Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise des Untersuchungsrichteramtes (131.3.11)
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Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise des Untersuchungsrichteramtes

1 Reglement vom 5. Februar 1999 über die Organisation und die Arbeitsweise des Untersuchungsrichteramtes Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 155–157 de s Gesetzes vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation (GOG); beschliesst:
1. Allgemeine Organisation

Art. 1 Untersuchungsrichteramt

Das Untersuchungsrichteramt hat seinen Sitz in Freiburg. Es umfasst alle Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg, die Gerichtsschreiber, das Fachpersonal und das administrative Personal.

Art. 2 Zuteilung der Verfahren

Die Verfahren werden den Untersuchungsrichtern insbesondere unter Berücksichtigung der Sprache und de r Art der Widerhandlung zugeteilt. Dabei wird der Arbeitslast der Rich ter und der Dringlichkeit Rechnung getragen.

Art. 3 Pikettdienst

1 Das Untersuchungsrichteramt gewä hrleistet einen Pikettdienst.
2 Ausserhalb der Öffnungszeiten des Untersuchungsrichteramtes kann der diensthabende Untersuchungsrichter in dringenden Fällen über die Kantonspolizei erreicht werden.
3 Über die Modalitäten des Pikettdie nstes erlässt der Präsident des Untersuchungsrichteramtes Richtlinien.
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2. Der Präsident, der Vizepräside nt des Untersuchu ngsrichteramtes und die Untersuchungsrichter

Art. 4 Präsident

Neben seiner Aufgabe als Untersuchung srichter hat der Präsident folgende Befugnisse: a) Er leitet die administrativen Angelegenheiten und vertritt das Untersuchungsrichteramt gegenüber Dritten. Er kann jedoch jedem Untersuchungsrichter Aufgaben übertragen. b) Er entscheidet über die Auft eilung der Verfahren auf die Untersuchungsrichter. c) Er leitet und beaufsichtigt di e Gerichtspolizei, solange kein Untersuchungsrichter mit der Sache befasst ist. d) Er harmonisiert die Arbeitsmet hoden der Untersuchungsrichter und organisiert den Einsatz der Gerichtspolizei. e) Er übt die Kontrolle über die Rechnungen des Untersuchungsrichteramtes aus. f) Er übt ausserdem die Befugnisse aus, die das Gesetz ihm überträgt.

Art. 5 Vizepräsident

Der Vizepräsident vertritt den Präsid enten und wirkt bei der Ausführung seiner Aufgaben mit.

Art. 6 Untersuchungsrichter

1 In der Rangordnung folgen die Unte rsuchungsrichter dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten in der Reih enfolge ihres Amtsantritts und, bei gleichzeitigem Amtsantritt, nach ihrem Alter.
2 Sie sind verpflichtet, die Funktione n und Aufgaben zu übernehmen, die ihnen vom Präsidenten zugewiesen werden.
3 Sie sind, unter Vorbehalt von Artike l 156 Abs. 1 Bst. c GOG, bei der Behandlung der ihnen zugeteilten Verfahren unabhängig.
3. Die Plenarsitzungen und die Kommissionen

Art. 7 Plenarsitzungen

1 Auf Antrag des Präsidenten werden Plenarsitzungen abgehalten.
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2 In den Plenarsitzungen werden insbes ondere dieses Reglement und seine Änderungen beschlossen. Es werden die vom Untersuchungsrichteramt verlangten Stellungnahmen verabschiedet und über besondere Fragen, die in die Zuständigkeit des Präsidenten fallen, Beratungen durchgeführt.

Art. 8 Kommissionen

1 Zur Erfüllung der administrativen Au fgaben und zur Vo rbereitung von Stellungnahmen zuhanden des Präsidenten setzt das Untersuchungsrichteramt folgende Kommission ein: a) die Verwaltungskommission; b) die Bibliotheks- und Weiterbildungskommission; c) die Informatikkommission.
2 Der Präsident kann jederzeit andere, ständige oder nicht ständige, Kommissionen einsetzen.

