Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Ungarisc... (0.741.619.418)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die internationalen Beförderungen auf der Strasse

Abgeschlossen am 16. Januar 1980 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. August 1980 (Stand am 27. Juli 1999) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierang der Ungarischen Volksrepublik
haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse zwi­schen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern
folgendes vereinbart:
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie auf alle Beförderungen im Transit durch dieses Gebiet, die mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
¹ Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Ungarn gemäss den in ihrem Staat geltenden gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist, auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.
² Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet jedes von den zuständigen Behörden zu Beför­derung von Personen oder Gütern zugelassene Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Auflieger, die für die Beförde­rung
a) von mehr als acht Personen (mehr als acht Sitzplätze ohne Führersitz);
b) von Gütern eingerichtet sind.
³ Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede nach dem anwendbaren Recht jeder Vertragspartei erforderliche Zulassung, Konzession oder Genehmigung.
Art. 3 Personenbeförderung
¹ Die Personenbeförderungen unterliegen der Genehmigungspflicht.
² Die Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus­geführt werden, sind indessen von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung der gleichen Personen mit dem gleichen Fahrzeug während einer ganzen Fahrt, deren Ausgangs‑ und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenom­men noch abgesetzt werden (geschlossene Rundfahrt) oder
b) die Beförderung einer Personengruppe von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer verlässt oder
c) die Beförderung im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei mit Ausnahme der Fahrten, die zwischen den nämlichen Orten in Abständen von weniger als 16 Tagen mehr als zweimal ausgeführt werden.
³ Bei einer Leertransitfahrt hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er das Gebiet der andern Vertragspartei leer durchfährt.
Art. 4 Güterbeförderungen
¹ Unter Vorbehalt der in Absatz 5 umschriebenen Ausnahmen unterliegen die Güter­beförderungen, die zwischen den beiden Staaten, von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihr Gebiet ausgeführt werden, der Genehmigungspflicht.
² Die Genehmigungen werden im Rahmen des von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarten Jahreskon­tin­gentes von den zuständigen Behörden des Staates ausgestellt, in dem das Fahr­zeug zum Verkehr zugelassen ist.
³ Durch eine vorher hinzuholende Genehmigung werden die Unternehmer einer Vertragspartei berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
a) zwischen einem beliebigen Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei oder
b) im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei oder
c) von einem Drittstaat nach dem Gebiet der andern Vertragspartei, vorausge­setzt, dass das Fahrzeug auf dieser Fahrt das Gebiet des Staates, in dem es zum Verkehr zugelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg durchfährt.
⁴ Ohne eine vorher hinzuholende Sondergenehmigung, die von den Behörden der andern Vertragspartei ausgestellt wird, sind die Unternehmer nicht berechtigt, Güterbeförderungen vom Gebiet dieser Vertragspartei nach einem Drittstaat aus­zu­führen.
⁵ Keiner Genehmigung bedürfen:
a) Beförderungen von Luftfracht bei Umleitung von Flugdiensten;
b) Beförderungen von Umzugsgut;
c) Beförderungen von Gütern für Messen und Ausstellungen;
d) Beförderungen von Kunstgegenständen und Kunstwerken;
e) Beförderungen von Material, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport-, Zirkus-, Messe- und Jahrmarktsveranstaltungen sowie Beförderungen, die für Radiosendungen, für Film- oder für Fernsehaufnah­men bestimmt sind;
f) die Leerfahrt von: – Ersatzfahrzeugen,
– Fahrzeugen für die Beförderung beschädigter Fahrzeuge, – Fahrzeugen für Abschleppdienst und Pannenhilfe, sowie
g) Beförderungen beschädigter Fahrzeuge;
h) Beförderungen von Leichen;
i) Beförderungen in Fällen von Katastrophenhilfe.
⁶ Die zuständigen Behörden der vertragsschliessenden Parteien können vereinbaren, dass die beiden vertragsschliessenden Parteien das Recht zur Handhabung des Genehmigungsverfahrens gemäss Absatz 3 dieses Artikels auf der Grundlage der Reziprozität provisorisch nicht ausüben.²
² Eingefügt durch durch den Notenaustausch vom 31. März/30. Juli 1992 ( AS 1999 1865 ).
Art. 5 Anwendung nationalen Rechts
In allen Belangen, die dieses Abkommen oder die internationalen Abkommen, de­nen beide Vertragsparteien beigetreten sind, nicht regeln, haben die Unterneh­mer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei, die sich auf dem Gebiet der andern Vertragspartei aufhalten, die dort geltenden Gesetze und Reglemente ein­zuhalten.
Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen
Die Unternehmer sind nicht berechtigt, Personen oder Güter mit Strassenfahrzeu­gen zwischen zwei Orten im Gebiet der andern Vertragspartei zu befördern.
Art. 7 Zahlungen
Die Zahlungen, die sich aus der Durchführung des vorliegenden Abkommens erge­ben, haben gemäss den Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien geltenden Zahlungsabkommen zu erfolgen.
Art. 8 Widerhandlungen
¹ Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Unter­nehmer die Bestimmungen dieses Abkommens einhalten.
² Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet der andern Ver­trags­partei Bestimmungen dieses Abkommens oder dort geltenden Gesetze und Regle­mente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnah­men angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
a) Verwarnung;
b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförde­rungen auf dem Gebiet der Vertragspartei auszuführen, in dem die Wider­handlung begangen wurde.
³ Die zuständige Behörde, an die ein solches Begehren gerichtet wird, hat diesem zu entsprechen und die Behörde der andern Vertragspartei über die getroffenen Mass­nahmen zu unterrichten.
⁴ Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden kön­nen, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.
Art. 9 Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien geben einander die Behörden bekannt, die zur Durchrührung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt mitein­ander.
Art. 10 Durchführungsbestimmungen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich über die Durchfüh­rung dieses Abkommens in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Pro­tokoll³.
³ In der AS nicht veröffentlicht. Dieses Prot. kann beim Bundesamt für Verkehr eingesehen werden.
Art. 11 Gemischte Kommission
¹ Die zuständige Behörde einer der Vertragsparteien kann die Einberufung einer gemischten Kommission, die sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, zur Behandlung von Fragen über die Durchführung des vorliegen­den Abkommens verlangen; diese Kommission ist für Änderungen des in Arti­kel 10 erwähnten Protokolls zuständig.
² Die genannte Kommission tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der andern Vertragspartei zusammen.
Art. 12 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein
Dem formellen Antrag der Regierung des Fürstentums Liechtenstein ent­sprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange das­selbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag⁴ verbunden ist.
⁴ SR 0.631.112.514
Art. 13 Inkraftsetzung und Geltungsdauer
¹ Das vorliegende Abkommen tritt am dreissigsten Tage nach der Mitteilung in Kraft, mit der jede Vertragspartei die andere davon in Kenntnis setzt, dass die für sie massgebenden verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind.
² Das Abkommen gilt für ein Jahr vom Tage seiner Inkraftsetzung an und bleibt still­schweigend je für ein weiteres Jahr in Kraft, sofern es nicht drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten die­ses Abkommens unterzeichnet.
Geschehen zu Budapest am 16. Januar 1980 in zwei Originalausfertigungen in fran­zösischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Ungarischen Volksrepublik:

A. Geiser

L. Urbàn

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