Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei
                            7. 5. 2006 – 30/31  V  A/11/3  Reglement über die Beförderungen bei der  Kantonspolizei  (Erlassen vom Regierungsrat am 1. Dezember 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Geltungsbereich  Dieses Reglement gilt für alle Angehörigen des Polizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Begriff  Als Beförderung gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der  Aufstieg  in  einen  höheren  Dienstgrad  gemäss  den  Artikeln  4  und  5  der Verordnung über die Organisation des Polizeikorps  1)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Höhereinreihung gemäss Artikel 7 der Verordnung über die Besoldun-  gen der Angestellten des Kantons  2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für eine Beförderung sind massgebend die Fähigkeiten, die Erfahrung und  bisherigen Leistungen, das persönliche Verhalten, der Aufgaben- und Pflich-  tenkreis,  die  Selbstständigkeit  und  Verantwortung  sowie  die  Stellung  als  Vorgesetzter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine Beförderung ist in jedem Fall eine Mitarbeiterbeurteilung erforder-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Funktionen  Die Organisationsstruktur unterscheidet zwischen Führungs- und Fachfunk-  tionen,  wobei  die  Fachfunktionen  mit  der  Bezeichnung  mbA  (mit  besonde-  ren  Aufgaben)  ergänzt  werden.  Die  Zugehörigkeit  der  einzelnen  Stellen  ist  aus dem Funktionendiagramm und der Stellenbeschreibung ersichtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Beförderung bis zum Wachtmeister mbA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Beförderung  zum  Gefreiten,  Gefreiten  mbA,  Korporal,  Korporal  mbA,  Wachtmeister und Wachtmeister mbA wird aufgrund der Mitarbeiterbeurtei-  lung vorgenommen.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  1)  GS V A/11/1  2)  GS II C/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderungen Kantonspolizei – R  V  A/11/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beförderung gelten in der Regel folgende Dienstjahre:  –  Gefreiter  5 Dienstjahre ab Eintritt in das Korps  –  Korporal  10 Dienstjahre ab Eintritt in das Korps  –  Wachtmeister   15 Dienstjahre ab Eintritt in das Korps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beförderung  zum  Gefreiten  mbA,  Korporal  mbA  und  Wachtmeister  mbA  ist  an  keine  bestimmten  Wartefristen,  jedoch,  nach  angemessener  Einarbeitungszeit,  an  die  Übernahme  der  entsprechenden  Fachfunktionen  gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Beförderung  zum  Gefreiten,  Korporal  und  Wachtmeister  ist  nicht  an  bestimmte Funktionen gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  Ausbildungsjahr  zählt  nicht  als  Dienstjahr.  Frühere  Dienstjahre  in  einem Polizeikorps können ganz oder teilweise angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Beförderung in höhere Unteroffiziers- und Offiziersgrade  Für  die  Beförderung  zum  Feldweibel,  Adjutanten  und  Offizier  ist  neben  der  fachlichen  und  persönlichen  Qualifikation  die  Übernahme  einer  entspre-  chenden Funktion erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Beförderungstermin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Beförderungstermin gilt in der Regel der 1. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Besetzung neuer oder vakanter Stellen kann die Beförderung auch  auf den Zeitpunkt des Stellenantritts hin erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Beförderungshindernisse  Beförderungshindernisse  sind  Disziplinarmassnahmen  gemäss  Artikel  10  Absatz 2 der Verordnung über die Organisation des Polizeikorps.  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Erstellung des Funktionendiagramms und der Stellenbeschreibun-  gen ist das Polizeikommando zuständig; sie sind durch das Departement für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beförderungen ist der Regierungsrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Beförderungen Kantonspolizei – R  V  A/11/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  gleichlautende  Reglement  vom  2.  September  1980  wird  damit  auf-  gehoben.  Änderung des Reglements:  Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz  (GS II A/3/2): Art. 9 Abs. 1 in Kraft ab LG 2006  3