Art. 9 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kanzleichef zusammen.
2 Zu ihren Aufgaben gehören insb esondere die Vorprüfung der administrativen Fragen, die Erstellung des Budgetentwurfs sowie die Vorbereitung der Anstellung des Personals der Gerichtsschreiberei.

Art. 10 Bibliotheks- und Weiterbildungskommission

1 Die Bibliotheks- und Weiterbildungs kommission setzt sich aus drei Untersuchungsrichtern zusammen.
2 Sie erarbeitet die Kreditanfragen fü r die Schaffung und den Unterhalt einer Bibliothek, die den Anforderungen des Untersuchungsrichteramtes und der Weiterbildung der Untersuchungsrichter, der Gerichtsschreiber und des Fachpersonals dient.
3 Sie trifft, im Rahmen der vorhande nen Kredite, die Entscheide über die Anschaffung von Büchern.
4 Sie schlägt alle Massnahmen vor, die für die Organisation und die zweckmässige Benutzung der Bibliothek nützlich sind.

Art. 11 Informatikkommission

1 Die Informatikkommission setzt sich aus zwei Untersuchungsrichtern und dem Kanzleichef zusammen.
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2 Sie sorgt für die Informatisierung des Untersuchungsrichteramtes und unterbreitet Vorschläge für die Prioritäten und Benutzungsregeln.
3 Sie erarbeitet die Kreditanfragen zur Optimierung des Informatiksystems.
4. Die Gerichtsschreiberei

Art. 12 Im Allgemeinen

Die Gerichtsschreiberei steht im Di enst der Untersuchungsrichter und wirkt bei der Ausführung ihrer Aufgaben mit.

Art. 13 Gerichtsschreiber des Präsidenten

1 Der Gerichtsschreiber des Präsidenten führt, neben seinen Aufgaben als Gerichtsschreiber-Adjunkt, das Pr otokoll der Plenarsitzungen.
2 Er sorgt für die Harmonisierung der Arbeitsmethoden der Gerichtsschreiber-Adjunkten.

Art. 14 Gerichtsschreiber-Adjunkten

Die Gerichtsschreiber-Adjunkten erfüllen unter der Leitung der Untersuchungsrichter hauptsächlich folgende Aufgaben: a) Sie verfassen die Entscheide de r Untersuchungsrichter, insbesondere die Entscheide über den Verzic ht auf die Strafverfolgung, Überweisungsverfügungen sowie Strafbefehle. b) Sie führen im Zusammenhang m it den von den Untersuchungsrichtern behandelten Geschäften juristische Nachforschungen durch. c) Sie können anlässlich von Unters uchungshandlungen Protokoll führen.

Art. 15 Fachpersonal

Das Fachpersonal wird, im Rahmen se iner Fähigkeiten, vom Präsidenten den Untersuchungsrichtern zugeteilt.

Art. 16 Kanzleichef und Stellvertreter

1 Der Kanzleichef hat hauptsäc hlich folgende Befugnisse: a) Er verwaltet die Gerichtssc hreiberei und dessen Personal. b) Er koordiniert die Arbeiten des Sekretariats. c) Er führt die Buchhaltung. d) Er nimmt an den Sitzungen der Verwaltungs- und der Informatikkommission teil.
5 e) Er ist Administrator des Informatiksystems.
2 Er Stellvertreter vertritt den Kanzle ichef und wirkt bei der Ausführung seiner Aufgaben mit.

Art. 17 Sekretariat

Das Sekretariat erledigt alle Schrei b- und Korrespondenzarbeiten sowie die weiteren ihm anvert rauten Aufgaben.
5. Schlussbestimmungen

Art. 18 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieses Reglement ist am 20. Mai 1999 vom Kantonsgericht genehmigt worden. Es wird rückwirkend auf den 1. Dezember 1998 in Kraft gesetzt.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, aufgenommen und als Sond erdruck herausgegeben.
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