Verordnung über die Einfuhr von nachhaltig produziertem Palmöl aus Indonesien zum Präferenz-Zollansatz
vom 18. August 2021 (Stand am 1. November 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982¹ über aussenwirtschaftliche Massnahmen und auf Artikel 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005² sowie in Ausführung des Umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens vom 16. Dezember 2018³ zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien (CEPA),
verordnet:
¹ SR 946.201 ² SR 631.0 ³ SR 0.632.314.271
Art. 1 Einfuhr von Palmöl oder Palmkernöl zum Präferenz-Zollansatz
Wer Palmöl und seine Fraktionen der Zolltarifnummer 1511 (Palmöl) oder Palmkernöl und seine Fraktionen der Zolltarifnummer 1513 (Palmkernöl) zu einem in Anhang 2 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995⁴ festgelegten Zollansatz (Präferenz-Zollansatz) aus Indonesien einführen will, muss nachweisen, dass die Ware in Übereinstimmung mit den Nachhaltigkeitszielen nach Artikel 8.10 CEPA erzeugt worden ist (Nachhaltigkeitsnachweis).
⁴ SR 632.319
Art. 2 Anforderungen an den Importeur
Den Nachhaltigkeitsnachweis kann erbringen, wer im Besitz ist:
a. eines gültigen Zertifikats nach Artikel 3;
b. einer Präferenzberechtigung nach Artikel 4.
Art. 3 Zugelassene Zertifizierungssysteme
Für den Nachhaltigkeitsnachweis sind Zertifikate zugelassen, die gestützt auf eines der folgenden Zertifizierungssysteme ausgestellt worden sind:
a. Zertifizierung nach Roundtable on Sustainable Palm Oil (RSPO), Lieferkettenmodell Identity Preserved (IP), basierend auf den RSPO Principles and Criteria von 2013 oder 2018⁵ und den Supply Chain Certification Systems von 2017 oder 2020⁶;
b. Zertifizierung nach RSPO, Lieferkettemodell Segregated (SG), basierend auf den RSPO Principles and Criteria von 2013 oder 2018⁷ und den Supply Chain Certification Systems von 2017 oder 2020⁸;
c. Zertifizierung nach International Sustainability and Carbon Certification PLUS (ISCC PLUS), Lieferkettenmodell Segregated, basierend auf dem ISCC PLUS System Document von 2019⁹, Version 3.2, und dem ISCC EU 203 Traceability and Chain of Custody Document von 2019¹⁰, Version 3.1;
d. Zertifizierung nach Palm Oil Innovation Group (POIG) kombiniert mit RSPO IP oder RSPO SG, basierend auf den Palm Oil Innovation Group Verification Indicators von 2019¹¹.
⁵ Abrufbar unter www.rspo.org > P&C 2018 > Updates.
⁶ Abrufbar unter www.rspo.org > Certification > RSPO Supply Chain.
⁷ Abrufbar unter www.rspo.org > P&C 2018 > Updates.
⁸ Abrufbar unter www.rspo.org > Certification > RSPO Supply Chain.
⁹ Abrufbar unter www.iscc-system.org > Process > ISCC Documents > ISCC System Documents > ISCC PLUS.
¹⁰ Abrufbar unter www.iscc-system.org > Process > ISCC Documents > ISCC System Documents > ISCC EU (RED I) > ISCC EU 203 – Traceability and Chain of Custody.
¹¹ Abrufbar unter www.poig.org > The POIG Charter > POIG Verification Indicators.
Art. 4 Präferenzberechtigung
¹ Die Präferenzberechtigung wird auf Gesuch hin erteilt.
² Das Gesuch muss vor der ersten Einfuhr beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingereicht werden.
³ Es muss das auf die Gesuchstellerin ausgestellte Zertifikat sowie die folgenden Angaben enthalten:
a. Angaben über die Gesuchstellerin, insbesondere Name und Zustelladresse in der Schweiz;
b. Angaben über das Zertifikat, insbesondere Nummer und Ablaufdatum.
⁴ Die Angaben nach Absatz 3 sind auf dem vom SECO zur Verfügung gestellten Formular einzureichen.
⁵ Heisst das SECO das Gesuch gut, so teilt es der Gesuchstellerin eine Berechtigungsnummer zu.
⁶ Es kann die Präferenzberechtigung mit Auflagen versehen.
Art. 5 Gültigkeit der Präferenzberechtigung
¹ Die Präferenzberechtigung gilt für alle Einfuhren von Palmöl oder Palmkernöl, für das das Zertifikat ausgestellt worden ist.
² Sie ist nur so lange gültig, wie ein gültiges Zertifikat vorliegt. Der Widerruf, der Verlust sowie die Ungültigkeit des Zertifikats sind dem SECO umgehend mitzuteilen.
Art. 6 Zollanmeldung
¹ Wer Palmöl oder Palmkernöl aus Indonesien zum Präferenz-Zollansatz einführen will, muss in der Zollanmeldung die Berechtigungsnummer angeben.
² Er oder sie bestätigt mit der Zollanmeldung, dass die eingeführte Ware entlang der gesamten Lieferkette gestützt auf ein Zertifizierungssystem nach Artikel 3 zertifiziert ist. Dies kann mit folgenden Unterlagen belegt werden:
a. Begleitdokument, das eine Identifikation der Ware ermöglicht und die folgenden Angaben enthält: 1. Bezeichnung des Zertifizierungssystems und des Lieferkettenmodells nach Artikel 3,
2. Firmenname und, sofern vom Zertifizierungssystem vorgesehen, Mitgliedsnummer des Produzenten und der zwischengelagerten Zulieferer,
3. Nummer des Zertifikats des Produzenten und der Zertifikate der zwischengelagerten Zulieferer; und
b. Auszug aus dem System, das die Rückverfolgbarkeit aufzeigt (Tracing-System), sofern ein solches System vom Zertifizierungssystem vorgesehen ist.
³ Die Eidgenössische Zollverwaltung schreibt vor, in welcher Form die Angaben nach Absatz 2 zu machen sind.
Art. 7 Überprüfung der Zertifizierungssysteme
¹ Das SECO überprüft in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt die Zertifizierungssysteme nach Artikel 3 regelmässig darauf hin, ob die folgenden Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind:
a. Die Zertifizierungssysteme sind geeignet, die Einhaltung der Nachhaltigkeitsziele nach Artikel 8.10 CEPA zu zertifizieren.
b. Die verantwortlichen Organisationen stellen die wirksame Umsetzung der Zertifizierungssysteme sicher.
c. Die Prozesse innerhalb der Zertifizierungssysteme im Zusammenhang mit Revisionen und Beschwerden werden transparent und nachvollziehbar abgewickelt.
d. Die Zertifizierungssysteme werden von einer unabhängigen Stelle überprüft.
e. Die Rückverfolgbarkeit von Palmöl und Palmkernöl wird sichergestellt.
² Es kann bei der Überprüfung Hinweise Dritter, insbesondere der Zivilgesellschaft, berücksichtigen und Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem CEPA in Kraft.¹²
¹² Das CEPA ist am 1. November 2021 in Kraft getreten.
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