Verordnung über die Entschädigung für Unterricht an Berufsmittelschulen (126.515.829.2)
    CH - SO

    Verordnung über die Entschädigung für Unterricht an Berufsmittelschulen

    1 Verordnung über die Entschädigung für Unterricht an Berufsmittelschulen RRB vom 8. November 1988 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
    1 ) beschliesst:

    § 1. Grundsatz

    1 Lehrkräfte, welche an einer Berufsmittelschulabteilung einer Gewerblich- industriellen oder einer Kaufmännischen Berufsschule Unterricht erteilen, werden für diesen Unterricht höher entschädigt als für den Pflichtunter- richt.
    2 Die höhere Entschädigung wird nur für die Lektionen ausbezahlt, die in der Stundentafel der Berufsmaturitätsunterricht ausgewiesen werden.
    2 )
    3
    ...
    3 )

    § 2. Besoldungsansatz

    Für den Unterricht an einer Berufsmittelschul-Abteilung sind die Lehrkräf- te eine Besoldungsklasse höher eingestuft als für den normalen Pflichtun- terricht bei den Lehrlingsklassen. §§ 3-4. ...
    4 )

    § 5. Versicherte Besoldung

    Der Einsatz eines hauptamtlichen Berufsschullehrers an einer Berufsmittel- schul-Abteilung hat auf die Höhe der versicherten Besoldung keinen Ein- fluss.

    § 6. Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt auf den 16. April 1989 in Kraft.
    5 )
    2 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. ________________
    1 ) BGS 126.1.
    2 ) § 1 Abs. 2 Fassung vom 24. September 1996.
    3 ) § 1 Abs. 3 aufgehoben am 24. September 1996.
    4 ) §§ 3-4 aufgehoben am 24. September 1996.
    5 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 24. September 1996 am 1. Januar 1996.
    2

    § 7. Aufhebung früherer Erlasse

    1 Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden früheren Erlasse werden aufgehoben.
    2 Insbesondere wird aufgehoben die Verordnung des Regierungsrates über die Besoldung nebenamtlicher Lehrer an den Berufsmittelschulen vom

    15. Februar 1983

    1 ). _______________
    1 ) GS 89, 258.
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