Dekret über die Finanzierung und den Betrieb der Anschlussklassen und der schulinternen Massnahmen
Dekret vom 13. Dezember 2005 über die Finanzierung und den Betrieb der Anschlussklassen und der schulinternen Massnahmen
1)
1) Verlängert bis zum Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes gemäss Gesetz vom
8.10.2008. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 31. Oktober 2005; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1
1 Die Anschlussklassen nehmen Schü lerinnen und Schüler mit besonders problematischem Profil auf, die vorübergehend aus ihrer Schule genommen werden müssen.
2 Das Programm der Anschlussklassen, das sowohl auf einem schulischen wie einem erzieherischen Ansatz beruht, erlaubt gleichzeitig, das schulische Lernen weiterzuführen und die Schülerinnen und Schüler zu einer Reflexionsarbeit über sich selber zu bringen. Wenn sie ihre Haltungen und Verhaltensweisen wieder besser unter Kontrolle haben, sollen sie in den Regelunterricht zurückkehren.
3 Die Schülerinnen und Schüler werden von einem fächerübergreifenden Team betreut, das für die Anschlussklassen angestellt wird.
Art. 2
1 Die Kosten für die Anstellung des Personals der Anschlussklassen, die Miete, die Ausrüstung und den Raumbetrieb, das Mobiliar und die schulischen Aktivitäten sind Teil der im Sinne von Artikel 94 des Gesetzes vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz) zwischen dem Staat und den Gemeinden aufgeteilten Kosten.
2 Für die Unterstützungsmassnahmen, die innerhalb der Schulen durchgeführt werden, können die Schulen anstatt einer
Unterrichtsentlastung die Stundendotation des sozialpädagogischen Personals erhöhen, das die Gemeinden für sie anstellen. Die damit verbundenen Mehrkosten sind Teil der im Sinne von Artikel 94 des Schulgesetzes zwischen dem Staat und den Gemeinden aufgeteilten Kosten.
Art. 3
Der Staat zahlt die Kosten nach Artikel 2 und zieht die Beträge aller Gemeinden der einzelnen Schulkreise ein.
Art. 4
Das Personal der Anschlussklassen wird von der für die obligatorische Schule zuständige Direktion
1) (die Direktion) angestellt; was den Ferienanspruch und die Kündigungsfrist angeht, so gelten die Vertragsbedingungen der Lehrpersonen. Im Übrigen untersteht es der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
1) Heute : Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.
Art. 5
Die Platzierung einer Schülerin oder ei nes Schülers in eine Anschlussklasse liegt in der Zuständigkeit des Orientierungsschulinspektorats. Gegen dessen Entscheid kann nach Artikel 113 des Schulgesetzes Beschwerde erhoben werden.
Art. 6
Die Direktion übt die Aufsicht über die Anschlussklassen durch das Orientierungsschulinspektorat aus.
Art. 7
Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. August
2008.
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