Bestimmungen über Ausgrabungen und Funde --> IV G/4/1
1. 7.1987–12 IV G/9 Bestimmungen über Ausgrabungen und Funde (Vom 17. November 1986) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz 1) und Artikel 24 der Vollzugsverordnung vom 27. Juni 1979 zum Gesetz über den Natur- und Heimatschutz, 2) beschliesst:
Art. 1 Zweck Diese Bestimmungen regeln das Verfahren bei Ausgrabungen im Sinne von
Artikel 24 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Heimat- schutz sowie bei Funden im Sinne von Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Bewilligungspflicht
1 Die Ausgrabung bzw. archäologische Untersuchung von historischen oder naturwissenschaftlichen Objekten ist nur mit einer Bewilligung der Forst- direktion gestattet.
2 Gesuche sind an die Forstdirektion zu richten und müssen folgende An- gaben bzw. Unterlagen enthalten:
a. Name und Adresse des Gesuchstellers;
b. Leumundszeugnis des Gesuchstellers;
c. Grund der archäologischen Untersuchung;
d. Bezeichnung des Objektes oder des Grabungsortes mit Plan- oder Kar- tenausschnitt;
e. voraussichtlicher Beginn und zeitliche Dauer der Ausgrabung;
f. Erklärung des Grundeigentümers über sein Einverständnis.
3 Wissenschaftliche Beratungs- und Auskunftsstelle in archäologischen Fra- gen ist das Landesarchiv. Vor der Erteilung der Bewilligung holt die Forst- direktion den Mitbericht des Landesarchivars ein. Bei grösseren Ausgrabun- gen ist auch die Stellungnahme des Gemeinderates der Standortgemeinde einzuholen.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden und befristet sein.
5 Die Forstdirektion entscheidet, ob der Eigentümer, in dessen Grundstück archäologische Untersuchungen vorgenommen werden sollen, gemäss Arti- kel 724 ZGB verpflichtet werden kann, diese zu gestatten. 1 1) GS IV G/1 2) GS IV G/2
Ausgrabungen und Funde – Bestimmungen IV G/9
Art. 3 Berichterstattung Ueber die Ausgrabungen bzw. archäologischen Untersuchungen ist innert eines Jahres nach Abschluss der Grabung der Bewilligungsinstanz ein Gra- bungsbericht abzugeben.
Art. 4 Funde Werden herrenlose Naturkörper oder Altertümer aufgefunden, so sind diese unverzüglich der Forstdirektion anzuzeigen. Die Forstdirektion orientiert hierüber den Landesarchivar. Falls es sich um Funde von erheblichem wis- senschaftlichem oder historischem Wert handelt, so gelangen diese in das Eigentum des Kantons.
Art. 5 Kantonsbeiträge An Ausgrabungen, die im Interesse der Oeffentlichkeit erfolgen, können Beiträge gemäss Artikel 11 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz ausgerichtet werden; das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen in der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Heimatschutz.
Art. 6 Entschädigungen Wird der Kanton gemäss Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entschädigungspflichtig, so wird die Entschädigung durch die Forstdirektion festgelegt. Diese kann Fachgutachten einholen. Solche Entschädigungen werden dem Natur- und Heimatschutzfonds gemäss Artikel 12 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz belastet.
Art. 7 Rechtsmittel Gegen Entscheide oder Verfügungen der Forstdirektion kann innert 30 Tagen, seit der Zustellung, beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. Beschwerden müssen schriftlich abgefasst sein, einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Art. 8 Strafbestimmung Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss den Strafbe- stimmungen im Gesetz über den Natur- und Heimatschutz geahndet. Zur Klage berechtigt ist die Forstdirektion.
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1. 7.1987–12 Ausgrabungen und Funde – Bestimmungen IV G/9
Art. 9 Uebergangsbestimmung Bestehende Ausgrabungsbewilligungen verlieren auf Ende 1986 ihre Gültig- keit.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1987 in Kraft. 3
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