § 36 eingefügt -

7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 23.09.1990 01.08.1991 geändert -

§ 1 24.04.2005 01.08.2006 totalrevidiert -

§ 2 Abs. 2 23.09.1990 01.08.1991 geändert -

§ 3 24.04.2005 01.08.2006 totalrevidiert -

§ 4 23.09.1990 01.08.1991 totalrevidiert -

§ 4 Abs. 1 24.04.2005 01.08.2006 geändert -

§ 4 Abs. 3 07.06.1998 01.08.1998 geändert -

§ 5 26.09.1982 01.01.1983 totalrevidiert -

§ 6 23.09.1990 01.08.1991 totalrevidiert -

§ 7 21.02.2001 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 7

bis

21.02.2001 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 7

ter

23.09.1990 01.08.1991 eingefügt -

§ 7

ter

21.02.2001 01.01.2005 Sachüberschrift

geändert -

§ 7

ter Abs. 1, b) 21.02.2001 01.01.2005 geändert -

§ 7

ter Abs. 1, i) 24.04.2005 01.08.2006 eingefügt -

§ 7

quater

21.02.2001 01.07.2002 eingefügt -

§ 7

quater Abs. 2 23.06.2004 01.01.2005 eingefügt -

§ 8 23.09.1990 01.08.1991 totalrevidiert -

§ 8

bis

23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -

§ 9 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -

§ 10 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -

§ 11 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -

§ 12 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -

§ 13 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -

§ 14 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -

Titel 4. 23.06.2004 01.01.2005 geändert -

§ 15 23.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 16 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 17 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -

§ 18 Abs. 1, a) 23.06.2004 01.01.2005 geändert -

§ 18 Abs. 1, b) 23.06.2004 01.01.2005 geändert -

§ 19 Abs. 2 23.06.2004 01.01.2005 aufgehoben -

§ 20 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -

§ 21 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -

§ 22 26.09.1982 01.01.1983 totalrevidiert -

§ 23 26.09.1982 01.01.1983 totalrevidiert -

§ 24 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 25 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -

§ 26 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -

§ 27 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -

§ 28 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -

§ 29 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 30 02.12.1973 01.01.1974 totalrevidiert -

§ 31 07.06.1970 01.01.1970 aufgehoben -

§ 32 23.09.1990 01.08.1991 aufgehoben -

§ 36 24.04.2005 01.08.2006 eingefügt -

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