Verordnung über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
(VAK) vom 22. November 2017 (Stand am 10. November 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 29 a Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹ (MG),
verordnet:
¹ SR 510.10
1. Abschnitt: Ausbildungsgutschrift
Art. 1 Anspruchsvoraussetzungen
¹ Einen Anspruch auf Gewährung einer Ausbildungsgutschrift haben Milizkader der Armee, welche die Kaderschule und den praktischen Dienst für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper erfolgreich absolviert haben.²
² Keinen Anspruch haben Milizkader, die keinen praktischen Dienst vor dem Erreichen des Grades gemäss Artikel 2 leisten.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 ( AS 2020 1549 ).
Art. 2 ³ Betrag der Ausbildungsgutschrift
¹ Die Ausbildungsgutschrift für eine militärische Weiterausbildung beträgt maximal:
Franken | |
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| |
| 3 000 |
| 2 800 |
| |
| 10 100 |
| 9 400 |
| 4 300 |
| 4 000 |
| 3 300 |
| |
| 10 600 |
| 9 900 |
| |
| 3 300 |
| 11 300 |
| 10 600 |
| 3 300 |
² Für Militärärztinnen und -ärzte, Militärzahnärztinnen und -ärzte, Militärapothekerinnen und -apotheker sowie Ärztinnen und Ärzte des Rotkreuzdienstes richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach der Gradkategorie der Subalternoffiziere gemäss Absatz 1.
³ Für Hauptleute in der Funktion Quartiermeister, die eine Kaderschule und einen praktischen Dienst für den Grad Oberleutnant absolviert haben, richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach dem Betrag für Hauptmann im Allgemeinen gemäss Absatz 1.
⁴ Innerhalb derselben Gradkategorie gemäss Absatz 1 wird der Betrag nur einmal gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Weiterausbildung zum Adjutantunteroffizier und Stabsadjutant. Für diese wird zusätzlich insgesamt einmal der Betrag gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 gewährt.
⁵ Bei militärischen Weiterausbildungen über mehrere Gradkategorien gemäss Absatz 1 werden die Beträge addiert, ausgenommen bei Weiterausbildungen zum Wachtmeister, Fourier, Hauptfeldweibel, Feldweibel und Leutnant.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 ( AS 2020 1549 ).
Art. 3 Dauer und Ausnahmen
¹ Der Anspruch auf Bezug einer Ausbildungsgutschrift besteht grundsätzlich bis zum Ende der Militärdienstpflicht gemäss Artikel 13 MG.
² Von diesem Grundsatz abgewichen wird bei:
a. Durchdienenden: Der Anspruch endet mit Ablauf der Altersgrenze des entsprechenden Grades gemäss Artikel 13 Absatz 1 MG.
b. vorzeitiger Entlassung aus der Militärdienstpflicht infolge von Dienstuntauglichkeit: Der Anspruch endet mit der Feststellung der Dienstuntauglichkeit durch die medizinische Untersuchungskommission; der Anspruch bleibt bestehen bei Unfällen, die durch den Militärdienst verursacht wurden.
c. Angehörigen der Armee, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen: Der Anspruch endet mit der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst.
d. Dienstbefreiung gemäss Artikel 18 MG: Während der Dauer der Dienstbefreiung besteht kein Anspruch auf Bezug der Ausbildungsgutschrift.
e. Ausschluss aus der Armee gemäss Artikel 22 MG: Während der Dauer des Ausschlusses besteht kein Anspruch auf Bezug der Ausbildungsgutschrift.
f. Degradation gemäss Artikel 22a MG: Der Anspruch erlischt mit der Degradation.
³ Der Anspruch für die Ausbildungsgutschrift ist persönlich und nicht auf Dritte übertragbar.
⁴ Eine bis zum Ende der Anspruchsdauer nicht bezogene Ausbildungsgutschrift verfällt.
Art. 4 Aus- und Weiterbildungen
¹ Die Ausbildungsgutschrift kann für die folgenden zivilen Aus- oder Weiterbildungen bezogen werden:
a. Aus- und Weiterbildungen, die beruflich orientiert sind und durch eine Ausbildungsinstitution in der Schweiz durchgeführt worden sind;
b. Sprachausbildungen, die durch eine Ausbildungsinstitution in der Schweiz durchgeführt worden sind.⁴
² Die Ausbildungsgutschrift dient ausschliesslich der Finanzierung von Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 ( AS 2020 1549 ).
2. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren
Art. 5 Zuständigkeit
Das Kommando Ausbildung entscheidet über Gesuche um Bezug von Ausbildungsgutschriften.
Art. 6 Gesuch um Auszahlung
¹ Ein Gesuch kann beim Kommando Ausbildung eingereicht werden:
a. spätestens zwölf Monate, nachdem die oder der Angehörige der Armee eine zivile Aus- oder Weiterbildung gemäss Artikel 4 ganz oder teilweise besucht hat; und
b. nachdem die Rechnung nachweislich bezahlt ist.
² Folgende Unterlagen sind einzureichen:
a.⁵
der Aus- oder Weiterbildungsnachweis einschliesslich: 1. einer genauen Umschreibung des Inhalts der absolvierten Aus- oder Weiterbildung,
2. der Angabe der Dauer der absolvierten Aus- oder Weiterbildung,
3. einer unterschriftlichen Bestätigung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Ausbildungsinstitution, dass die betroffene Person die entsprechende Aus- oder Weiterbildung absolviert hat;
b. die Rechnung und der dazugehörige Zahlungsbeleg;
c. das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular.
³ Gesuche, die innert der Frist gemäss Absatz 1 Buchstabe a nicht ausreichend belegt werden, können abgelehnt werden.⁶
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 ( AS 2020 1549 ).
⁶ Die Berichtigung vom 10. Nov . 2022 b etrifft nur den italienischen Text ( AS 2022 664 ) .
Art. 7 Auszahlung
¹ Der bewilligte Betrag der Ausbildungsgutschrift wird der bezugsberechtigten Person innert 45 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über das Gesuch um Bezug einer Ausbildungsgutschrift ausschliesslich in Schweizer Franken auf ein auf den Namen der bezugsberechtigten Person lautendes Zahlungskonto überwiesen.
² Die Ausbildungsgutschrift wird maximal in der Höhe des durch die gesuchstellende Person vorfinanzierten Rechnungsbetrags und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Saldos ausbezahlt.
³ Für eine nicht abgeschlossene, aber besuchte zivile Aus- oder Weiterbildung wird die Ausbildungsgutschrift anteilsmässig entsprechend der absolvierten Aus- oder Weiterbildungszeit in ganzen Tagen ausbezahlt.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 8 Übergangsbestimmung
Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
Art. 8 a ⁷ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. April 2020
Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen zum Unteroffizier, die frühestens per 1. Januar 2020 begonnen wurden oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 ( AS 2020 1549 ).
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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